Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

274 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 
t16%% ) Verfahren und Zuständigkeit. 
Nach Art. 8 Ziff. 28 des Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof sind Ver- 
waltungsrechts sachen: alle bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten be- 
züglich allgemeiner und besonderer Nutzungen des Gemeindevermögens und der 
damit zusammenhängenden Verpflichtungen. Dabei ist aber vorausgesetzt, daß das 
betreffende Nutzungsobjekt sich im Eigentume der Gemeinde befindet. 
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 29. Januar 1886 Bd. 7, 168 f. 
in Anm. 101 1 lit. s. Bezüglich der bereits üblichen Gemeindenutzungen 
fallen unter diesen Art. 8 Ziff. 28 alle Streitigkeiten sowohl über die Gesetzmäßig- 
keit ihrer Begründung, ihre Statthaftigkeit, ferner über die Berechtigung zur Teil- 
nahme an denselben und den Maßstab dieser Teilnahme, als auch über die Zu- 
lässigkeit ihres Fortbestandes, desgl. ihrer Zurückziehung sowie ihrer Uebertragung; 
dagegen fällt nicht unter Art. 8 Ziff. 28 die Verbescheidung der Frage, ob eine 
Verteilung von Ueberschüssen, d. h. die Vornahme und Durchführung einer solchen 
stattfinden, ebenso der Frage, ob die Neugewährung oder Fortgewährung von bis- 
her nicht üblichen Nutzungen geschehen oder unterbleiben oder ob solche 
Nutzungen wieder zurückgezogen werden sollen. 
Vergl. Anm. 79, s. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Mai 1886 
Bd. 8, 79 ff., unten Anm. 101 I lit. dd. Ueber die Zuständigkeit und den 
Instanzenzug im Verwaltungsrechtsverfahren s. unten Anm. 126 zu Art. 33. 
*- Zu Art. 31 und 32 sind vielfache wichtige Entscheidungen ergangen, 
desgl. viele Abhandlungen erschienen, auf welche hier zu verweisen ist. 
I. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 25. Juni 1880 Bd. 1, 401 f.: Gemeindliche Wasserleitungen und 
öffentliche Brunnen bilden einen Bestandteil des gemeindlichen Grund- 
stockvermögens mit der Bestimmung für den allgemeinen, öffentlichen 
Gebrauch ohne Rücksicht auf die Gemeindeangehörigkeit und die Stell- 
ung des Benützenden im Gemeindeverbande. Sie sind sohin ihrem 
naturgemäßen Zwecke nach nicht an und für sich geeignet, Nutzungs- 
objekte für aus dem Gemeindeverbande entspringende Sonderrechte nach 
Maßgabe des Art. 32 ff. der Gemeindeordnung abzugeben. 
Die Bedeutung derartiger Gemeindevermögensobjekte stellt sich der 
Einwohnerschaft in erster Linie als eine öffentliche gemeindliche Ver- 
anstaltung zur Befriedigung eines allgemeinen Bedürfnisses dar. Siehe 
Anm. 84 a. E; 
b. vom 26. Oktober 1883 Bd. 4, 603: In Bezug auf öffentliches, dem 
allgemeinen Gebrauche bestimmtes Eigentum können durch eine wenn 
auch noch so lange Benützung individuelle Rechte nicht begründet 
werden. S. Anm. 84 a. E. und Anm. 87 a. E., s. auch nachstehend 
it. c; 
. vom 9. April 1891 Bd. 13, 197 f.: Ob sich ein Herkommen — Ge- 
wohnheitsrecht — in Bezug auf die Höherberechtigung einzelner An- 
wesensbesitzer gegenüber anderen Gemeindebürgern an den Gemeinde- 
nutzungen vor dem Jahre 1818 gebildet hat, ist im allgemeinen nach 
dem jeden Ortes giltigen Civilrechte zu beurteilen. Schreibt letzteres 
hiefür einen gewissen Zeitraum vor und ist der Bestand dieses Her- 
kommens während dieser Zeit nicht erwiesen, so kann derselbe 
gleichwohl dann als gegeben erachtet werden, wenn der Nachweis des 
Bestandes des Herkommens vor dem Beginne dieser Zeitperiode in 
glaubwürdiger Weise geliefert ist. S. Anm. 85 Note * und Anm. 
87 a. E. s. auch vorstehend lit. b; 
d. vom 9. Mai 1888 Bd. 10, 29: Ein im öffentlichen Rechte be- 
gründeter, aus dem Gemeindeverbande abgeleiteter bevorzugter 
(sogenannter qualifizierter) Nutzungsanspruch ist gemäß Art. 32 Abs. I 
der diesrheinischen Gem.-Ordn. nur dann anzuerkennen, wenn dem-
	        
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