§ 96 a. Gesetzestext zu Art. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 297
stimmungen selbst, außerdem etwaige neben dem Edikte bestehende all-
gemeine oder partikuläre Verordnungen, desgleichen gemeindestatutarische
Normen zu verstehen; es dürfen aber auch bezügliche Bestimmungen
der einschlägigen Civilrechte darunter begriffen werden.
II. Die Transferierung von im Gemeindeverbande wurzelnden
Rechten auf Gemeindenutzung, welche auf einem Hause oder Grund-
stücke ruhen, in eine andere Gemeinde oder Ortschaft war auch nach
dem Gem.Ed. vom 17. Mai 1818 absolut unzulässig. Vgl.
Anm. 102 u. 122.
III. Im Gebiete der Gemeinderechte und Gemeindenutzungen kann
der Nachweis eines bereits vor dem Jahre 1818 abgeschlossenen rechts-
begründeten Herkommens nur dann gefordert werden, wenn es sich um
Abweichung von einem im mehrerwähnten Edikte enthaltenen und in
der rechtsrheinischen Gem.-Ordn. aufrecht erhaltenen, für die Zukunft
maßgebenden Grundsatze handelt, dem gegenüber ein bereits vor dem
Jahre 1818 begründetes Herkommen im 8 26 des Ediktes vorbehalten ist.
IV. Die Abtrennung von Gemeindenutzungsrechten, welche im
Gemeindeverbande wurzeln und auf Häusern oder Grundstücken ruhen,
sowie die Uebertragung solcher Rechte auf andere Häuser oder Grund-
stücke innerhalb derselben Gemeinde oder Ortschaft war weder im
Gemeindeedikte vom 17. Mai 1818 selbst, noch auch durch eine sonstige
allgemeine Verordnung, ebenso nicht durch eine Bestimmung des im
Rechtsgebiete der vorwürfigen Streitsache geltenden preußischen Land-
rechtes verboten. Vgl. Anm. 102 u. 122.
V. Demzufolge ist der Nachweis eines bereits vor dem Jahre 1818
bestandenen rechtsbegründeten Herkommens, gemäß welchem die Ab-
trennung sowie Transferierung zulässig war, keine notwendige Voraus-
setzung der Rechtmäßigkeit einer in der Zeit vom 20. Mai 1818 bis
1. Juli 1869 stattgefundenen Abtrennung oder Transferierung.
VI. Auch die Anwendung der in den einschlägigen Civilrechten ent-
haltenen Grundsätze über Verjährung einschließlich der Klagenverjähr-
ung ist im Gebiete der Gemeindenutzungsrechte nicht ausgeschlossen.
VII. Die rechtswirksame Abtrennung sowie Uebertragung von Ge-
meinderechten war in der oben (Abs. V) bezeichneten Zeitperiode regel-
mäßig an die Zustimmung der Gemeinde gebunden.
VIII. Die Genehmigung der zuständigen Kuratelbehörde war für
derartige Akte nur dann erforderlich, wenn in dem Inhalte oder
Umfange des Gemeinderechtes eine auf die Belastung des dienenden
Grundstückes Einfluß übende Veränderung eintreten sollte. Zugleich
mußte diesfalls in den Städten I. Klasse der Geldanschlag dieser Ver-
änderung den Wert von 1000 fl. (tausend Gulden) übersteigen.
Ob gegebenen Falls die gemeindliche Zustimmung sowie die Ge-
nehmigung der Kuratelbehörde als vorhanden angenommen werden
kann oder nicht, ist nach den konkreten Thatbestands-Verhältnissen der
einzelnen Streitsache zu beurteilen.
X. Vorstehende Grundsätze beziehen sich nur auf jene im Ge-
meindeverbande wurzelnden Rechte auf Gemeinde-
muhungen, welche auf einem Hause oder Grundstücke
ruhen.
Bezüglich jener persönlichen Nutzungsrechte am Gemeindevermögen,
welche durch das Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 bezw. 1. Juli
1834 an die Gemeindemitgliedschaft und durch die rechtsrheinische
Gemeindeordnung vom 29. April 1869 an die Bürgereigenschaft oder
gleichwertige Qualitäten geknüpft sind, ist durch Vorstehendes nichts
entschieden worden, noch weniger über die dem Civilrechte angehörigen
rein dinglichen Rechte am Gemeindevermögen.