Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96 a. Gesetzestext zu Art. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 297 
stimmungen selbst, außerdem etwaige neben dem Edikte bestehende all- 
gemeine oder partikuläre Verordnungen, desgleichen gemeindestatutarische 
Normen zu verstehen; es dürfen aber auch bezügliche Bestimmungen 
der einschlägigen Civilrechte darunter begriffen werden. 
II. Die Transferierung von im Gemeindeverbande wurzelnden 
Rechten auf Gemeindenutzung, welche auf einem Hause oder Grund- 
stücke ruhen, in eine andere Gemeinde oder Ortschaft war auch nach 
dem Gem.Ed. vom 17. Mai 1818 absolut unzulässig. Vgl. 
Anm. 102 u. 122. 
III. Im Gebiete der Gemeinderechte und Gemeindenutzungen kann 
der Nachweis eines bereits vor dem Jahre 1818 abgeschlossenen rechts- 
begründeten Herkommens nur dann gefordert werden, wenn es sich um 
Abweichung von einem im mehrerwähnten Edikte enthaltenen und in 
der rechtsrheinischen Gem.-Ordn. aufrecht erhaltenen, für die Zukunft 
maßgebenden Grundsatze handelt, dem gegenüber ein bereits vor dem 
Jahre 1818 begründetes Herkommen im 8 26 des Ediktes vorbehalten ist. 
IV. Die Abtrennung von Gemeindenutzungsrechten, welche im 
Gemeindeverbande wurzeln und auf Häusern oder Grundstücken ruhen, 
sowie die Uebertragung solcher Rechte auf andere Häuser oder Grund- 
stücke innerhalb derselben Gemeinde oder Ortschaft war weder im 
Gemeindeedikte vom 17. Mai 1818 selbst, noch auch durch eine sonstige 
allgemeine Verordnung, ebenso nicht durch eine Bestimmung des im 
Rechtsgebiete der vorwürfigen Streitsache geltenden preußischen Land- 
rechtes verboten. Vgl. Anm. 102 u. 122. 
V. Demzufolge ist der Nachweis eines bereits vor dem Jahre 1818 
bestandenen rechtsbegründeten Herkommens, gemäß welchem die Ab- 
trennung sowie Transferierung zulässig war, keine notwendige Voraus- 
setzung der Rechtmäßigkeit einer in der Zeit vom 20. Mai 1818 bis 
1. Juli 1869 stattgefundenen Abtrennung oder Transferierung. 
VI. Auch die Anwendung der in den einschlägigen Civilrechten ent- 
haltenen Grundsätze über Verjährung einschließlich der Klagenverjähr- 
ung ist im Gebiete der Gemeindenutzungsrechte nicht ausgeschlossen. 
VII. Die rechtswirksame Abtrennung sowie Uebertragung von Ge- 
meinderechten war in der oben (Abs. V) bezeichneten Zeitperiode regel- 
mäßig an die Zustimmung der Gemeinde gebunden. 
VIII. Die Genehmigung der zuständigen Kuratelbehörde war für 
derartige Akte nur dann erforderlich, wenn in dem Inhalte oder 
Umfange des Gemeinderechtes eine auf die Belastung des dienenden 
Grundstückes Einfluß übende Veränderung eintreten sollte. Zugleich 
mußte diesfalls in den Städten I. Klasse der Geldanschlag dieser Ver- 
änderung den Wert von 1000 fl. (tausend Gulden) übersteigen. 
Ob gegebenen Falls die gemeindliche Zustimmung sowie die Ge- 
nehmigung der Kuratelbehörde als vorhanden angenommen werden 
kann oder nicht, ist nach den konkreten Thatbestands-Verhältnissen der 
einzelnen Streitsache zu beurteilen. 
X. Vorstehende Grundsätze beziehen sich nur auf jene im Ge- 
meindeverbande wurzelnden Rechte auf Gemeinde- 
muhungen, welche auf einem Hause oder Grundstücke 
ruhen. 
Bezüglich jener persönlichen Nutzungsrechte am Gemeindevermögen, 
welche durch das Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 bezw. 1. Juli 
1834 an die Gemeindemitgliedschaft und durch die rechtsrheinische 
Gemeindeordnung vom 29. April 1869 an die Bürgereigenschaft oder 
gleichwertige Qualitäten geknüpft sind, ist durch Vorstehendes nichts 
entschieden worden, noch weniger über die dem Civilrechte angehörigen 
rein dinglichen Rechte am Gemeindevermögen.
	        
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