Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

24 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
gefallen, es kann vielmehr nach Maßgabe der Bestimmung des Art. 
159 Abs. 11. c. (vgl. die Worte: „außer den durch Gesetz besonders 
bezeichneten Fällen“) seitens der Staatsaufsichtsbehörde auf dieser Er— 
holung bestanden werden. 
E. Vorrecht im Konkurse. 
In dieser Beziehung kommen nachstehende Bestimmungen der 
Reichs-Konkursordnung in Betracht: 
1) § 41 Ziff. 1: Den Faustpfandgläubigern stehen gleich: die 
Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, sowie die 
Amts-, Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher 
Abgaben, in Ansehung der zurückgehaltenen oder in Beschlag 
genommenen zoll= und steuerpflichtigen Sachen. 
2) § 54 Ziff. 2, welcher bestimmt, daß die zweite Rang- 
stelle im Konkurse einnehmen: die Forderungen der Reichs- 
kassen, der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der 
Amts-, Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher 
Abgaben, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des 
Verfahrens fällig geworden sind, oder nach § 58 als fällig 
gelten; es macht hiebei keinen Unterschied, ob der Steuer- 
erheber die Abgabe bereits vorschußweise zur Kasse entrichtet 
hat. (Nach dem genannten § 58 gelten betagte Forderungen 
als fällig.) 
F. Zwangsvollstreckung. 
1) Wenn die Gemeinden ihre privatrechtlichen Ansprüche, 
welche sie bei den Civilgerichten verfolgt haben, durch Ein- 
leitung der Zwangsvollstreckung geltend machen müssen, so 
finden auf sie in gleicher Weise die Bestimmungen der Civil- 
prozeßordnung über die Zwangsvollstreckung bezw der bayer. 
Subhastationsordnung, d. h. des Gesetzes vom 23. Februar 
1879 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 
mögen wegen Geldforderungen und der Novelle hiezu vom 
29. Mai 1886, giltig seit 1. Januar 1887 (Web. 18, 14 ff.), 
ferner die Vollz.-Vorschr. zu derselben vom 6. Dezember 1886 
(Web. 18, 234 ff.) Anwendung.) 
2) Handelt es sich dagegen um Zwangsvollstreckung wegen 
anderer, ihnen auf Grund des öffentlichen Rechtes zu- 
stehenden Ansprüche, so sind die hiefür besonders gegebenen 
Vorschriften, welche analog den diesbezüglichen Vorschriften 
für Beitreibung von Forderungen des Staates aus Steuern, 
Gebühren rc. sind, maßgebend. 
Vgl. hiezu die Ausführungen unten zu Art. 48 Abs. 3 
*) Vergl. hiezu für die Zeit von 1900 an den Art. 1 des Einf.-Ges. zum 
bürgerl. Ges.-B. und besonders das Reichsgesetz vom 24. März 1897 über die 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst § 1 des Einf.-Ges. hiezu: 
Reichs-Ges.-Bl. 1897 S. 97 ff. und 135.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.