Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

298 8 96.#. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 33. 
XI. Wenn in Streitsachen über im Gemeindeverbande wurzelnde, 
auf Häusern oder Grundstücken ruhende Nutzungsrechte am Gemeinde- 
vermögen der Thatbestand nach dem Inslebentreten der rechtsrheinischen 
Gemeindeordnung liegt, hat der Art. 33 der letzteren, bezw. nach dem 
Inslebentreten der Novelle vom 14. März 1890, die Abänderung des 
Art. 33 der Gem.-Ordn. für die Landesteile diesseits des Rheins vom 
29. April 1869 betr., dieser Artikel in der dort enthaltenen Fassung 
zur Anwendung zu kommen. 
Siehe hiezu Anm. 102. 
i. vom 5. Februar 1896 Bd. 17, 189: 
Auf Grund eines Gemeindenutzungsrechtes kann Streu aus dem 
Gemeindewalde in der Regel nur behufs Verwendung auf den zum 
Anwesen gehörigen Grundstücken beansprucht werden. 
In dieser Beziehung ist von dem Grundsatze auszugehen, daß, wie 
das Recht an der Almende von jeher ein Bestandteil und gewisser- 
maßen eine notwendige Ergänzung der berechtigten Sondergüter bildete 
und von den letzteren regelmäßig nicht losgetrennt werden kann, so 
die Nutzungen an dem Gemeindevermögen (nur) zum Vorteile der 
berechtigten Anwesen zu dienen bestimmt sind 2c. Vgl. Anm. 
104 u. 110, s. auch oben lit. d, d# n. g. 
vom 11. März 1896 Bd. 17, 197: 
Die rechtsrheinische Gem.-Ordn. von 1869 kennt kein öffentlich-recht- 
liches Gemeinderecht, welches von dem Hause, auf welchem es ursprüng- 
lich ruhte, losgetreunt selbständig fortexistiert. 
Ebenda S. 198: Die diesrheinische Gem.-Ordn. von 1869 kennt 
vier Kategorien von Gemeinderechten, nämlich: 
1. Gemeinderechte im Sinne der Art. 19 Ziff. 3 und Art. 32 Abs. II 
Ziff. 1— 4 der Gem.-Ordn., welche auf dem Gemeindeverbande sich 
gründen und die in Ziff. 1—4 aufgeführten Gemeindebürger sowie 
die denselben gleichgeachteten Gemeindeangehörigen zur Teilnahme 
an den Gemeindenutzungen zulassen, 
2. die Gemeinderechte im Sinne des Art. 32 Abs. II (Einleitung) der 
Gemeindeordnung, welche auf Grund besonderer Rechtstitel oder 
nach rechtlichem Herkommen einzelnen Klassen von Gemeindeange- 
hörigen zustehen; 
3. die Gemeinderechte im Sinne des Art. 33 der diesrheinischen Ge- 
meindeordnung, welche auf den Gemeindeverband sich gründen und 
auf bestimmten Häusern oder Grundstücken ruhen, 
4. die Gemeinderechte im Sinne des Art. 36 der Gemeindeordnung, 
welche auf Grund von privatrechtlichen Titeln dingliche Nutzungs- 
rechte an dem Grundbesitze einer Gemeinde bilden. 
Wird ein Gemeinderecht der ersten 3 Kategorien in Anspruch 
genommen, so entscheiden im Fall des Streites die Verwaltungs- 
behörden; wird ein Gemeinderecht der 4. Kategorie in Anspruch 
genommen, so haben im Streitfall die Gerichte zu entscheiden. 
Vgl. hiezu Anm. 83, auch 63, 72 u. 73. 
.Entsch. des obersten Ger.-Hofs Bd. 2, 511, 
Urteil vom 2. Dezember 1872: Die gerichtliche Verfolgung von 
Nutzungsrechten an Gemeindeeigentum setzt deren Erwerbung durch 
privatrechtlichen Titel voraus. 
Statthaftigkeit der Veräußerung von Nutzungen, welche als Aus- 
fluß privatrechtlicher Befugnis mit einem Anwesen verbunden sind. 
Erk. vom 26. Oktober 1877 Bd. 7, 66: Die Vereinigung mehrerer auf 
dem Gemeindeverbande beruhender Nutzungsteile in der Person Eines 
Gemeindegliedes durch Erwerbung mehrerer nutzungsberechtigter 
Anwesen ist an sich rechtlich nicht ausgeschlossen. S. unten Nr. III und 
oben Anm. 112 a.
	        
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