Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 25 
der Gem.-Ordn. (Umlagen); Art. 54 Abs. 2 l. c. (Bei- 
treibung von Kosten für Leistung von Gemeindediensten an 
Stelle der hiezu Verpflichteten) und Art. 57 l. c. (Geld- 
strafen, Taxen, Heimat= und Aufnahmsgebühren, Verbrauchs- 
steuern, örtliche Abgaben, Gebühren für Benutzung von 
Gemeindeanstalten und ähnliche liquide Leistungen an die 
Gemeinde-, Schul= oder Armenkasse); 11) 
3) Bei der Zwangsvollstreckung in das Immobiliar-Vermögen 
anderer genießen die Gemeinden folgende Begünstigungen: 
a. Nach Art. 108 Ziff. 1 der bayer. Subhastationsordnung 
sind die auf die beschlagnahmten Gegenstände treffenden 
Steuern, Kreis-, Distrikts- und Gemeindeumlagen, 
Brand= und Hagelversicherungsbeiträge, Kaminkehrerlöhne, 
Grundabgaben, Real= und sonstigen dem jeweiligen Besitzer 
in dieser Eigenschaft obliegenden Lasten für die Zeit von 
der Beschlagnahme bis zum Zuschlage, sowie die etwaigen 
Rückstände für das bei der Beschlagnahme laufende und 
die vorhergehenden zwei Kalenderjahre in erster Linie zu be- 
richtigen. 
b. Nach Art. 46 der oben in Ziff. 1 genannten Novelle zur 
Subhastationsordnung steht bei der Zwangsvollstreckung in 
die dem Betriebe der Bierbrauerei dienenden Brauhäuser, 
Malzhäuser, Gähr= und Lagerkeller der Aerarial= und 
Lokalmalzaufschlag für das im letzten Jahre vor der 
Beschlagnahme steuerbar gewordene Malz (Art. 3 des 
Malzaufschlagsges.) den auf die beschlagnahmten Gegen- 
stände treffenden Steuern und Gemeindeumlagen 
(siehe vorstehend lit. a) gleich. Dieses Vorzugsrecht er- 
streckt sich auf die Wohn-, Wirtschafts= und sonstigen Ge- 
bäude, welche mit den dem Brauereibetriebe dienenden 
Grundstücken räumlich verbunden sind, und auf die dazu 
gehörigen Rechte. 
4) Bezüglich der Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden ist 
folgendes zu beachten: 
a. Zwangsvollstreckung wegen dinglicher Ansprüche, welche 
bei den ordentlichen Civilgerichten gegen die Gemeinden 
mit Erfolg geltend gemacht wurden. 
Nach dieser Richtung bestimmt sowohl Art. 9 Abs. 3 des 
bayer. Ausf.-Ges. zur Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. vom 23. Fe- 
bruar 1879 (Web. 12, 582), als auch § 15 Abs. 1 Ziff. 
  
11) Vgl. hiezu auch Art. 40 Abs. 5 des Flurbereinigungsgesetzes vom 29. Mai 
1886 (Web. 18, 48): Die Einziehung der Kosten (für das Flurber.-Verfahren) 
erfolgt durch die Gemeindebehörde nach den Bestimmungen über die Erhebung 
und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen. Siehe Bd. 3 § 467, ferner 
unten bei den Anmerkungen zu Art. 48, 54 und 57 der Gem.-Ordn., desgl. Becher 
S. 294—296 und 377 Note 25.
	        
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