Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

314 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 37. 
175) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes, des obersten Ger.-Hofs (obersten Landes- 
gerichts), desgl. Abhandlungen zu Art. 37. 
I. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. 
Q5 
vom 7. Oktober 1891 Bd. 13, 246: Die Berechtigung der Verwaltungs- 
behörden, bei Beschlußunfähigkeit der Gemeindevertretungen (vergl. 
Art. 103 Abs. II und Art. 145 Abs. IV und V der Gem.-Ordn.) 
an Stelle der letzteren die nötigen Verfügungen zur Wahrung der 
Gemeindeinteressen zu treffen und erforderlichen Falles einen Rechts- 
anwalt aufzustellen, gilt auch Ortschaften gegenüber in Streitfällen über 
die Zulässigkeit von Nutzungen am Ortschaftsvermögen zum Privat- 
vorteile der Ortsbürger, ist jedoch von der unmittelbar vorgesetzten 
Behörde und nach Maßgabe der Art. 103 Abs. II bezw. Art. 145 
Abs. IV und V der Gem.-Ordn. zu bethätigen s. Anm. 157. 
vom 15. März 1893 Bd. 14, 198: Wenn die Staatsaufsichtsbehörden 
an dem Eigentume der Gemeinden bezw. Ortschaften bezüglich einzelner 
Grundstücke bis zur Entscheidung der Civilgerichte festzuhalten entschlossen 
sind, muß dies von denselben in unzweideutiger Weise zum Ausdruck 
gebracht werden. Siehe hiezu ebenda S. 199: Die Berechtigung der 
Staatsaufsichtsbehörden, an dem Eigentum der Gemeinden bezw. Orts- 
gemeinden bezüglich einzelner Grundstücke so lange festzuhalten, bis das 
Gegenteil durch die Entscheidung der Civilgerichte ausgesprochen wurde, 
ist nicht zu bestreiten (s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 5, S. 1 ff.); 
vorausgesetzt ist aber dabei, daß die diesbezügliche Auffassung der 
Staatsbehörden entschieden und unzweidentig zum Ausdrucke gelangt. 
War nach der eigenen Annahme der Staatsaufsichtsbehörden eine Ge- 
meinde, als deren Eigentum dermalen gewisse Grundstücke in Anspruch 
genommen werden, zur Zeit der Einführung des Gem.-Ed. von 1818 
noch gar nicht vorhanden, so muß zuerst der Nachweis des rechtlichen 
Bestandes einer solchen Gemeinde erbracht und kann jedenfalls dem 
Inhalte der Steuerliquidationsverhandlungen eine gemeindebildende, 
Privateigentum in Gemeindeeigentum verwandelnde Rechtswirkung 
nicht beigelegt werden. 
Siehe Anm. 157. 
vom 23. Februar 1883 Bd. 5, 1 ff. in Anm. 156 1 lit. i. 
vom 26. Februar 1886 Bd. 8, 178 ff.: (Zum Begriff einer Ortschaft 
ist das Vorhandensein einer besonderen Ortsflur, nicht aber auch der 
Bestand eines örtlichen Sondervermögens unerläßlich). 
Wenn über die Verwendung der Erträgnisse eines angeblichen 
Ortsvermögens zur Deckung von Bedürfnissen der politischen Gemeinde 
Streit entsteht, so kann verwaltungsrechtlich zwar nicht über den Be- 
stand eines Ortsvermögens bezw. über das Eigentum an den als Orts- 
vermögen bezeichneten Gegenständen, wohl aber darüber Entscheidung 
getrofien werden, ob eine ausgeschiedene Ortsflur und folgeweise eine 
besondere Ortschaft vorhanden sei; und hiezu besonders S. 181 f., speziell 
S. 182 oben in § 94 S. 53 Anm. 27 d Abs. II Vergl. Anm. 159. 
vom 30. Dezember 1890 Bd. 13, 23 Abs. II lit. a: Zur Entscheidung 
darüber, ob die Gemeinderechtsbesitzer (oder die politische Gemeinde 
oder eine Ortsgemeinde) Eigentümer von Gemeindegründen seien, sind 
die Verwaltungsbehörden nicht berufen und zur Entscheidung von Be- 
schwerden über Festhaltung des Eigentums der Gemeinde an Gemeinde- 
gründen seitens der Aufsichtsbehörden ist der Verwaltungsgerichtshof 
nicht zuständig. (Entsch des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 5, 1 ff.). S. 
nm. 174 
Dieselbe Entsch. sub e Bd. 13, 23 Abs. II lit. b.: Bei einem Streite 
über die Verwendung von Nutzungen am Gemeindevermögen für die
	        
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