§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 31. 265
dürfnisse nicht in Aussicht stehen. 7) Die Gewährung von Nutzungen72)
an Bestandteilen des Gemeindevermögens, bei welchen diese bisher
nicht üblich73) war, ist nur unter den gleichen Voraussetzungen?“)
und nur in widerruflicher Weise zulässig. 74) 75)
gaben im Sinne des Art. 39 Abs. II ihre Befriedigung gefunden haben, und
uur dann, wenn diese Ueberschüsse nachhaltig sind. S. oben § 96 S. 186
ad 1 lit. b; v. Kahr S. 280 f. Note 24d. Vergl. auch nachstehende Anm. 71.
7!) Dieses „Inaussichtstehen“ bezieht sich nicht etwa blos auf das nächste
oder eines der nächsten Verwaltungsjahre. Die hier verlangte Voraussetzung
ist vielmehr erst dann gegeben, wenn überhaupt in absehbarer Zeit solche größere
Ausgaben für außerordentliche Bedürfnisse nicht zu erwarten stehen. Eine
umsichtige Gemeindeverwaltung wird übrigens in allen Fällen erst für die Ge-
meindekasse einen kräftigen Reservefond für unvorhergesehene Bedürfnisse 2c.
schaffen, außerdem aber vor allen Dingen erst sich einen ausgiebigen Be-
triebsfond für die gemeindliche Hauptkasse sowohl, als deren Nebenkassen
sichern, bevor sie zu einer Verteilung von Ueberschüssen sich entschließen wird; auch
die Aufsichtsbehörde wird diesem wichtigen Momente der vorherigen Beschaffung
ausreichender Betriebs= und Reserve-Fonds eine ernstliche Beachtung zu
schenken haben.
12) Nutzungen am Gemeindevermögen sind:
a. entweder eigentliche wirkliche Nutzungen im Sinne der Gem.-Ordn.,
welche von der Gemeinde nach freiem Beschlusse gewährt werden bezw.
nach Maßgabe des Art. 31 Abs. II Satz 2 gewährt werden können;
b. oder Nutzungs rechte, welche den Berechtigten auf Grund eines Rechts-
titels oder des örtlichen Gewohnheitsrechtes zustehen. Vergl. Anm. 101
Nr. II Abs. 4. S. nachstehende Anm. 73, ferner 128 I lit. k.
Der Art. 31 Abs. II Satz 2 hat nur die eigentlichen und wirklichen
Gemeinde-Nutzungen sub à im Auge, also rein faktische Nutzungen, welche
ohne rechtliche Verpflichtung hiezu von der Gemeinde — soferne sie thatsächlich
schon existieren — freiwillig weiter gewährt oder — soferne sie bisher noch nicht
bestanden — neu bewilligt werden. S. Anm. 76.
(Vergl. dagegen Art. 32 Abs. I welcher von Nutzungs rechten spricht, die
auf Grund eines besonderen Rechtstitels oder eines rechtsbegründeten Herkom-
mens bestehen.)
Solche Nutzungen nach vorstehender lit. a bezw. im Sinne des Art. 31
Abs. II Satz 2 dürfen also nur unter den nämlichen vier Voraussetzungen (s. 8 96
S. 186), unter welchen „Ueberschüsse“ zur Verteilung kommen können, gewährt
werden und darf diese Gewährung nur in stets widerruflicher Weise geschehen.
Solche Nutzungsrechte können daher zu jeder Zeit von der Gemeinde und zwar
in Städten durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien,
in Landgemeinden bezw. Ortsgemeinden durch Beschluß der Gemeinde= bezw.
Ortsversammlung (vergl. Art. 31 Abs. III) ebenso wieder zurückgezogen werden,
wie sie auf gleichem Wege vorher verliehen worden sind. ç
Diese Zurückziehung muß aber erfolgen, sobald die Voraussetzung für die
Gewährung dieser Nutzungen weggefallen ist, d. h. sobald ohne Erhebung von
Gemeindeumlagen, örtlichen Verbrauchssteuern und sonstigen örtlichen Abgaben die
Gemeindebedürfnisse nicht mehr vollständig befriedigt werden können.
7) Die Bestimmung des Art. 31 Abs. II Satz 2 steht gewissermaßen im
Gegensatze zu der in Art. 32 Abs. I. Von dem Grundsatze des Art. 31 Abs. I,
daß der Ertrag des Gemeindevermögens, zu welchem hauptsächlich auch die Nutz-
ungen dieses Vermögens gehören, nur zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen
zu verwenden sind, statuiert Art. 32 Abs. I eine Ausnahme bezüglich derjenigen
Nutzungen, welche auf einem besonderen Rechtstitel oder rechtsbegründeten Her-