Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

258 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. J der Gemeindeordnung. Art. 30. 
8 27. 1. Nach den Anordnungen des betriebführenden Sachverständigen 
hat die rechtzeitige Einstellung der Holzhauer in die Arbeit, die Fällung und 
Sortierung des Materials zu geschehen, wobei den bezüglichen Wünschen der Ge— 
meinden, Stiftungen und Körperschaften nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. 
2. Die spezielle Aufsicht über die Holzarbeit hat der für die betreffende 
Waldung aufgestellte Forstschutzbedienstete genauestens nach der ihm erteilten Unter— 
weisung zu besorgen. 
3. ꝛc. 
4. ⁊c. 
8 28. 1. Die Fällung und Aufbereitung des Holzes soll in der Regel, 
insoweit nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung erfordern, nicht durch die 
Empfänger, sondern durch taugliche Holzhauer geschehen, welche ihren Lohn auf 
Grund des vom betriebführenden Sachverständigen ausgestellten Verdienstscheines 
zu empfangen haben. 
2. Bei einigermaßen ausgedehntem Fällungsbetrieb ist den Gemeinden, 
Stiftungen oder Körperschaften zu empfehlen, alljährlich oder periodisch förmliche 
Hauerlohnsalkorde abzuschließen; sind solche nicht abgeschlossen, so hat der be— 
triebführende Sachverständige die Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft um Be— 
kanntgabe der zu bewilligenden Löhne anzugehen. 
3. Die zur Holzarbeit qualifizierten Angehörigen der betreffenden Ge— 
meinden oder Körperschaften sind zu den Fällungen zuzulassen. Diejenigen, welche 
sich indessen während des Arbeitsverlaufes als unbrauchbar erweisen, sich den 
festgesetzten Bedingungen nicht unterziehen wollen, bösen Willen zeigen oder zu 
Freveln und sonstigen Unordnungen Veranlassung geben, sind sogleich aus der 
Arbeit zu weisen. 
§ 29. 1. In der Regel ist sämtliches Stamm-, Nutz-, Geschirr= und 
Werkholz vor der Abgabe oder Verwertung zu fällen und das anfallende Brenn- 
holz von den eingestellten Holzhauern aufzubereiten. 
2 und 3 2c. 2c. 
§ 30. 1. Sogleich nach Fertigstellung eines Schlages — eventuell eines 
Teiles desselben, z. B., des Stammholzes, wenn dieses getrennt vom Schichtholze 
verwertet wird, oder des Winterfällungsergebnisses im Schälwalde u. dergl. — 
ist die Abzählung (Aufnahme) des Materials vorzunehmen. 
2. Erfolgt hienach die Abzählung (Aufnahme) durch den für die betr. 
Waldungen aufgestellten Schutzbediensteten oder durch eine andere von der betr. 
Verwaltung oder Körperschaft hiezu besonders bestimmte Person, so haben diese 
Personen die abgeschlossenen, mit dem Datum der Abzählung und mit ihrer 
Unterschrift versehenen Aufnahmelisten (Nummerbücher) dem betriebführenden Sach- 
verständigen vorzulegen, worauf dieser sobald als möglich die Revision der Ab- 
zählung in Bezug auf die Masse und die Klassifikation des Materiales vorzu- 
nehmen hat. 
3. Dieser Revision hat ein Vertreter der Gemeinde, Stiftung oder Körper- 
schaft beizuwohnen, hiebei zugleich das abgezählte Material zu übernehmen und 
die richtige Uebernahme durch Mitunterzeichnung des Nummerbuches zu bestätigen. 
4. Nimmt dagegen der betriebführende Sachverständige bezw. in den vom 
Staate zur Betriebsausführung übernommenen Waldungen der zuständige Beamte 
der Staatsforstverwaltung die Abzählung (Aufnahme) vor, so hat diesem Geschäfte 
sofort ein Vertreter der einschlägigen Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft anzu- 
wohnen, zugleich das Material zu übernehmen und zur Bestätigung der richtigen 
Uebernahme das Nummerbuch mitzunnterzeichnen. 
5. Nach dem in solcher Weise hergestellten und abgeschlossenen Nummerbuche 
fertigt der betriebführende Sachverständige sodann unverweilt das Loseinteilungs-
	        
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