Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 259 
verzeichnis) und übergibt dasselbe der betr. Gemeinde- oder Stiftungsverwaltung, 
bezw. Körperschaft zum weiteren Gebrauche. 
6. In einfach gelagerten Fällen kann von einer förmlichen Revision der 
Abzählung Umgang genommen und auf Grund der vorgelegten Aufnahmelisten 
(Abs. 2) vom betriebführenden Sachverständigen sofort das Loseinteilungsverzeichnis 
nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hergestellt werden. 2c. 
7. Die zur Betriebsführung in Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts- 
waldungen verwendeten kgl. Förster n. O. haben das von ihnen zu fertigende und 
mitzunnterzeichnende Loseinteilungsverzeichnis samt dem abgeschlossenen Nummer- 
buche unverweilt dem Forstamte vorzulegen, welches das Loseinteilungsverzeichnis 
nach vollzogener Prüfung und amtlicher Fertigung der Gemeinde= oder Stiftungs- 
verwaltung bezw. Körperschaft übergibt, 2c. 
8. In dem Loseinteilungsverzeichnisse sind, soweit bei größeren Waldungen 
nicht besondere Preistarife bestehen oder jene der nächstgelegenen Staatswaldungen 
Anwendung finden können, für sämtliche Holzanfälle bezw. für besondere, in den 
Preistarifen nicht enthaltene Sortimente die beim Verkaufe oder zum Zwecke der 
Nachweisung anzuwendenden Forsttaxen gutachtlich in Vorschlag zu bringen. 
9. Auf Grund der Loseinteilungsverzeichnisse ist sodann von der einschlägigen 
Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung bezw. Körperschaft die Verwertung, Vertei- 
lung oder sonstige Verwendung des gewonnenen Materials zu vollziehen. 
§ 31. 1. Gleichzeitig mit dem Loseinteilungsverzeichnis teilt der betrieb- 
führende Sachverständige der betr. Verwaltung oder Körperschaft auch die etwaigen 
forsttechnischen Bedingungen mit, unter welchen die Abgabe und Verwertung zu 
vollziehen ist und welche dem Abgabe= oder Verkaufsprotokolle zu Grunde zu 
legen sind. · 
2. Die Bestimmung über Verwendung oder Verwertung des Materials— 
anfalles ist zunächst Sache der betr. Verwaltung oder Körperschaft. 
3. Die Verteilungslisten oder Verkaufsprotokolle, als welche auch die Los— 
einteilungsverzeichnisse (Schlagregister) dienen können, sind sogleich nach vollzogenem 
Akte abzuschließen und die Gesamtsummen der Erlöse und Materialerträge mit 
Worten einzutragen, sodann von den mit der Verteilung oder mit dem Verkaufe 
beauftragten Vertretern der Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung bezw. Körper- 
schaft zu unterzeichnen. 
4. Wird bei einem Verkaufe die vorgeschlagene Taxe nicht erreicht, so kann 
die betr. Verwaltung oder Körperschaft den betriebführenden Sachverständigen um 
ein Gutachten darüber angehen, ob gleichwohl den gelegten Angeboten der Zu- 
schlag zu erteilen sei. Diesem Ansuchen ist zu entsprechen. 
5. Die vorgemerkten Protokolle und Gutachten nebst den Loseinteilungs- 
verzeichnissen haben den Gemeinde= und Stiftungsrechnungen als Rechnungsbelege 
zu dienen. 
6. Die Kontrolle über die Verwendung und Verrechnung der Forstprodukte 
wird von der Staatsaufsichtsbehörde vorzugsweise bei Revision der Rechnung geübt. 
8 32. Den Käufern oder sonstigen Bezugsberechtigten sind bei der Ueber- 
weisung Abfuhrscheine zu Handen zu stellen. 
§ 33. I1. Sobald die Fällungsgeschäfte des laufenden Betriebsjahres voll- 
ständig durchgeführt sind, erholt der betriebführende Sachverständige von den ein- 
zelnen Gemeinde= und Stiftungsverwaltungen bezw. Körperschaften rechtzeitig die 
Duplikate der Hiebsrepartition und fertigt — im Originale und Duplikate — die 
(im Formulare mit der Hiebsrepartition verbundene) Fällungsnachweisung, 2c. 
Siehe Bestimmungen des § 23. 
*) Formular hiefür s. Min.-Bl. 1897 S. 252. 
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