Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 36. 305 
Art. 36 (27) 151). 
Werden Nutzungen am Gemeindevermögen auf Grund eines 
privatrechtlichen Titels 152) in Anspruch genommen 158), so entscheiden 
– 
Bd. 28, 345: Wiedereinziehung einer gesetzwidrig verteilten Ge- 
meindenutzung: Grenze der Staatsaufsicht, speziell: Gegenbemerkung 
zu dieser Ausführung seitens des Herausgebers (Luthardt). 
Bd. 28, 383: Einziehung eines Gemeindenutzens. 
Bd. 29, 205: Einziehung der Walderträgnisse zur Gemeindekasse 2c. 
Speziell zu Anm. 145: 
Bd. 20, 139: Rückfall der Gemeindenutzungen an die Gemeinde. 
Bd. 29, 87 Note "“: Luthardt über Einziehung von Nutzungs- 
rechten, welche auf einem sogenannten gualifizierten Herkommen be- 
ruhen (hiezu s. Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 155; 22, 273 u. 28, 
223), besonders der Schluß (s. dagegen die in Aum. 145 angeführte 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes, ferner Bd. 38, 311 f. (v. Seydel) oben 
Anm. 101, III, B lit. a). 
endlich Bd. 21, 405 über den Begriff „Ortsgebrauch“: „Was den 
in Art. 35 der Gem.-Ordn. allein gewählten Ausdruck „Ortsgebrauch“ 
anlangt, so ergiebt sich aus dem dortgemachten Vorbehalte („soferne das 
Nutzungs recht nicht auf einem privatrechtlichen Titel beruht") von 
selbst, daß dieser Ortsgebrauch nur eine auf öffentlichem Rechtsgebiete 
beruhende örtliche Rechtsnorm bezeichnet. 
III. v. Seydel Staatsrecht Bd. 2, 636: „Das Herkommen ist von der Gem.= 
Ordn. als örtliche Rechtssatzung gefaßt. Diese Rechtssatzung ist, solange 
sie besteht, für die Gemeinde bindend. Aber die Gemeinde kann durch 
einen Akt der Selbstgesetzgebung die Rechtssatzung ändern oder beseitigen. 
Sie kann solche Nutzungsrechte (— durch nach Vorschrift des Art. 27 Abs. 
1 gefaßte Gemeindebeschlüsse —) im Falle des Bedürfnisses für Gemeinde- 
zwecke ganz oder teilweise zurückziehen. Hiezu noch ebenda Note 85: 
Der Beisatz „soferne nicht das Nutzungsrecht auf einem privatrechtlichen 
Titel beruht“ ist überflüssig und überdies nicht erschöpfend, da noch der 
besondere öffentlich-rechtliche Titel zu erwähnen war. S. v. Kahr S. 309ff. 
und Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 178 (184). 
Zu Art. 36. 
151) Der Art. 36 macht den Versuch, die Zuständigkeit einerseits der Ge- 
richte, andrerseits der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Entscheidung von 
Streitigkeiten über Gemeindenutzungen genau zu präzisieren. 
152) Auf Privatrechtstitel beruht die Nutzung am Gemeindevermögen dann, 
wenn das betreffende Nutzungsrecht völlig frei und unabhängig von dem Ver- 
hältnisse der Gemeindezugehörigkeit ausschließlich als ein Rechtsverhältnis zwischen 
der berechtigten Privatperson als Rechtssubjekt des Civilrechtes einerseits und der 
Gemeinde als vermögensrechtlichem Subjekte gleichfalls des Privatrechtes (als 
Eigentümerin des Grundstückes, an welchem die Nutzung stattfindet) andrerseits 
erscheint; wenn also z. B. das in Frage stehende Nutzungsrecht einem bestimmten 
der Gemeinde eigentümlich gehörigen Hause oder Grundstücke in der Art anklebt, 
daß der Besitz dieses Hauses oder Grundstückes schon an und für sich, ganz 
unabhängig von dem Verhältnis, in welchem der betreffende 
Besitzer zur Gemeinde steht, die Bezugsberechtigung gewährt, so daß also 
das fragliche Nutzungsrecht — als gleichsam eine inhärierende Eigenschaft der 
betreffenden Liegenschaft bildend — mit dieser auf jeden Besitzer derselben 
Pohl, Handbuch. II. 20
	        
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