Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

304 8§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 35. 
ganz oder teilweise zurückzuziehen 143), soferne nicht das Nutzungsrecht 
auf einem privatrechtlichen Titel 149) beruht 150). 
½)) Ein „Zurückziehen“ im Sinne des Art. 35 und in der Form des 
Art. 27 Abs. I kann da nicht gegeben sein, wo eine Nutzung (nicht auf einem 
Nutzungsrechte, sondern) auf freiwilliger Gewährung beruht und demgemäß 
sofort sistiert werden muß, wenn das Bedürfnis der Gemeinde es erheischt. Zur 
Einziehung solcher Nutzungen genügt einfacher Gemeindebeschluß. S. Anm. 144 
un 
1o) Diese Schlußbestimmung, „sofern nicht 2c.“ beweist wieder, daß die 
Gemeindeordnung, wie wiederholt gesagt, bei der Regelung der Materien der 
Abt. III Abschn. I einerseits das Bestehende möglichst aufrecht erhalten, andrer- 
seits aber ganz besonders nicht in die Sphäre des Privatrechtes eingreifen und 
speziell nur Bestimmungen über die dem öffentlichen Rechte angehörigen Nutzungen 
treffen will beziehungsweise wollte. 
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 156 Nr. I lit. c, auch § 96 
S. 187; Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 405 in Anm. 150 II a. E., ferner vergl. 
Anm. 150 Nr. III a. E. 
150) Entscheidungen und Abhandlungen zu Art. 35. 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes. 
a) vom 21. Oktober 1891 Bd. 13, 241 in Anm. 101 Nr. I lit. ü Abs. 2. 
b) vom 1. Mai 1889 Bd. 11, 178 in Anm. 101 Nr. I lit. kk. S. vor- 
stehende Anm. 145. 
e) Dieselbe Entscheidung wie sub b.) Bd. 11. S. 186: 
Wenn die Motive (zu Art. 28 des Entw. — Art. 31, 32, 39 des 
Gesetzes — s. oben § 96 S. 187 Anm. 15 a) von einer den Gemeinden 
zustehenden Befugnis sprechen, herkömmliche Gemeindenutzungen auch 
dann fortdauern zu lassen, falls „die regelmäßigen Gemeindeeinkünfte 
zur Befriedigung der Gemeindebedürfnisse nicht vollständig ausreichen", 
so befindet sich die hier schon im Entwurfe den Gemeinden eingeräumte 
Befugnis vollkommen im Einklange mit der Entwicklung des jetzt 
geltenden Rechtes; die Ausübung jener Befugnis setzte aber (auch schon 
nach dem Gesetzentwurfe und der Fassung der Motive) voraus, daß 
die in Frage stehenden Nutzungen wirklich auf „rechtmäßigem Herkommen“ 
im Sinne jenes Art. 28 des Entwurfes — Art. 31, 32, 39 der Gem.-= 
Ordn. — d. h. auf einem rechtsbegründeten Herkommen in der oben 
bezeichneten Bedeutung beruhe. Alsdann kann ihre Einziehung 
weder von Umlagenpflichtigen noch von der Staatsaufsichtsbehörde be- 
ansprucht werden; die Gemeinde kann solche Nutzungen daher fort- 
bestehen lassen, kann aber auch deren Zurück ziehung beschließen, 
nur ist hier ihr Dispositionsrecht in letzterer Hinsicht (also bezüglich 
der Zurückziehung) durch die Vorschriften des Art. 35 formell und 
materiell beschränkt. 
Siehe Anm. 142, 143 auch 148. 
d) Dieselbe Entscheidung sub b) S. 189 oben in Anm. 143. 
e) Dieselbe Entscheidung sub b) S. 184 in Anm. 145. 
) Dieselbe Entscheidung sub b) S. 185 in Anm. 146. 
8) Vom 4. Januar 1882 Bd. 3, 493 in Anm. 101 I hit. e, (Anm. 88). 
Anm. 144, 145, 147. 
II. Abhandlungen. 
Bl. für admin. Pr. Bd. 28, 83 f. Anm. 142. 
Bd. 28, 198: Wiedereinziehung einer gesetzwidrig erteilten Gemeinde- 
nutzung;
	        
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