Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 31. 265 
dürfnisse nicht in Aussicht stehen. 7) Die Gewährung von Nutzungen72) 
an Bestandteilen des Gemeindevermögens, bei welchen diese bisher 
nicht üblich73) war, ist nur unter den gleichen Voraussetzungen?“) 
und nur in widerruflicher Weise zulässig. 74) 75) 
gaben im Sinne des Art. 39 Abs. II ihre Befriedigung gefunden haben, und 
uur dann, wenn diese Ueberschüsse nachhaltig sind. S. oben § 96 S. 186 
ad 1 lit. b; v. Kahr S. 280 f. Note 24d. Vergl. auch nachstehende Anm. 71. 
7!) Dieses „Inaussichtstehen“ bezieht sich nicht etwa blos auf das nächste 
oder eines der nächsten Verwaltungsjahre. Die hier verlangte Voraussetzung 
ist vielmehr erst dann gegeben, wenn überhaupt in absehbarer Zeit solche größere 
Ausgaben für außerordentliche Bedürfnisse nicht zu erwarten stehen. Eine 
umsichtige Gemeindeverwaltung wird übrigens in allen Fällen erst für die Ge- 
meindekasse einen kräftigen Reservefond für unvorhergesehene Bedürfnisse 2c. 
schaffen, außerdem aber vor allen Dingen erst sich einen ausgiebigen Be- 
triebsfond für die gemeindliche Hauptkasse sowohl, als deren Nebenkassen 
sichern, bevor sie zu einer Verteilung von Ueberschüssen sich entschließen wird; auch 
die Aufsichtsbehörde wird diesem wichtigen Momente der vorherigen Beschaffung 
ausreichender Betriebs= und Reserve-Fonds eine ernstliche Beachtung zu 
schenken haben. 
12) Nutzungen am Gemeindevermögen sind: 
a. entweder eigentliche wirkliche Nutzungen im Sinne der Gem.-Ordn., 
welche von der Gemeinde nach freiem Beschlusse gewährt werden bezw. 
nach Maßgabe des Art. 31 Abs. II Satz 2 gewährt werden können; 
b. oder Nutzungs rechte, welche den Berechtigten auf Grund eines Rechts- 
titels oder des örtlichen Gewohnheitsrechtes zustehen. Vergl. Anm. 101 
Nr. II Abs. 4. S. nachstehende Anm. 73, ferner 128 I lit. k. 
Der Art. 31 Abs. II Satz 2 hat nur die eigentlichen und wirklichen 
Gemeinde-Nutzungen sub à im Auge, also rein faktische Nutzungen, welche 
ohne rechtliche Verpflichtung hiezu von der Gemeinde — soferne sie thatsächlich 
schon existieren — freiwillig weiter gewährt oder — soferne sie bisher noch nicht 
bestanden — neu bewilligt werden. S. Anm. 76. 
(Vergl. dagegen Art. 32 Abs. I welcher von Nutzungs rechten spricht, die 
auf Grund eines besonderen Rechtstitels oder eines rechtsbegründeten Herkom- 
mens bestehen.) 
Solche Nutzungen nach vorstehender lit. a bezw. im Sinne des Art. 31 
Abs. II Satz 2 dürfen also nur unter den nämlichen vier Voraussetzungen (s. 8 96 
S. 186), unter welchen „Ueberschüsse“ zur Verteilung kommen können, gewährt 
werden und darf diese Gewährung nur in stets widerruflicher Weise geschehen. 
Solche Nutzungsrechte können daher zu jeder Zeit von der Gemeinde und zwar 
in Städten durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien, 
in Landgemeinden bezw. Ortsgemeinden durch Beschluß der Gemeinde= bezw. 
Ortsversammlung (vergl. Art. 31 Abs. III) ebenso wieder zurückgezogen werden, 
wie sie auf gleichem Wege vorher verliehen worden sind. ç 
Diese Zurückziehung muß aber erfolgen, sobald die Voraussetzung für die 
Gewährung dieser Nutzungen weggefallen ist, d. h. sobald ohne Erhebung von 
Gemeindeumlagen, örtlichen Verbrauchssteuern und sonstigen örtlichen Abgaben die 
Gemeindebedürfnisse nicht mehr vollständig befriedigt werden können. 
7) Die Bestimmung des Art. 31 Abs. II Satz 2 steht gewissermaßen im 
Gegensatze zu der in Art. 32 Abs. I. Von dem Grundsatze des Art. 31 Abs. I, 
daß der Ertrag des Gemeindevermögens, zu welchem hauptsächlich auch die Nutz- 
ungen dieses Vermögens gehören, nur zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen 
zu verwenden sind, statuiert Art. 32 Abs. I eine Ausnahme bezüglich derjenigen 
Nutzungen, welche auf einem besonderen Rechtstitel oder rechtsbegründeten Her-
	        
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