258 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. J der Gemeindeordnung. Art. 30.
8 27. 1. Nach den Anordnungen des betriebführenden Sachverständigen
hat die rechtzeitige Einstellung der Holzhauer in die Arbeit, die Fällung und
Sortierung des Materials zu geschehen, wobei den bezüglichen Wünschen der Ge—
meinden, Stiftungen und Körperschaften nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist.
2. Die spezielle Aufsicht über die Holzarbeit hat der für die betreffende
Waldung aufgestellte Forstschutzbedienstete genauestens nach der ihm erteilten Unter—
weisung zu besorgen.
3. ꝛc.
4. ⁊c.
8 28. 1. Die Fällung und Aufbereitung des Holzes soll in der Regel,
insoweit nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung erfordern, nicht durch die
Empfänger, sondern durch taugliche Holzhauer geschehen, welche ihren Lohn auf
Grund des vom betriebführenden Sachverständigen ausgestellten Verdienstscheines
zu empfangen haben.
2. Bei einigermaßen ausgedehntem Fällungsbetrieb ist den Gemeinden,
Stiftungen oder Körperschaften zu empfehlen, alljährlich oder periodisch förmliche
Hauerlohnsalkorde abzuschließen; sind solche nicht abgeschlossen, so hat der be—
triebführende Sachverständige die Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft um Be—
kanntgabe der zu bewilligenden Löhne anzugehen.
3. Die zur Holzarbeit qualifizierten Angehörigen der betreffenden Ge—
meinden oder Körperschaften sind zu den Fällungen zuzulassen. Diejenigen, welche
sich indessen während des Arbeitsverlaufes als unbrauchbar erweisen, sich den
festgesetzten Bedingungen nicht unterziehen wollen, bösen Willen zeigen oder zu
Freveln und sonstigen Unordnungen Veranlassung geben, sind sogleich aus der
Arbeit zu weisen.
§ 29. 1. In der Regel ist sämtliches Stamm-, Nutz-, Geschirr= und
Werkholz vor der Abgabe oder Verwertung zu fällen und das anfallende Brenn-
holz von den eingestellten Holzhauern aufzubereiten.
2 und 3 2c. 2c.
§ 30. 1. Sogleich nach Fertigstellung eines Schlages — eventuell eines
Teiles desselben, z. B., des Stammholzes, wenn dieses getrennt vom Schichtholze
verwertet wird, oder des Winterfällungsergebnisses im Schälwalde u. dergl. —
ist die Abzählung (Aufnahme) des Materials vorzunehmen.
2. Erfolgt hienach die Abzählung (Aufnahme) durch den für die betr.
Waldungen aufgestellten Schutzbediensteten oder durch eine andere von der betr.
Verwaltung oder Körperschaft hiezu besonders bestimmte Person, so haben diese
Personen die abgeschlossenen, mit dem Datum der Abzählung und mit ihrer
Unterschrift versehenen Aufnahmelisten (Nummerbücher) dem betriebführenden Sach-
verständigen vorzulegen, worauf dieser sobald als möglich die Revision der Ab-
zählung in Bezug auf die Masse und die Klassifikation des Materiales vorzu-
nehmen hat.
3. Dieser Revision hat ein Vertreter der Gemeinde, Stiftung oder Körper-
schaft beizuwohnen, hiebei zugleich das abgezählte Material zu übernehmen und
die richtige Uebernahme durch Mitunterzeichnung des Nummerbuches zu bestätigen.
4. Nimmt dagegen der betriebführende Sachverständige bezw. in den vom
Staate zur Betriebsausführung übernommenen Waldungen der zuständige Beamte
der Staatsforstverwaltung die Abzählung (Aufnahme) vor, so hat diesem Geschäfte
sofort ein Vertreter der einschlägigen Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft anzu-
wohnen, zugleich das Material zu übernehmen und zur Bestätigung der richtigen
Uebernahme das Nummerbuch mitzunnterzeichnen.
5. Nach dem in solcher Weise hergestellten und abgeschlossenen Nummerbuche
fertigt der betriebführende Sachverständige sodann unverweilt das Loseinteilungs-