§ 96 aA. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 291
II. Ausnahmsweise 105) kann 107) aus wichtigen Gründen 105) die
Uebertragung auf ein innerhalb derselben Gemeindemarkung 105) ge-
legenes Haus 110) mit Zustimmung der Gemeindevertretung 109) durch
die der Gemeinde vorgesetzte Verwaltungsbehördet##) gestattet werden. 107)
Eine Häufung von Nutzungsrechten, wodurch mit Einem Hause mehr
verboten war. S. Anm. 102 Abs. 1. Auch nach dem jetzigen Stande der Gesetzgebung
soll diese Uebertragung regelmäßig untersagt, jedoch unter den im Gesetze
d. h. im jetzigen Art. 33 selbst statuierten Voraussetzungen ausnahmsweise ge-
stattet sein.
1%) Diese Ausnahmsbestimmungen sind aber — eben als solche — strictissime
zu interpretieren. Eine Ausnahme kann daher nicht gewährt werden, wo (— nach
Abs. II —) nicht „wichtige Gründe“ im Sinne dieses Abs. II vorliegen oder
wo nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. IV überhaupt zweifellos ge-
geben sind. S. Anm. 108, 118, 120.
1067) „kann“" (nicht: muß) d. h. die Verbescheidung im einzelnen Falle
ist dem Ermessen der Verwaltungsbehörde anheimgegeben. Vergl. dagegen Abs. IV.
verb: so ist 2c.; Anm. 124, auch 118, desgl. nachst. Anm. 108.
1°) Die Frage, ob „wichtige Gründe“ vorliegen, ist lediglich nach freiem
Ermessen von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantworten und demgemäß
von ihr Entscheidung zu treffen, da das Gesetz selbst es unterlassen hat, die
Gründe festzustellen, aus welchen diese ausnahmsweise zugelassene Uebertragung
gewährt werden soll. Die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit ist daher bei
Streitigkeiten, welche unter Abs. II des Art. 33 fallen, ausgeschlossen. Beschwerde
gegen die betr. Beschlüsse der Verwaltungsbehörden gehen daher an die den letz-
teren vorgesetzten Verwaltungsstellen. In allen diesen Fällen entscheidet das kgl.
Staatsministerium des Innern in letzter Instanz. S. Anm. 117.
Auf keinen Fall soll diese Genehmigung zur Uebertragung von Nutzungs-
rechten erteilt werden, wenn dadurch öffentliche Interessen, speciell die der betr.
Gemeinde geschädigt würden, ganz besonders soll nach den Gesetzesmotiven der
Spekulationssucht in Bezug auf den Handel mit Gemeinderechten entgegengewirkt
werden. Vergl. hiezu v. Kahr S. 300 f Note 4. S. auch nachstehende Anm. 109,
ferner Anm. 122.
109) Die Gemeinde, — und zwar in Gemeinden mit städtischer Verfassung
der Magistrat (ohne Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten), in Landgemeinden
der Gemeindeausschuß — beschließt kraft des ihr zustehenden Selbstverwaltungs-
rechtes und nach freiem Ermessen, die zur Genehmigung kompetente Verwaltungs-
behörde ist aber natürlich an diese Zustimmung sowie an die derselben zu Grunde
liegenden Erwägungen nicht gebunden. S. Anm. 108. Vergl. hiezu auch Art.
33 Abs. VI und Anm. 127, auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Mai
1886 Bd. 8, 85 k. Anm. 128 I lit. a.
11%) Haus ist gleichbedeutend mit „Wohnhaus“. S. hiezu Abs. IV, wo
das Wort Haus und hierauf in Bezug auf das letztere das Wort „Wohnstätte"“
in dem Sinne gebraucht ist, daß hiemit die in diesem Hause befindliche bezw. be-
findlich gewesene Wohnstätte gemeint sein soll. ½*m
Die Uebertragung auf ein unüberbautes Grundstück oder auf ein seinem
Zwecke nach nicht zur menschlichen Wohnung bestimmtes Haus, z. B. auf einen
Stadel, einen Stall, ein Tanzsaalgebäude ohne Wohnstätte 2c. ist unzulässig.
Vergl. Entsch, d. Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Mai 1893 Bd. 14, 265 besonders
267 f. in Anm. 128 I lit. d besonders d, auch lit. g und i.
Vergl. Bl. für adm. Pr. Bd. 22, 316 über die Uebertragung eines
Gemeinderechtes auf ein Leerhaus.
111) Die kagl. Kreisregierung, K. d. J., bei unmittelbaren Städten, die kgl.
Bezirksämter bei den übrigen Gemeinden. Vgl. Anm. 117.
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