Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

260 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1I der Gemeindeordnung. Art. 30. 
II. Kapitel. 
Forstnebennutzungen. 
8§ 34. 1. Ueber die im Laufe eines Betriebsjahres zu gewinnenden Forst- 
nebennutzungen sind jährliche Anträge im Anhalte an den Wirtschaftsplan und 
bezw. Streunutzungsplan — nach Einvernahme der betr. Gemeinde= und Stiftungs- 
verwaltungen bezw. Körperschaften — nebst einer Veranschlagung der mutmaß- 
lichen Einnahmen und Kosten aufzustellen und in der durch § 21 und 23 ange- 
ordneten Weise zur Genehmigung und seinerzeitigen Nachweisung zu bringen. 
2. Für alle Forstnebennutzungen, welche zu einer Geldeinnahme oder Geld- 
ausgabe Veranlassung geben, sind vom betriebführenden Sachverständigen Forst- 
nebennutzungsregister auf Grund der vom einschlägigen Forstschutzdiener bezw. der 
sonst von der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft beauftragten Persönlichkeit 
angefertigten und bestätigten Aufschreibungen herzustellen. Für deren Behandlung 
baben die bei der Holznutzung gegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung 
zu finden. 
§ 35. 1. Waldstreunutzung. Die Regelung der Waldstreunutzung 
geschieht durch Aufstellung periodischer Nutzungspläne (§ 3 u. ff.) für alle jene 
Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschaftswaldungen, in welchen eine nachhaltige 
Streunutzung zulässig und Bedürfnis ist. 
2. Im Anhalte an diesen periodischen Nutzungsplan ist das jährliche 
Streunutzungsquantum (bezw. die Nutzungsfläche) im Forstnebennutzungsantrage 
mit Bedachtnahme auf Ansammlung von Reserven für besondere Notjahre und 
unter thunlichster Berücksichtigung des etwa durch das Stroh= und Futterergebnis. 
des laufenden Jahres bedingten momentanen Bedürfnisgrades zu bemessen. 
3. Machen außerordentliche dringende Streubedürfnisse eine Abweichung 
vom Streunutzungsplaue überhaupt oder vom bezüglichen jährlichen genehmigten 
Antrage erforderlich, so ist das Geeignete im Sinne der Bestimmungen des § 22 
einzuleiten und bei der Bescheidung solcher Anträge möglichst entgegenzukommen. 
4. Auf Grund der genehmigten Forstnebennutzungsanträge hat der betrieb- 
führende Sachverständige unter Zuziehung des für die betr. Waldungen aufge- 
stellten Schutzbediensteten die der Streunutzung zu öffnenden Waldorte den Ver- 
tretern der betr. Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft an Ort und Stelle genau 
und so rechtzeitig vorzuweisen, daß die Streugewinnung in einem den Bedürfnissen 
und örtlichen Verhältnissen (Arbeitskräfte) entsprechenden Zeitraume und der für 
die Streugewinnung günstigen Jahreszeit erfolgen kann. 
5. 2c. Tritt die Heide in erheblichem Maße auf, so hat die Nutzung der- 
selben einen besonderen Gegenstand der Aufnahme in den Streunutzungsplan zu 
ilden. 
  
6. Als nutzungswürdig sind ferner die Besenpfriemen, Farrenkräuter, Gras, 
Schilf, Torf u. s. w. zur Deckung des Streubedarfs beizuziehen. 
7. Die Ueberwachung der Streunutzung obliegt — unbeschadet einer Kon- 
trolle seitens des betriebführenden Sachverständigen — dem für die betreffende 
Waldung bestellten Forstschutzdiener oder einer anderen von der einschlägigen Ver- 
waltung oder Körperschaft bestimmten Persönlichkeit; letztere Personen haben über 
die Mengen des gewonnenen Streuwerks genaue Aufschreibung zu führen und 
solche dem betriebführenden Sachverständigen behufs Anfertigung der Nachweisungen, 
welche auf Nutzungsfläche und Material sich zu erstrecken hat, zu übergeben. 
" § 36. 1. Lohrindennutzung. In den Mittel= und Niederwaldungen, 
in welchen zur Eichenlohrindengewinnung geeignete Eichenholzsortimente gewonnen 
werden können und ein angemessener Preis für die Lohrinde erzielt werden kann, 
ist auf Benutzung derselben besondere Rücksicht zu nehmen. 
2., 3. und 4. 2c.
	        
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