296 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33.
duellen Rechten der Gemeindebürger oder einzelner Klassen von
Gemeindeangehörigen geworden sind, rechtsgeschichtlich auf die ehemalige
Markgenossenschaft bezw. den unverteilten, genossenschaftlichen Besitz der
sog. Realgemeinde zurückführen. Der Grundbesitz, welcher s. Z. den
Markgenossen bei Ausscheidung und Zuweisung bestimmter Anteile an
der Mark zugefallen war, hatte seine wirtschaftliche Ergänzung in dem
Anspruche auf fortdauernde Benutzung der unverteilt gebliebenen
Weiden, Wälder u. s. w. zu finden. Sowohl die in das Privateigentum
der Einzelnen übergegangenen Teile der Mark als die Berechtigung zur
Benützung der Mark galten in der Regel als Zugehör des „Hauses und
Hofes im Dorfe oder vielmehr der Haus= und Hofstätte“. „Denn
die Wohnung im Dorfe oder vielmehr der Grund und Boden, auf
welchem Haus und Hof stand (die Hofstatt . . . area, mansus
u. s. w.) wurde von jeher als der wichtigste Bestandteil und als das
Haupt des ganzen Besitztums betrachtet.“ Schon in der ältesten Zeit
bestand aber der Bauernhof nicht blos in der Behausung und den er-
forderlichen Nebengebäuden, sondern umfaßte in gemein samer Um-
friedung weiter auch noch den zur haus= und landwirtschaftlichen
Benützung unentbehrlichen Hofraum und Hausgarten. Wo also in
bäuerlichen Gemeinden örtliche Abweichungen und Besonderheiten nicht
nachweisbar sind, muß als Regel angenommen werden, daß weder
die Behausung im engsten Sinne, noch das Gesammtanwesen, sondern
vielmehr die Haus= und Hofstätte der Träger der Markberech-
tigung war.
Soferne daher die aus der Markberechtigung hervorgegangene Teil-
nahme an den Nutzungen des Gemeindevermögens herkommlich nur be-
stimmten Anwesen zusteht, ist daran festzuhalten, daß auch sie regel-
mäßig auf den Haus= und Hofstätten ruht, an welche ursprüng-
lich die Markberechtigung geknüpft war. S. Anm. 104 u. 110, auch
unten lit. g u. i.
e. vom 10. Juli 1889 Bd. 11, 474: Das in Art. 33 der Gem.-Ordn.
festgesetzte Verbot der Lostrennung der auf dem Gemeindeverbande sich
gründenden und auf einem Hause oder Grundstücke ruhenden Rechte auf
Gemeindenutzungen war — vor Erlassung des Gesetzes vom 14. März
1890 betr. die Abänderung des Art. 33 der Gem.-Ord. — ein unbe-
dingtes. S. Anm. 102 Abs. 1.
f. vom 3. Juli 1890 Bd. 11, 449: In einem Streite darüber, ob ein mit
einem Anwesen verbunden gewesenes Nutzungsrecht an untverteilten
Gemeindegründen in rechtsgiltiger Weise von diesem abgetrennt und auf
ein anderes Anwesen übertragen werden konnte, ist — außer der Ge-
meinde und den Nutzungsberechtigten — auch der Besitzer des letzteren
Anwesens als Beteiligter zu erachten. Aum. 124 a. E., auch 126.
g. vom 23. Mai 1894 Bd. 15, 193: Nach den deutschrechtlichen Grund-
sätzen über das Benutzungsrecht an den gemeinen Marken ruht die
Markberechtigung auf dem Hause und Hofe und zwar auf der
Hauptwohnstätte, nicht aber auf den Nebengebäuden. Wenn daher neue
Gebäude neben der Hauptwohnung auch von einem Markgenossen er-
richtet wurden, so erhielten sie, wenn die übrigen Markgenossen nicht
zugestimmt hatten, keine Marknutzung 2c. 2c. S. Anm. 104 und 110;
ferner oben lit. d u. de, desgl. lit. i.
h. Plenar-Entsch. vom 16. Januar 1895 Bd. 16, 1 ff.:)
J. Unter den „bestehenden Verordnungen“ im Sinne des § 26 des
Gem.-Ed. vom 17. Mai 1818 sind zunächst die ediktsmäßigen Be-
*) Gegen die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofs vom 24. Juli 1889 Bd. 11, 464 ff. speziell. 469,
vom 14. Oktober 1891 Bd. 13, 270, oben unter lit. b u. c. S. Anm. 102.