Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

278 8 9#6 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 
Ebenda S. 256: Was nun vor allen Dingen das Herkommen 
betrifft, so hat der kgl. Verw.-Ger.-Hof schon in mehrfachen Entsch. 
(s. Bd. 3, 496, oben lit. e) ausgesprochen, daß der Rechtszustand, 
welcher eine herkömmliche, auf dem Gemeindeverbande ruhende 
Nutzung des Gemeindevermögens zum Privatvorteile neben der Er- 
hebung von Gemeindeumlagen rechtfertigen soll, jedenfalls mit der Ge- 
meindegesetzgebung des Jahres 1818 seinen Abschluß gefunden hat. 
Andrerseits sind die einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetzgebung, 
nämlich des Gem.-Ed. von 1818 maßgebend für die Beurteilung 
der Frage, in wie weit und unter welchen besonderen Voraussetzungen 
eine Abweichung von der auch in diesem Gesetze — § 25 Abs. I und 
§ 34 — aufgestellten Regel, daß die Renten des Gemeindevermögens 
zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse zu dienen haben, aufrecht er- 
halten worden ist. Letzteres ist aber in § 26 l. c. nur insoweit ge- 
schehen, als die Benutzung der unverteilten Gemeindegründe schon 
damals auf bestehenden Verordnungen und rechtmäßigem Herkommen 
beruhte. Hienach muß der von der Regel des Gesetzes abweichende 
Zustand, wenn er fernerhin als zu Recht bestehend anerkannt werden 
soll, schon im Zeitpunkte der Einführung des Gem.-Ed. von 1818 ein 
rechtmäßiger gewesen sein, indem die Verwendung von Gemeindeland 
ganz oder teilweise zum Vorteile von Gemeindeangehörigen entweder 
auf einer landesherrlichen allgemeinen oder besonderen für die betr. 
Gemeinde speziell erlassenen Verordnung oder auf einer von der Ge- 
meinde in Kraft ihrer autonomen Befugnisse beschlossenen statutarischen 
Bestimmung oder eventuell auf der in der Gemeinde herrschenden all- 
gemeinen Ueberzeugung beruhte, daß die Nutzungsverteilung an die 
Gemeindeangehörigen, so wie sie vor sich ging, Rechtens sei und von 
rechtswegen so geschehen dürfe und müsse. Ein derart örtliches Her- 
kommen (Gewohnheitsrecht, partikuläres Ortsrecht, Samml. Bd. 12, 
211 s. unten lit. 1) würde insbesondere auch im Herrschaftsgebiete des 
preußischen Landrechts nicht ausgeschlossen sein. 
Vergl. § 95a Anm. 179 und vorstehende Anm. 87, ferner Anm. 
86 und 88; 
n. vom 23. November 1892 Bd. 14, 89: Nach Art. 34 Abs. II der 
Gem.-Ordn. ist sowohl für als gegen die Gemeinde ein rechts- 
begründetes Herkommen zulässig. Dieses Herkommen muß gleich jenem 
in Art. 32 beschaffen sein und demnach eine Befreiung der Rechtler 
von den in Art. 34 der Gem.-Ordn. bezeichneten Lasten trotz der 
Notwendigkeit der Erhebung von Gemeindeumlagen schon vor Ein- 
führung des Gem.-Ed. von 1818 in rechtsförmlicher Weise stattgefunden 
und dieser Rechtszustand bis zur Geltendmachung des Anspruches fort- 
gedauert haben. 
Ebenda S. 93 f.: im ganzen I. Abschnitt der III. Abt. der Gem.= 
Ordn. ist das Herkommen nur in den Art. 32 und 34 erwähnt. 
Art. 32 Abs. I gestattet die Verwendung von Nutzungen des Ge- 
meindevermögens zum Privatvorteile Einzelner, wenn hiefür ein rechts- 
begründetes Herkommen besteht und muß nach der feststehenden Recht- 
sprechung des Verw.-Ger.-Hofes, um ein solches Herkommen annehmen 
zu können, nachgewiesen sein, daß eine derartige Verwendung neben der 
Erhebung von Gemeindeumlagen schon vor der Ein führung des 
Gem.-Ed. von 1818 in rechtsherkömmlicher Weise stattgefunden und 
dieser Rechtszustand bis zur Geltendmachung des Anspruchs fortgedauert 
habe (Entsch. vom 4. Januar 1882 Bd. 3, 4914, unten lit. 1.).
	        
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