270 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32.
vorteile 25) nur soweit statthaft, als hiefür ein besonderer Rechts-
titel 86ö) oder rechtsbegründetes Herkommen 7) 875) besteht.88) 89)
55) Die Nutzungen zum Privatvorteile nach Art. 32 Abs. I unterscheiden
sich in bevorzugte oder qualifizierte und in nicht bevorzugte oder nicht qualifizierte,
je nachdem sie kraft (eines sogenannten qualifizierten) Herkommens") oder auf Grund
eines besonderen Rechtstitels unter allen Umständen ohne Rücksicht auf die Bedürf-
nisse der Gemeinde zur vollen Gewährung gelangen müssen (sogen. qualifizierte
Nutzungen), oder nur dann gestattet resp. weiter gewährt werden, wenn es die
Befriedigung gemeindlicher Bedürfnisse nicht erforderlich macht, daß die betreffenden
Erträgnisse in die Gemeindekasse fließen. Siehe § 96 S. 188 Anm. 17.
Nicht qualifizierte Nutzungen müssen stets den gemeindlichen Bedürfnissen
weichen; andrerseits darf aber die Gemeinde, wenn sie nicht selbst von den be-
treffenden Erträgnissen Gebrauch machen will oder kann, dieselben nicht anderen,
als den Nutzungsberechtigten zuwenden. Vergl. v. Kahr S. 291 f., v. Hauck-
Lindner S. 112.
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 193 in
Anm. 101 I lit. u, ferner über das sogenannte „qualifizierte Herkommen“. Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Oktober 1891 Bd. 13, 265, desgleichen über die
Entstehung bevorzugter Nutzungen unter der Herrschaft des Gem.-Ed. von 1818/34
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23 in Anm. 101
I lit. k, weiter vergl. bezüglich qualifizierter Nutzungen überhaupt auch die
Entsch, vom 10. Juli 1890 Bd. 11, 451 ebenda lit. z, endlich vom 4. Januar
1882 Bd. 3, 494 ebenda lit. II. Bezüglich der Gegenleistungen für solche
Sonder= oder Vorzugsrechte s. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 65 in Anm. 101
1 lit. 00.
86) Unter „Rechtstitel“ im Sinne des Art. 32 ist nur ein auf dem
öffentlichen Rechte beruhender Erwerbstitel zu verstehen, da — wie wiederholt
betont wurde — die Gemeindeordnung bei dem hier behandelten Gebiete ins
Privatrecht absolut nicht eingreifen will.
Derartiger Rechtstitel gibt es verschiedene und erscheint als ein solcher über-
haupt jede Thatsache, welche auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes einen recht-
lich verfolgbaren Anspruch zu begründen vermag, so z. B. eine Concession oder
sonst eine rechtskräftige Verfügung, eine landesherrliche Verordnung im Sinne des
§ 26 des Gem.--Ed., ein gemeindliches Regulativ oder ein Gemeindestatut, über-
haupt eine gemeindestatutarische Bestimmung (vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
vom 21. Mai 1890 Bd. 12, 211 in Anm. 101 I lit. X und vom 7. Oktober 1891
Bd. 13, 255 f. in Anm. 101 I lit. m; auch ein Vertrag, welcher und insoferne
er dem öffentlichen Rechte angehört 2c. Vergl. v. Kahr S. 290; ferner die
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. April 1880 Bd. 1, 224; vom 23. Novem-
ber 1883 Bd 5, 42; vom 23. Mai 1894 Bd. 15, 190 Anm. 101 I lit. v, w, p.
*#) Ueber „rechtsbegründetes Herkommen“ s. oben § 95 a Anm. 179, auch
nachstehende Anm. 88.
Auch in Art. 32 der Gem.-Ordn. ist der Ausdruck „rechtsbegründetes Her-
kommen“ gleichbedeutend mit „örtliches Gewohnheitsrecht"“.
Was speziell die Voraussetzungen anbelangt, unter welchen sich ein örtliches
Gewohnheitsrecht bildet", so entscheiden, wie § 95a Anm. 179 gesagt, die am
*) Dieses Herkommen, durch welches ein — (im Vergleich zu den allgemein üblichen) —
höheres oder ein unter allen Umständen zu befriedigendes Nutzungsrecht eingeräumt wird,
muß aber schon vor dem Inkrafttreten des Gem.= Ed. von 1818 bestanden haben bezw. vorhanden
gewesen sein. Siehe Entsch, des Verw.--Ger.-Hofes vom 7. Oktober 1891 Bd. 13, 255 f.; vom 30.
Dezember 1890 Bd. 13, 34; vom 9. April 1891 Bd. 13, 197 f.; vom 4. Jannar 1882 Bd. 3, 493,
vom 9. Mai 8os Bd. 10, 29 und vom 31. Mai 1893 Bd. L4, 302 f. in Anm. 101 Nr. 1 . m,
Kk, c, d, e undo.