8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 27
zukommt, durch die ordentlichen Gerichte entschieden werden. (Vgl. lit. K.)
Näheres hierüber siehe unten zu Art. 37 der Gem.-Ordn.
Als besondere Rechte der Gemeinden können hier genannt werden:
die Ausübung des Jagdrechtes (s. unten Bd. 3 § 483), ferner das
ihnen unter gewissen Voraussetzungen zustehende Recht der Zwangs-
enteignung (unten Bd. 3 § 246 und § 463), s. nachstehende Ziff. 2.
Als Rechtssubjekte auf dem Gebiete des Privatrechtes — juri-
stische Personen — haben endlich die Gemeinden insbesondere auch
die rechtliche Fähigkeit, nicht blos Vermögen zu erwerben und zu
besitzen, sondern auch dasselbe zu verwalten, die Früchte aus dem-
selben zu beziehen, zu genießen bezw. für gemeindliche Bedürfnisse zu
verwenden, auch Vermögensstücke zu veräußern, soweit nicht durch die
Gemeindeordnung selbst (Art. 26 ff., 159) Grenzen gezogen bezw.
desbezügliche Veräußerungsverbote statuiert sind.
2) Das Expropriationsrecht der Gemeinden.
Nach Art. IV des Expropriationsgesetzes vom 17. November 1837
kann die Entwehrung von fremdem Eigentum unter den Voraus-
setzungen des Art. I dieses Gesetzes auch von den Gemeinden in
Anspruch genommen werden, welchen von der Regierung unter Be-
dingungen, welche die Erreichung des verfolgten Zweckes und seiner
Gemeinnützigkeit sichern, die Ausführung einzelner in diesem Art. 1
aufgezählten Unternehmungen eingeräumt wird. Von besonderem In-
teresse für die Gemeinden ist die Bestimmung der Ziff. 13 des er-
wähnten Art. I, nach welcher eine Zwangsabtretung eintreten kann
für Vorkehrungen zu wesentlich notwendigen sanitäts= oder sicher-
heitspoli zeilichen Zwecken, eine Bestimmung, welche unseres
Erachtens von den Gemeinden sehr häufig nicht ihrem vollen Umfange
nach benutzt bezw. in ihrer großen Bedeutung für sie vielfach zu wenig
gewürdigt wird.
Näheres hierüber unten bei „Expropriationsgesetz“" Bd. 3 §8§ 246
und 463. Spez. über Ausdehnung des Expropriationsrechtes auf die Her-
stellung von Ortsstraßen vgl. Bl. für adm. Pr. Bd. 43, 401 ff. Hierher
gehört auch die Bestimmung des Art. 38 des Wasserbenutzungsgesetzes
vom 28. Mai 1852: Quellwasser, welches für öffentliche Zwecke oder
zur Befriedigung eines nachweislichen wirtschaftlichen Bedürfnisses
einer Gemeinde erforderlich ist, kann unter Anwendung des Ex-
propriationsgesetzes vom 17. November 1837 in Anspruch genommen
werden.
3) Zu den hieher gehörigen Rechten der Gemeinde kann unter
Umständen auch das denselben durch Tit. VII § 21 der Verfassungs-
urkunde in der Fassung des Gesetzes vom 19. Januar 1872 ein-
geräumte Recht der Beschwerde über Verletzung der konstitutionellen
Rechte an den Landtag gerechnet werden, soferne das betreffende mit
Beschwerde verfolgte Recht in einer civilrechtlichen Bestimmung seine
Begründung findet. Siehe oben Bd. 1 S. 500 f. Anm. 76 und 77.
Vergl. auch § 94 a Anm. zu Art. 1 der Gem.-Ordn.