294 8§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33.
des Art. 8 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechts-
sachen betreffend.1260) Ist die zur Entscheidung in erster Instanz
berufene vorgesetzte Verwaltungsbehörde ein Bezirksamt, so entscheidet
in zweiter Instanz die Kreisregierung, Kammer des Innern. 126) 126 a)
VI. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nutzungsrechte
am Ortschaftsvermögen (Art. 5) mit der Maßgabe Anwendung, daß
solche nur auf ein Haus innerhalb derselben Ortsmarkung und zwar
in den Fällen des Abs. 2 nur mit Zustimmung der Ortsvertretung 127)
(Art. 153) übertragen werden dürfen. 128)
136) Wie bereits Anm. 118 angedeutet, ist die Veranlassung zur Einleitung
eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens dann gegeben, wenn Streit darüber
entsteht, ob die Voraussetzungen des Abs. IV gegeben sind bezw. wenn mit der
Begründung, es ermangele die eine oder die andere dieser Voraussetzungen oder
es fehlen sämmtliche, die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung versagt oder auch
aus gleichem Grunde die über das Uebertragungsgesuch im Instruktionsverfahren
vernommene Gemeinde Einspruch gegen die projektierte Transferierung erhebt und
die Aufsichtsbehörde diesen Einspruch für berechtigt erachtet und demgemäß die
beabsichtigte Uebertragung nicht gestattet. S. v. Kahr S. 304 Note 11.
Soll die fragliche Transferierung in einer unter einem kgl. Bezirksamte
stehenden Gemeinde stattfinden, so entscheidet
in I. Instanz dieses Bezirksamt,
in II. v die dem letzteren vorgesetzte kgl. Kreisregierung,
in III. „ der kgl. Verwaltungsgerichtshof.
Ist dagegen die betreffende Uebertragung in einer unmittelbaren Stadt
beabsichtigt, so entscheidet in I. Instanz die derselben vorgesetzte kgl. Kreisregierung,
in II. und letzter Instanz der kgl. Verw.-Ger.-Hof.
Siehe hiezu die Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 3. Juli 1889 Bd. 11,
449 ff.; vom 24. Juli 1889 Bd. 11, 464 und vom 10. Mai 1893 Bd. 14, 265
in Anm. 128 Nr. I lit. f, b, d; vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofs vom
28. Mai 1886 Bd. 8, 79 ff.
Siehe endlich die Bestimmung des Art. 8 Ziff. 28 des Verw.-Ger.-Hofs-
sowetes oben Anm. 100 a) Weiter s. v. Kahr S. 304 Anm. 11, desgl. Note 12
aselbst.
66 a) Ueber die Hypothecierung von Gemeinderechten s. Min.-E. vom 18.
Januar 18357) (Web. 3, 7.)
1#7) Diese ist entweder nach Art. 153 Abs. III der Gemeindeausschuß der
Gesammtgemeinde oder nach Art. 153 Abs. IV der daselbst genannte Ortsaus-
schuß oder — wenn weder der Fall des Abs. III noch der des Abs. IV I. c. ge-
geben ist — nach Art. 153 Abs. V die Ortsversammlung. S. v. Kahr S. 304
Anm. 12.
128) Zu Art. 33 verweisen wir auf folgende Entscheidungen u. Abhand-
lungen:
*) Dieselbe lautet, soweit hier von Interesse, und zwar Ziff. 3: Gemeindenutzungs rechte
können nur dann, wenn sie dinglicher Natur, d. h. wenn sie als Zugehbrungen eines Gutes mit
demselben nach dem erweislichen rechtmäßigen Besitze verbunden sind, nicht aber, wenn sie nur aus
dem persönlichen Verhältuisse und der Eigenschaft eines Gemeindegliedes entspringen, in die Hypo-
thekenbücher eingetragen werden 2c. 2c. · .
Ziff. 4: Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeindenutzungsrecht auf dem bloßen Ge-
meindenexus, wofür nach #§ 11, 18, 19 Nr. 3 u. 26 d. Gem.-Ed. die Vermuthung spricht, oder auf
dem Besitze eines Gutes in der Gemeinde oder sonst auf einem Rechtstitel z. B. Servitut rc. beruhe,
somit, ob die Verpfändung rechtsbeständig sei oder nicht, bedarf in jedem Falle des Zweifels beson-
derer civilrechtlicher Erörterung und erforderlichen Falles gerichtlicher Entscheidung in separato. 2c. 2c.
(Vergl. Art. 36 u. 37 der Gem.-Ord.)