Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 37. 315 
II. 
Gemeindebedürfnisse oder zum Privatvorteile einer Klasse von 
Gemeindeangehörigen sind die Verwaltungsbehörden über die Zulässig— 
keit einer Abweichung der gesetzlichen Regel des Art. 31 Abs. J und 
Art. 39 Abs. I der rechtsrheinischen Gem.-Ordn. zu entscheiden zustän- 
dig (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 684 in Anm. 101 I lit. bb). 
Siehe auch Anm. 156 I lit, e zu Art. 36 der Gem.-Ordn., 
vom 6. August 1880 Bd. 2, 12 f.: Gegen Verfügungen in Gegenstän- 
den der Staatsaufsicht über die Verwaltung der eigentlichen Gemeinde- 
angelegenheiten kann auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.= 
Hofs-Ges. nur von der Gemeinde durch ihre zur Verwaltung der 
eigentlichen Gemeindeangelegenheiten gesetzlich berufenen Organe, nicht 
aber von einzelnen bei der Sache beteiligten Gemeindebürgern Be- 
schwerde zum Verw.-Ger.-Hof erhoben werden. S. Anm. 174. 
Entsch. des obersten Landesgerichts vom 10. März 1891 Bd. 13, 338: 
Vorsorgliche Verfügungen, welche die Gemeindebehörden bei Streitig- 
keiten darüber treffen, ob eine Waldung Eigentum der Gemeinde oder 
Privateigentum mehrerer sei, führen keine Veränderung im Besitze 
erbei. 
h Siehe ferner die bei v. Hauck-Lindner S. 126 f. in Anm. 6 an- 
geführten oberstrichterlichen Erkenntnisse, besonders die vom 25. Juni 
1858 und 14. März 1859: Die Civilgerichte sind zuständig, wenn der 
Anspruch auf eine ausschließliche Nutzung als ein seit unvordenklicher 
Zeit mit bestimmten Häusern verbundenes Recht geltend gemacht wird, 
über welches von den jeweiligen Besitzern von jeher in privatrechtlicher 
Weise (Kauf, Verpfändung) disponiert worden ist. 
III. Abhandlungen in den Bl. für admin. Pr.: 
A. 
zu Anm. 157: Bd. 20, 140 f., besonders 141: Wahrung des ge- 
meindlichen Vermögensinteresses; Zuständigkeit; 
Bd. 20, 145: Die Erhaltung des Gemeindevermögens gegenüber 
Privateigentums-Ansprüchen; hiezu die Abhandlung in 
Bd. 21, 49: Schutz des Gemeindeeigentums; 
Bd. 24, 33 ff.: Eine auf dem Gemeindeverbande ruhende Nutzung; 
Bd. 29, 86 Note * zu Art. 37 Abs. III; 
Bd. 30, 79: Pflicht der Aussichtsbehörde zur Wachsamkeit über die 
Erhaltung der Gemeindevermögensstücke; 
Bd. 30. 385: Gemeinsames Privateigentum oder Gemeindeeigen- 
tum: 
Bd. 35, 109 ff. und 115 ff.: Besitz= und Eigentumsverhältnisse an 
einem Ortsgemeindewald; 
Bd. 35, 298 ff. und 305 ff.: Ueber Gemeindeeigentums-Streitig- 
keiten; endlich 
rod. 13, 139 ff.: Streit über das Eigentum an Gemeindegründen; 
un 
Bd. 27, 294: Eigentum einer Gemeinde an einem Kanale und 
Entscheidung von Differenzen bezüglich der Benützung des Wassers 
eines solchen Kanales (Zuständigkeit); 
#zu Anm. 163 und 164: Bd. 26, 171 ff. und 174: Schutz eines ad- 
ministrativen Provisoriums; 
lzu Anm. 165 Bd. 30, 79: Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Wach- 
samkeit über die Erhaltung der Gemeindevermögensstücke.
	        
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