Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 261 
* 37. Leseholzuutzung. Wo durch die waldbesitzende Gemeinde, 
Stiftung oder Körperschaft gestattet ist, Leseholz zu sammeln, hat dieses nur inner- 
hah der forstpolizeilichen Schranken und nur an den hiezu festgesetzten Tagen zu 
geschehen. 
§* 38. 1. Weide= und Grasnutzung. Der betriebführende Sach- 
verständige hat die nach Maßgabe etwaiger Nutzungsberechtigungen, des Her- 
kommens und der gesetzlichen Bestimmungen für die Weide zu öffnenden Waldteile 
der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft speziell zu bezeichnen und — vorbehalt- 
lich gelegentlicher Kontrolle — zu veranlassen, daß rechtzeitig im Frühjahre die 
von der Weide auszuschließenden Waldorte verhängt oder nach sonst üblichem Ge- 
brauche im Walde bezeichnet und die Hirten sachdienlich instruiert werden. 
2. Ebenso sind den Gemeinden, Stiftungen und Körperschaften jene Wald- 
orte zu bezeichnen, welche einer unschädlichen Grasnutzung geöffnet werden können. 
§* 39. 1. Steingewinnung. Die Eröffnung neuer oder die Erwei- 
terung bestehender Steinbrüche und Erdgruben im Walde ist, sobald zu diesem 
Zwecke ein Holzbestand oder ein erheblicher Teil desselben entfernt werden muß, 
als Alterierung des Wirtschaftsplanes zu betrachten und demnach von der forst- 
polizeilichen Genehmigung (Art. 7 Abs. 2 des Forstgesetzes) abhängig. 
2. Die waldunschädliche Abgabe von Steinen und Erde aus bereits er- 
öffneten Brüchen und Gruben, sowie von Lesesteinen und Findlingen aus hiezu 
geöffneten Waldorten kann wohl in den meisten Fällen der betreffenden Verwaltung 
bezw. Körperschaft überlassen bleiben, doch wird über den Vollzug solcher Nutz- 
ungen der betriebführende Sachverständige jeweils in Kenntnis zu setzen sein. 
3. Der für die Waldung bestellte Forstschutzdiener hat die Ausübung der 
Nutzung zu überwachen. 
§ 40. Torfnutzung. Wo Torfnutzung in Gemeinde-, Stiftungs- 
oder Körperschaftswaldungen vorkommt, hat bezüglich der Geschäftsbehandlung 
ein ähnliches Verfahren wie bei der Holznutzung Platz zu greifen, soferne die auf 
Torf zu benutzende Fläche in den Wirtschaftsplan miteinbezogen worden ist. 
* 41. Sonstige Nebennutzungen. Wo anderweitige Neben- 
nutzungen, wie Benutzung der Mast, Gewinnung von Gras= und Holzsämereien 
2c. üblich sind, haben die bezüglichen forstpolizeilichen Rücksichten sachdienliche Be- 
achtung zu finden. 
III. Kapitel. 
Forstkulturen, Waldwegbauten und sonstige Verbesserungen. 
#* 42. Der Jahresvorschlag für die Forstverbesserungen, als Forstkulturen, 
Holzabfuhrwege 2c. wird durch den betriebführenden Sachverständigen unter Ver- 
wendung des Formulars Anlage C"') mit Rücksicht auf das jeweilige Bedürfnis 
im Anhalte an den periodischen Betriebsplan oder die vorliegende generelle Be- 
schreibung nach vorherigem Benehmen mit der betreffenden Verwaltung oder 
Körperschaft über die zu verwendende Summe und die etwa erforderlichen und 
resp. vorrätigen Samen= und Pflanzenquantitäten aufgestellt rc. 
§ 43. 1. Die Ausführung der Forstkulturen, Wegbauten und sonstigen 
Verbesserungen geschieht auf Grund des genehmigten jährlichen Forstkultur- und 
Wegbauvorschlages, sowie der allgemeinen Bestimmungen des Wirtschaftsplanes 
auf Anweisung des betriebführenden Sachverständigen. 
2 und 3 2c. 2c. 
* 44. 1. Können die zu den Kulturen nötigen Sämereien und Pflänz- 
linge nicht von Seite der waldbesitzenden Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft 
*) Siehe Min.-Bl. 1897 S. 253.
	        
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