312 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 37.
meinde über Gemeindevermögen 155) kraft privatrechtlichen Titels 161)
durch Nutzungsrechte einzelner 162) beschränkt sei, so hat 163) die der
beteiligten Gemeinde vorgesetzte Verwaltungsbehörde 164) den Sühne-
versuch vorzunehmen. 163) Dieselbe ist berechtigt, 164) im Falle ver-
übter oder drohender Selbsthilfe oder wenn die Verhütung anderer
dringender Gefahren es erfordert, die nötigen vorsorglichen Verfüg-
ungen zu treffen. 164) Diese sind so lange aufrecht zu halten, bis die
Gerichte eine andere vorsorgliche Verfügung getroffen oder in der
Hauptsache, sei es über die Besitz= oder die Rechtsfrage, rechtskräftig
erkannt haben. 165) 166)
—
161) Werden dagegen Nutzungen auf Grund öffentlich -rechtlichen Titels
bezw. solche, welche auf dem Gemeindeverbande beruhen, in Anspruch genommen,
so sind durchaus die Verwaltungsbehörden zuständig. Diese Fälle gehören nicht
zu Art. 37. Siehe Bl. für admin. Pr. 29, 86 Note .
162) Auch hier sind mehrere „Einzelne“ vorausgesetzt.
16) Zur Vornahme dieses Sühneversuches ist die betreffende Verwaltungs-
behörde verpflichtet.
Dieser Sühneversuch muß also vorgenommen werden; doch richtet sich diese
Verpflichtung nur speziell gegen die betreffende Behörde; dagegen ist der Sühne,
versuch nicht etwa (wie bei Stellung von Privatbeleidigungsklagen) die Voraus-
setzung zur Klagestellung bei den Gerichten; letztere kann von den Beteiligten jeder-
zeit auch vor der Vornahme des Sühneversuchs erfolgen.
Vergl. 88 268, 471 der Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. nebst § 14 Abs. I des
Einf.-Ges., ferner Art. 11 des bayer. Ausf.-Ges. hiezu vom 23. Februar 1879.
Siehe v. Hauck-Lindner S. 125 Anm. 4.
Siehe ferner Entsch. des ob. Landesgerichts vom 10. März 1891 Bd. 13,
338 in Anm. 175 Nr. II und Bl. für admin. Pr. Bd. 26, 171 und 174 in
Anm. 175 Nr. III lit. b, ferner s. nachstehende Anm. 164.
1%,) Die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ist im Falle des Art. 37 Abs. II.
Satz 1 unter allen Umständen verpflichtet, einen Sühneversuch vorzunehmen.
Dagegen steht es im Falle des Art. 37 Abs. II Satz 2 vollständig in ihrem freien
Ermessen, die nötigen vorsorglichen Verfügungen zu treffen, soferne überhaupt die
Voraussetzungen der letztgenannten Gesetzesstelle gegeben sind. Sie darf also eine
solche Provisionalverfügung auch nur dann erlassen, wenn Selbsthilfe droht oder
schon verübt ist oder wenn die Verhütung anderer dringender Gefahr dies erfordert.
Ob dies nun der Fall ist, hat sie nach eigenem Ermessen zu entscheiden.
Verneint sie diese Frage, dann ist jede Einmischung ihrerseits unzulässig.
Bejaht sie dagegen dieselbe, dann steht es wieder in ihrem Ermessen, ob und
welche Provisionalverfügung sie erlassen will. Niemand hat also ein Recht auf
eine solche; diesbezügliche Verfügungen bezw. die Unterlassung einer solchen trotz
gestellten Antrages können daher nur mit Beschwerde an die vorgesetzte Verwal-
tungsbehörde angefochten werden, das verwaltungsrechtliche Verfahren bezw. die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist hier ausgeschlossen (Art. 13 Abs. J
Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.). — Vergl. Anm. 171.
Ueber die Durchführung dieser Provisionalverfügungen (eventuell durch
Zwangsmittel) s. Bl. für admin. Pr. Bd. 26, 171 ff. und 174 f. (Aum. 175
Nr. III lit. b.) s. oben Anm. 157 a. E.
1%) Mit dem Eingreifen der an sich zuständigen Gerichte, sei es auch nur
durch Erlaß einer vorsorglichen Verfügung — mag dieselbe mit der von der Ver-
waltungsbehörde erlassenen übereinstimmen oder von ihr abweichen — hört die Ver-
waltungsthätigkeit auf.
Vergl. hiezu die treffenden Ausführungen in Bl. für admin. Pr. Bd. 30,
79, besonders 80 in Aum. 175 Nr. III lit. c (v. Hauck-Lindner S. 125 f.).