Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 27 
zukommt, durch die ordentlichen Gerichte entschieden werden. (Vgl. lit. K.) 
Näheres hierüber siehe unten zu Art. 37 der Gem.-Ordn. 
Als besondere Rechte der Gemeinden können hier genannt werden: 
die Ausübung des Jagdrechtes (s. unten Bd. 3 § 483), ferner das 
ihnen unter gewissen Voraussetzungen zustehende Recht der Zwangs- 
enteignung (unten Bd. 3 § 246 und § 463), s. nachstehende Ziff. 2. 
Als Rechtssubjekte auf dem Gebiete des Privatrechtes — juri- 
stische Personen — haben endlich die Gemeinden insbesondere auch 
die rechtliche Fähigkeit, nicht blos Vermögen zu erwerben und zu 
besitzen, sondern auch dasselbe zu verwalten, die Früchte aus dem- 
selben zu beziehen, zu genießen bezw. für gemeindliche Bedürfnisse zu 
verwenden, auch Vermögensstücke zu veräußern, soweit nicht durch die 
Gemeindeordnung selbst (Art. 26 ff., 159) Grenzen gezogen bezw. 
desbezügliche Veräußerungsverbote statuiert sind. 
2) Das Expropriationsrecht der Gemeinden. 
Nach Art. IV des Expropriationsgesetzes vom 17. November 1837 
kann die Entwehrung von fremdem Eigentum unter den Voraus- 
setzungen des Art. I dieses Gesetzes auch von den Gemeinden in 
Anspruch genommen werden, welchen von der Regierung unter Be- 
dingungen, welche die Erreichung des verfolgten Zweckes und seiner 
Gemeinnützigkeit sichern, die Ausführung einzelner in diesem Art. 1 
aufgezählten Unternehmungen eingeräumt wird. Von besonderem In- 
teresse für die Gemeinden ist die Bestimmung der Ziff. 13 des er- 
wähnten Art. I, nach welcher eine Zwangsabtretung eintreten kann 
für Vorkehrungen zu wesentlich notwendigen sanitäts= oder sicher- 
heitspoli zeilichen Zwecken, eine Bestimmung, welche unseres 
Erachtens von den Gemeinden sehr häufig nicht ihrem vollen Umfange 
nach benutzt bezw. in ihrer großen Bedeutung für sie vielfach zu wenig 
gewürdigt wird. 
Näheres hierüber unten bei „Expropriationsgesetz“" Bd. 3 §8§ 246 
und 463. Spez. über Ausdehnung des Expropriationsrechtes auf die Her- 
stellung von Ortsstraßen vgl. Bl. für adm. Pr. Bd. 43, 401 ff. Hierher 
gehört auch die Bestimmung des Art. 38 des Wasserbenutzungsgesetzes 
vom 28. Mai 1852: Quellwasser, welches für öffentliche Zwecke oder 
zur Befriedigung eines nachweislichen wirtschaftlichen Bedürfnisses 
einer Gemeinde erforderlich ist, kann unter Anwendung des Ex- 
propriationsgesetzes vom 17. November 1837 in Anspruch genommen 
werden. 
3) Zu den hieher gehörigen Rechten der Gemeinde kann unter 
Umständen auch das denselben durch Tit. VII § 21 der Verfassungs- 
urkunde in der Fassung des Gesetzes vom 19. Januar 1872 ein- 
geräumte Recht der Beschwerde über Verletzung der konstitutionellen 
Rechte an den Landtag gerechnet werden, soferne das betreffende mit 
Beschwerde verfolgte Recht in einer civilrechtlichen Bestimmung seine 
Begründung findet. Siehe oben Bd. 1 S. 500 f. Anm. 76 und 77. 
Vergl. auch § 94 a Anm. zu Art. 1 der Gem.-Ordn.
	        
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