Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

262 § 96., Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 
selbst gewonnen oder aus ihren Waldungen bezogen werden, so hat der betrieb- 
führende Sachverständige zum Ankaufe die nötige Anleitung zu geben, die Prüfung 
des bezogenen Samens vor der Aussaat vorzunehmen und über die beste Aufbe- 
wahrungsart bis zum Gebrauche das Sachdienliche zu veranlassen. 
2. Die kgl. Forstämter haben den Gemeinde= und Stiftungsverwaltungen 
bezw. Körperschaften auf Verlangen über die Preise und die Bezugsorte der für 
die Staatswaldungen angeschafften Sämereien Mitteilung zu machen. 
§ 45. 1. Wo für Gemeinden und Körperschaften bare Mittel flüssig 
emacht werden können, liegt es im Interesse einer guten Ausführung der Forst- 
ulturen und sonstigen Forstverbesserungen, zu denselben möglichst nur tüchtige 
Taglöhner zu verwenden. 
2. Manche Kultur= und Wegbauarbeiten können mittels Minderversteiger- 
ung oder Akkord an den Wenigstnehmenden vergeben werden rc. 
3. Die Regelung des Verfahrens geschieht auf Antragstellung im jähr- 
lichen Forstkulturvoranschlag durch dessen Genehmigung. Etwaige Wünsche der Ge- 
meinden, Stiftungen und Körperschaften sind hiebei thunlichst zu berücksichtigen. 
4. 2c. 
5. Erfolgt die Ausführung der Kulturen u. s. w. im Taglohn, so sind die 
- Kulturarbeiter von der betreffenden Verwaltung oder Körperschaft ein- 
zustellen. 
· 6. Im Einverständnis mit der Verwaltung oder Körperschaft kann jedoch 
die Einstellung der Arbeiter auch durch den betriebführenden Sachverständigen er— 
folgen, insbesondere für die Ausführung solcher Kulturen, zu welchen nur ganz 
besonders geübte Arbeiter befähigt sind. 2c. 
7. Werden von Gemeindegliedern Naturaldienste geleistet, so sind diese 
möglichst auf solche Arbeiten zu beschränken, welche ohne besondere Vorkenntnisse 
oder technische Fertigkeit ausgeführt werden können. 
8. Im Falle die Leistung von Naturaldiensten beabsichtigt ist, hat die be- 
treffende Verwaltung oder Körperschaft möglichst schon vor Aufstellung des Jahres- 
vorschlages das Erforderliche mit dem betriebführenden Beamten zu vereinbaren, 
damit bei Aufstellung und Genehmigung des jährlichen Voranschlages auch dieser 
Punkt entsprechende Würdigung finde. 
§ 46. Läßt es eine Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft an der An- 
schaffung des benötigten Kulturmaterials oder an der Stellung der erforderlichen 
Arbeiter fehlen, so hat der betriebführende Sachverständige der einschlägigen 
Forstpolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche sodann die Ausführung des ge- 
nehmigten Kulturvorschlages auf Kosten der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft 
verfügen wird. 2c. 2c. 
& 47. 1. Die für Forstverbesserungen in einem Jahre festgesetzte Geld- 
summe soll nicht überschritten werden. 2c. 
2. Behufs Auslohnung der im Taglohn verwendeten Arbeiter und der 
Akkordanten wird von den für die betreffenden Waldungen bestellten Forstschutz- 
dienern, bezw. von den mit der Aufsicht über die Arbeiter betrauten Personen 
auf Grund ihrer Aufschreibungen — unter Bestätigung der Arbeitsleistung — 
der Verdienstschein hergestellt und an die einschlägige Kasse zum Vollzuge der 
Auslohnung abgegeben, dem betriebführenden Sachverständigen aber behufs des 
Uebertrages in die betreffende Nachweisung die erforderliche Mitteilung gemacht. 
3. Auf Ansuchen der Gemeinden, Stiftungen oder Körperschaften haben 
übrigens die betriebführenden Sachverständigen die Zahlungsanweisungen auf 
Grund der vorbemerkten Aufschreibungen vorzunehmen, wo immer dies als 
möglich und nützlich sich erweisen sollte; unter allen Umständen obliegt ihnen die 
Anweisung der Verdienstscheine, wenn von ihnen (nach § 45 Abs. 6) im Einver- 
ständnis mit der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft die Einstellung der 
Arbeiter erfolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.