§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 273
4) elternlose Kinder 93) vormals nutzungsberechtigter Gemeinde-
bürger, soferne sie den elterlichen Hausstand 96) in der Ge-
meinde unverteilt 56) fortsetzen und direkte Steuer zahlen.3)
III. Andere Personen 97) können an Gemeindenutzungen nur auf
Grund eines besonderen Rechtstitels oder rechtsbegründeten Her-
kommens teilnehmen. 98)
IV. Alle Teilnahmsberechtigten haben gleichen Anspruch, soferne
nicht eine Ausnahme durch besonderen Rechtstitel oder rechtliches Her-
kommen begründet ist. 93) Im Falle von Ziff. 4 steht sämtlichen
Kindern 994) nur die Berechtigung auf einen Anteil zu. 100) 101)
*5) D. h. Kinder, deren verstorbene natürliche Eltern Gemeindebürger —
bezw. Witwen nach Ziff. 3 — waren und als solche überhaupt gemäß Art. 32
Abs. II Ziff. 1 bezw. 3 nutzungsberechtigt gewesen sind. Siehe hiezu auch Abs.
IV Satz 2.
56) „Unverteilt". Fällt also nur ein Teil z. B. durch Verheiratung,
Selbständigmachung 2c. nur eines der betreffenden Geschwister hinweg, so geht
dieses Nutzungsrecht der Kinder ganz verloren, weil dann kein „unverteilter“
Hausstand im Sinne dieser Bestimmung mehr vorhanden ist.
*!) „Personen“ ist hier offenbar gleichbedeutend mit „Gemeindeangehörige“
und zwar solche Angehörige im weiteren Sinne, also alle Personen, welche ent-
weder das Bürgerrecht oder das Heimatrecht in der Gemeinde besitzen oder in
der Gemeinde wohnen oder, soferne letzteres nicht der Fall ist, wenigstens mit
Grundbesitz in der Gemeinde begütert sind. Siehe v. Kahr S. 296 Anm. 22b.
Nutzungsrechte, welche Personen zukommen, die in gar keiner Beziehung
zum Gemeindeverbande stehen, können nur rein privatrechtlicher Natur sein, und
solche werden von der Gem.-Ordn. nicht behandelt. Vergl. die Entsch. des obersten
Gerichtshofes in Anm. 101 Nr. III A.
25) Siehe Anm. 90 a. E.
So kann auch ein sogenannter Ausmärker, d. h. jemand, welcher außer-
halb der Gemeinde wohnt, aber in der Gemeinde begütert ist, nutzungsberechtigt
sein, wenn er z. B. ein Wohnhaus in der Gemeinde besitzt, auf welchem nach
einem Herkommen oder Rechtstitel ein (öffentlich-rechtliches) Gemeindenutzungsrecht
ruht, welches auch von einem Nichtbürger ausgeübt werden kann, zu dessen Aus-
übung vielmehr auch ein in der Gemeinde lediglich auf Grundbesitz Angesessener
zugelassen wird.
?*") Auch diese Rechtstitel und dieses Herkommen können nur dann recht-
liche Geltung haben, wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten des Gem. Ed. ge-
geben waren resp. wenn das Herkommen zugleich auch bis zur Jetztzeit d. h.
bis zur Geltendmachung des betr. Anspruchs noch weiter bestanden hat.
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. März 1887 Bd. 9, 59 ff.,
besonders 61 f. in Anm. 101 Nr, I lit. k.
ra) Siehe oben Anm. 95, auch 96.
1%) Weder der Schulstelle noch der Pfarrstelle als solcher steht — soweit
nicht etwa besondere Rechtstitel oder örtliches Herkommen anderes bestimmen —
ein Anteil an den Gemeindenutzungen zu. Die Inhaber der Kirchen= oder
Schulstellen können daher — abgesehen von besonderen Rechtstiteln und Her-
kommen — nur dann an den Nutzungen teilnehmen, wenn sie für ihre Person
selbst zu den nach Art. 32 Abs. II Ziff. 1—4 Berechtigten gehören.
Pohl, Handbuch. II. 18