§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 25
der Gem.-Ordn. (Umlagen); Art. 54 Abs. 2 l. c. (Bei-
treibung von Kosten für Leistung von Gemeindediensten an
Stelle der hiezu Verpflichteten) und Art. 57 l. c. (Geld-
strafen, Taxen, Heimat= und Aufnahmsgebühren, Verbrauchs-
steuern, örtliche Abgaben, Gebühren für Benutzung von
Gemeindeanstalten und ähnliche liquide Leistungen an die
Gemeinde-, Schul= oder Armenkasse); 11)
3) Bei der Zwangsvollstreckung in das Immobiliar-Vermögen
anderer genießen die Gemeinden folgende Begünstigungen:
a. Nach Art. 108 Ziff. 1 der bayer. Subhastationsordnung
sind die auf die beschlagnahmten Gegenstände treffenden
Steuern, Kreis-, Distrikts- und Gemeindeumlagen,
Brand= und Hagelversicherungsbeiträge, Kaminkehrerlöhne,
Grundabgaben, Real= und sonstigen dem jeweiligen Besitzer
in dieser Eigenschaft obliegenden Lasten für die Zeit von
der Beschlagnahme bis zum Zuschlage, sowie die etwaigen
Rückstände für das bei der Beschlagnahme laufende und
die vorhergehenden zwei Kalenderjahre in erster Linie zu be-
richtigen.
b. Nach Art. 46 der oben in Ziff. 1 genannten Novelle zur
Subhastationsordnung steht bei der Zwangsvollstreckung in
die dem Betriebe der Bierbrauerei dienenden Brauhäuser,
Malzhäuser, Gähr= und Lagerkeller der Aerarial= und
Lokalmalzaufschlag für das im letzten Jahre vor der
Beschlagnahme steuerbar gewordene Malz (Art. 3 des
Malzaufschlagsges.) den auf die beschlagnahmten Gegen-
stände treffenden Steuern und Gemeindeumlagen
(siehe vorstehend lit. a) gleich. Dieses Vorzugsrecht er-
streckt sich auf die Wohn-, Wirtschafts= und sonstigen Ge-
bäude, welche mit den dem Brauereibetriebe dienenden
Grundstücken räumlich verbunden sind, und auf die dazu
gehörigen Rechte.
4) Bezüglich der Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden ist
folgendes zu beachten:
a. Zwangsvollstreckung wegen dinglicher Ansprüche, welche
bei den ordentlichen Civilgerichten gegen die Gemeinden
mit Erfolg geltend gemacht wurden.
Nach dieser Richtung bestimmt sowohl Art. 9 Abs. 3 des
bayer. Ausf.-Ges. zur Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. vom 23. Fe-
bruar 1879 (Web. 12, 582), als auch § 15 Abs. 1 Ziff.
11) Vgl. hiezu auch Art. 40 Abs. 5 des Flurbereinigungsgesetzes vom 29. Mai
1886 (Web. 18, 48): Die Einziehung der Kosten (für das Flurber.-Verfahren)
erfolgt durch die Gemeindebehörde nach den Bestimmungen über die Erhebung
und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen. Siehe Bd. 3 § 467, ferner
unten bei den Anmerkungen zu Art. 48, 54 und 57 der Gem.-Ordn., desgl. Becher
S. 294—296 und 377 Note 25.