8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 32. 283
II.
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Dagegen müssen derartige ortsübliche Nutzungen, sobald die Er-
hebung subsidiärer Deckungsmittel erforderlich wird, von der Gemeinde
kraft des Gesetzes eingestellt werden, wenn sie nicht auf einem rechts-
begründeten Herkommen (Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 493,
oben lit. e) beruhen; auch in diesem letzteren Falle kann jedoch die
Gemeinde alsdann gemäß Art. 35 die Zurückziehung der Nutzungen
ganz oder teilweise verfügen.
Vergl. die Anm. 145 und 150 1 lit. b zu Art. 35 der Gem.-Ordn.
vom 4. Januar 1882 Bd. 3, 494: Nach der Regel des Art. 31 Abst. 1
mit Art. 39 Abs. I der Gem.-Ordn. ist der Ertrag des Gemeindever-
mögens (also auch die Nutzungen) zur Bestreitung der gemeindlichen
Bedürfnisse und zwar in erster Reihe zu verwenden; solche Verwendung
muß stattfinden, wenn in einer Gemeinde die Notwendigkeit eingetreten
ist, zu einem subsidiären Deckungsmittel für den Gemeindehaushalt
nach Maßgabe des Art. 39 Abs. II der Gem.-Ordn. zu greifen. Dieser
gesetzliche Zwang kann nur in jenen Fällen nicht zur Anwendung
kommen, in welchen nach Art. 32 der Gem.-Ordn. ein besonderer
Rechtstitel oder ein rechtsbegründetes Herkommen einzelner oder be-
stimmter Klassen von Gemeindeangehörigen den Bezug des Ertrages
aus dem Gemeindevermögen gewährleistet.') Vergl. Anm. 64, auch 85
ferner oben lit, e u. n Abs. 2.
vom 6. Juni 1884 Bd. 5, 226: Das Herkommen als Entstehungsgrund
subjektiver Rechte (die Unvordenklichkeit) setzt Handlungen voraus,
welche den Charakter der Rechtsausübung an sich tragen.
Hiezu Entsch. vom 28. Juli 1882 Bd. 4, 145: Auch im öffent-
lichen Rechte wird zur Begründung eines Herkommens erfordert, daß
die dasselbe konstituierenden Akte in der Meinung einer rechtlichen
Verpflichtung hiezu vorgenommen wurden.
vom 24. April 1891 Bd. 13, 131 Abs. II s. § 95 a Anm. 183 I lit. b
zu Art. 22 der Gem.-Ordn.
vom 11. März 1887 Bd. 9, 65 f.: Wo mit einer Gemeindenutzung
herkömmliche Gegenleistungen als Ausfluß eines bestehenden Sonder-
oder Vorzugsrechtes verbunden sind, kann schon nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen die Gemeinde bei Nichtentrichtung jener Gegenleistung zwar
nachträgliche Erfüllung derselben oder entsprechenden Schadensersatz be-
anspruchen und zur Verwirklichung dieser Forderung die Nutzung etwa
zeitweise vorenthalten, nicht aber dauernd einziehen. S. Anm. 85 a. E.
Plenarentscheidung (gegenüber den Entsch. vom 14. Oktober 1891 Bd. 13,
270 und vom 25. Juli 1889 Bd. 11, 464 ff., speziell 469) vom
16. Januar 1895 Bd. 16 S. 1 ff., unten in Anm. 128 I lit. h.
Entsch. vom 5. Februar 1896 Bd. 17, 189 in Anm. 128 I lit. i.
Entsch. vom 11. März 1896 Bd. 17, 197 in Anm. 128 I lit. k.
vom 23. Dezember 1896 Bd. 18, 125: Auf die Barbestände einer Ge-
meindekasse erstrecken sich Gemeindenutzungsrechte nicht. Dies gilt ins-
besondere auch dann, wenn die einer Gemeinde gehörigen Realitäten
oder nutzbaren Rechte, an denen einer bestimmten Klasse von Gemeinde-
angehörigen ein ausschließendes Nutzungsrecht zusteht, von der Ge-
meinde zu Gunsten der Gemeindekasse verpachtet sind. S. Anm. 84.
Die Prüfung eines gemeindlichen Beschlusses bezüglich der gesetz-
lichen Zulässigkeit einer durch denselben beschlossenen Verteilung von
Ueberschüssen (nach Art. 31 Abs. II der Gem.-Ordn.) betrifft wohl
zweifellos eine Rechtsfrage, sie ist aber nicht verwaltungsrechtlicher,
*) Sogenannte gqualifizierte Nutzung bezw. qualifiziertes Herkommen, auf welchem diese be-
vorzugte oder qualifizierte Nutzung beruht.