Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

28 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
4) Die Verbindlichkeiten der Gemeinde. 
Als Rechtssubjekte des Privatrechtes können die Gemeinden für 
ihr Vermögen — soweit sie nicht durch die Bestimmungen der Gem.= 
Ordn. (z. B. Art. 26, 159 der Gem.-Ordn.) an der freien Ver- 
fügung nach dieser Richtung beschränkt sind — auch bivilrechtliche 
Verbindlichkeiten eingehen und fallen die hieraus sich ergebenden Ver- 
pflichtungen unter die Bestimmungen des einschlägigen örtlichen 
Civilrechts. Hieher gehören z. B. auch die Aufnahmen von Anlehen. 
Näheres hierüber s. bei Art. 61 der Gem.-Ordn.; ferner die Ver- 
pflichtungen der Gemeinden gegen ihre Beamten, Bediensteten und 
deren Angehörige (in Bezug auf Gehalt und Pension). 
Auch sind hier zu erwähnen die einschlägigen Vorschriften über 
die Diensteskautionen der gemeindlichen Beamten. Näheres bei Art. 87 
Abs. IV, 134 Abs. IV, 129 Abs. III und 153 Abs. V der Gem.-Ordn. 
Weiter haftet die Gemeinde auch — analog wie der Fiskus für 
die Staatsbeamten — für denjenigen Schaden, welcher von ihren 
Beamten bezw. ihren Vertretern einem Dritten zugefügt wird, beson- 
ders auch für denjenigen, welcher durch Handlungen entsteht, welche 
in Ausübung der den Gemeinden bezw. deren Beamten übertragenen 
öffentlichen Gewalt (z. B. der Polizei) bethätigt werden. Vergl. hiezu 
auch die unten lit. M S. 33 Anm. 13 lit. a angeführte Entsch. des 
obersten Ger.-Hofes, ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. März 
1885 Bd. 6 S. 86, mitgeteilt in Anm. 3 lit. b zu Art. 1, unten 
§ 94a, weiter Becher S. 407 und S. 284—288, desgleichen die 
Erörterungen zu Art. 84, 130 und 158 der Gem.-Ordn., endlich be- 
züglich der einschlägigen Bestimmungen des bürgerl. Ges.-B. s. unten 
bei lit. J S. 29 f. 
Schließlich gehören hieher die auf speziellen Gesetzen beruhenden 
besonderen Verpflichtungen, z. B. zum Ersatz des bei Aufläufen ver- 
ursachten Schadens, Tragung der mit dem Einschreiten der bewaffneten 
Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung verbundenen Kosten 
(s. unten Bd. 3 § 307), Ersatz des Wildschadens auf Grund des 
Gesetzes vom 15. Juni 1850 (s. unten Bd. 3 § 485). Alle Streitig- 
keiten über die auf Grund der letztgenannten Gesetze entstehenden 
Verpflichtungen haben die bürgerlichen Gerichte zu entscheiden. 
H. Die Staatskuratel. 
Die Gemeinden können, wie oben erwähnt (vergl. lit. A) auch 
bei der Verwaltung derjenigen Angelegenheiten, bezüglich deren sie an 
sich vollständig freie Verwaltungsbefugnis haben, für die Vornahme 
einzelner gewisser Rechtsgeschäfte oder für die Fassung bestimmter 
Beschlüsse insoweit beschränkt sein, als dies durch das Gesetz aus- 
drücklich bestimmt ist, und zwar nicht blos in der Art, daß sie über- 
haupt die bestehenden Gesetze zu beobachten haben, sondern ganz speziell 
auch insoferne, als zur Giltigkeit gewisser im Gesetze speziell 
vorgesehener Rechtshandlungen die staatsaufsichtliche Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde notwendig ist.
	        
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