8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 36. 307
Vergl. Anm. 153; ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs vom 22. April 1881
B-Bd. 2, 684 besonders 694 f. in Anm. 101 Nr. I. lit. bb und vom 30. Dez. 1890
Bd. 13, 23 besonders 27 f. in Anm. 156 I lit. e; auch die Entsch. in lit. d u. f,
s. auch Krais, Handbuch 3. Aufl. Bd. 3, 297.
1 Sa) Streitigkeiten über Nutzungsansprüche, welche auf dem Gemeinde-
verbande beruhen, sind gemäß Art. 8 Ziff. 28 Verwaltungerechtssachen.
Näheres hierüber s. v. Kahr S. 318 f. In 1. Instanz entscheidet die der
betr. Gemeinde vorgesetzte Verwaltungsbehörde, also bei unmittelbaren Städten die
kgl. Kreisregierung, Kammer des Innern, bei anderen Gemeinden die kgl. Be-
zirksämter, letzteren Falles in 2. Instanz die kgl. Kreisregierungen; in beiden
Fällen gehen Beschwerden gegen die Regierungsentscheidungen an den kgl. Ver-
waltungsgerichtshof (Art. 9 Abs. II des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes). Vergl. Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofs vom 13. April 1883 Bd. 4, 429 in Anm. 156 Nr. I lit. 1,
ferner die Ausführungen zur Entscheid, des Verw.-Ger.-Hofs vom 1. Mai 1889
Bd. 11, 178 ff. auf S. 189 f. daselbst, desgl. bezüglich der Aufgaben der Ge-
meindebehörden bei solchen Streitigkeiten die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs bei
Anm. 158 I lit. d; endlich noch die ebenda unter lit. g bis k angeführte Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofs. — Vergl. auch die Plenarentsch vom 16. Januar 1895
Bd. 16, 3 in Anm. 156 I lit. b.
Beim Zusammentreffen eines Streites über Gemeinderechtsgebühr nach Art. 8
Ziff. 27 mit einem Streite über Nutzungsrecht nach Art. 8 Ziff. 28 gilt bezüglich
des Instanzenzuges die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ge-
setzes d. h. es entscheidet der Verw.-Ger.-Hof erst gegen Entsch, der Kreisregierung
s. hiezu § 95 a S. 121 f. Anm. 5 lit. C.
156) Entscheidungen und Abhandlungen zu Art. 36.
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs:
a. vom 22. April 1881 Bd. 2, 684 besonders 694 f. oben Anm. 101
Nr. I lit. bb.
b. Plenarentsch. vom 16. Januar 1895 Bd. 16, 3 (s. auch oben Anm.
128 I lit. h): Die rechtsrh. Gemeindeordnung kennt drei Hauptarten
von Gemeindenutzungsrechten. In Art. 36 ist nämlich unterschieden
zwischen solchen Nutzungen, welche auf einem privatrechtlichen Titel be-
ruhen, welche also nur uneigentlich Gemeindenutzungen genannt werden,
dem Gebiete des Gemeinderechts gar nicht angehören und im Streit-
falle der Zuhändigkeit der Verwaltungsbehörden entrückt sind, einerseits
und den auf den Gemeindeverband sich gründenden Gemeindenutzungen
andrerseits. Diese letzteren Nutzungsrechte sind entweder persönlicher
Natur und knüpfen sich an die Gemeindebürgereigenschaft oder sie sind
von dieser Eigenschaft unabhängig und stehen einzelnen Klassen von
Gemeindeangehörigen, so namentlich den Anwesensbesitzern oder einem
gewissen Teile derselben allein zu. In den Fällen der letztbezeichneten
Art kommt den Gemeindenutzungsrechten, obwohl sie im Gemeindever-
bande wurzeln, eine gewisse dingliche Eigenschaft zu. Daß dies rechtlich
möglich ist, ist in Art. 33 u. 36 sowie in Art. 22 Abs. II der Gem.=
Ordn. unzweideutig zum Ausdruck gebracht.
Vergl. Anm. 154 u. 152, auch 144, 145 u. 155 d.
c. vom 21. Mai 1890 Bd. 12, 212 f.: Das Gemeindeedikt hat sich mit
der Frage, ob losgelöst von den Beziehungen der einzelnen Gemeinde-
glieder zum Gemeindeverbande, also innerhalb des rein privatrecht-
lichen Gebietes Nutzungsrechte am Gemeindevermögen auch ferner
noch erworben werden können, gar nicht befaßt. «
Hieraus ergiebt sich, daß auf die unvordenkliche Verjährung privat—
rechtliche Nutzungsbefugnisse an unverteilten Gemeindegründen mit
Bezugnahme auch auf die nach 1818 vorgenommenen Besitzhand-
lungen gestützt werden können, vorausgesetzt allerdings, daß nachweisbar
während der Verjährungszeit der Besitz und die Ausübung des Nutzungs-
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