24 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
gefallen, es kann vielmehr nach Maßgabe der Bestimmung des Art.
159 Abs. 11. c. (vgl. die Worte: „außer den durch Gesetz besonders
bezeichneten Fällen“) seitens der Staatsaufsichtsbehörde auf dieser Er—
holung bestanden werden.
E. Vorrecht im Konkurse.
In dieser Beziehung kommen nachstehende Bestimmungen der
Reichs-Konkursordnung in Betracht:
1) § 41 Ziff. 1: Den Faustpfandgläubigern stehen gleich: die
Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, sowie die
Amts-, Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher
Abgaben, in Ansehung der zurückgehaltenen oder in Beschlag
genommenen zoll= und steuerpflichtigen Sachen.
2) § 54 Ziff. 2, welcher bestimmt, daß die zweite Rang-
stelle im Konkurse einnehmen: die Forderungen der Reichs-
kassen, der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der
Amts-, Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher
Abgaben, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des
Verfahrens fällig geworden sind, oder nach § 58 als fällig
gelten; es macht hiebei keinen Unterschied, ob der Steuer-
erheber die Abgabe bereits vorschußweise zur Kasse entrichtet
hat. (Nach dem genannten § 58 gelten betagte Forderungen
als fällig.)
F. Zwangsvollstreckung.
1) Wenn die Gemeinden ihre privatrechtlichen Ansprüche,
welche sie bei den Civilgerichten verfolgt haben, durch Ein-
leitung der Zwangsvollstreckung geltend machen müssen, so
finden auf sie in gleicher Weise die Bestimmungen der Civil-
prozeßordnung über die Zwangsvollstreckung bezw der bayer.
Subhastationsordnung, d. h. des Gesetzes vom 23. Februar
1879 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen wegen Geldforderungen und der Novelle hiezu vom
29. Mai 1886, giltig seit 1. Januar 1887 (Web. 18, 14 ff.),
ferner die Vollz.-Vorschr. zu derselben vom 6. Dezember 1886
(Web. 18, 234 ff.) Anwendung.)
2) Handelt es sich dagegen um Zwangsvollstreckung wegen
anderer, ihnen auf Grund des öffentlichen Rechtes zu-
stehenden Ansprüche, so sind die hiefür besonders gegebenen
Vorschriften, welche analog den diesbezüglichen Vorschriften
für Beitreibung von Forderungen des Staates aus Steuern,
Gebühren rc. sind, maßgebend.
Vgl. hiezu die Ausführungen unten zu Art. 48 Abs. 3
*) Vergl. hiezu für die Zeit von 1900 an den Art. 1 des Einf.-Ges. zum
bürgerl. Ges.-B. und besonders das Reichsgesetz vom 24. März 1897 über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst § 1 des Einf.-Ges. hiezu:
Reichs-Ges.-Bl. 1897 S. 97 ff. und 135.