282 8 962#. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32.
CC.
dd.
6e.
ff.
88.
bh.
ii.
kk.
von der gesetzlichen Regel des Art. 31 Abs. I und Art. 32 als zulässig
anzuerkennen sei. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, in diesem
Sinne erlassen, waren auch schon vor dem Inslebentreten des Gesetzes
vom 8. August 1878 der Rechtskraft fähig. S. auch Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23, oben unter lit. k.
Vergl. auch unten Anm. 156 I lit. a und 157 a. E.
vom 30. Dezember 1885 Bd. 7, 119: Die Umlagenpflichtigen einer
Gemeinde können, auch wenn sie nicht im Gemeindebezirke wohnen, in
einem verwaltungsrechtlichen Streite über Gemeindenutzungen als Be-
teiligte erachtet werden.
Siehe auch unten lit. gg.
vom 28. Mai 1886 Bd. 8, 79: Die Frage, wem der Genuß eines
auf dem Gemeindeverbande beruhenden Nutzungsrechtes am Gemeinde-
vermögen zustehe, fällt ebenso in die Zuständigkeit der Verwaltungs-
rechtsinstanzen, wie die Frage der Existenz eines solchen Rechtes.
vom 13. Januar 1888 Bd. 9, 377, s. oben Anm. 20 a Nr. I lit. k
zu Art. 26; hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. März
1858 Bd. 9, 454: Nach den Bestimmungen des revid. Gem.-Ed. von
1818/34 war der Gemeindeausschuß nicht legitimiert, Ansprüche ein-
zelner Kategorien von Gemeindeangehörigen (z. B. der sogen. Rechtler)
gegen eine andere Klasse von Gemeindemitgliedern oder gegen die ge-
meindliche Körperschaft selbst wahrzunehmen.
vom 9. Mai 1888 Bd. 10, 24: Wenn eine Gemeinde den Nichtbestand
eines Nutzungsrechtes an ihrem Vermögen im verwaltungsrechtlichen
Verfahren zur Geltung bringt und für eine mit Unrecht bezogene
Nutzung von dem Empfänger den Ersatz des Geldwertes beansprucht,
so unterliegt dieser letztere Anspruch der Entscheidung der für die
Hauptsache zuständigen Verwaltungsbehörde, in letzter Instanz also der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
vom 23. April 1890 Bd. 12, 179: Die Umlagenpflichtigen sind legiti-
miert, die Berechtigung bestimmter einzelner Gemeindebürger zur Teil-
nahme an den Gemeindenutzungen dann zu bestreiten, wenn es sich um
die Zulässigkeit gemessener Nutzungsbezüge handelt.
Vergl. auch oben lit. ce.
vom 25. Februar 1891 Bd. 12, 484, oben Anm. 48 I lit. a.
vom 21. Oktober 1891 Bd. 13, 241: Art. V des Gesetzes vom 22. Juli
1819, die Umlagen für Gemeindebedürfnisse betr., findet auf Beschlüsse
der Gemeinde über Einziehung von Gemeindenutzungen zum Vorteile
der Gemeindekasse und zur Bestreitung von Ausgaben, welche der Ge-
meinde auf übernommene freiwillige Leistungen für Kultuszwecke er-
wachsen sind, keine Anwendung, soweit dadurch nicht neue Umlagen
hervorgerufen oder bestehende nicht erhöht werden. (Vergl. hiezu Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 156.)
Einem Gemeindeangehörigen steht kein Rechts anspruch darauf
zu, daß die Renten des Gemeindevermögens nur für eigentliche Ge-
meindezwecke verwendet werden. Vergl. hiezu Anm. 150 I lit. a.
vom 1. Mai 1889 Bd. 11, 178: Gemeindenutzungen, welche — ohne
auf einem besonderen Rechtstitel zu beruhen — von einer Gemeinde
nach einem schon vor dem Jahre 1818 bestandenen Ortsgebrauche ge-
währt werden, können, insolange die Gemeinde Umlagen, Verbrauchs-
steuern u. dergl. nicht erhebt, zwar weder von einzelnen Gemeinde-
bürgern noch von der Staatsaufsichtsbehörde beanstandet, wohl aber
von der Gemeinde im Falle eines — wenngleich noch nicht die Erhebung
subsidiärer Deckungsmittel erheischenden — Bedürfnisses für Gemeinde-
zwecke in Gemäßheit des Art. 35 der Gem.-Ordn. ganz oder teilweise
zurückgezogen werden.