28 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
4) Die Verbindlichkeiten der Gemeinde.
Als Rechtssubjekte des Privatrechtes können die Gemeinden für
ihr Vermögen — soweit sie nicht durch die Bestimmungen der Gem.=
Ordn. (z. B. Art. 26, 159 der Gem.-Ordn.) an der freien Ver-
fügung nach dieser Richtung beschränkt sind — auch bivilrechtliche
Verbindlichkeiten eingehen und fallen die hieraus sich ergebenden Ver-
pflichtungen unter die Bestimmungen des einschlägigen örtlichen
Civilrechts. Hieher gehören z. B. auch die Aufnahmen von Anlehen.
Näheres hierüber s. bei Art. 61 der Gem.-Ordn.; ferner die Ver-
pflichtungen der Gemeinden gegen ihre Beamten, Bediensteten und
deren Angehörige (in Bezug auf Gehalt und Pension).
Auch sind hier zu erwähnen die einschlägigen Vorschriften über
die Diensteskautionen der gemeindlichen Beamten. Näheres bei Art. 87
Abs. IV, 134 Abs. IV, 129 Abs. III und 153 Abs. V der Gem.-Ordn.
Weiter haftet die Gemeinde auch — analog wie der Fiskus für
die Staatsbeamten — für denjenigen Schaden, welcher von ihren
Beamten bezw. ihren Vertretern einem Dritten zugefügt wird, beson-
ders auch für denjenigen, welcher durch Handlungen entsteht, welche
in Ausübung der den Gemeinden bezw. deren Beamten übertragenen
öffentlichen Gewalt (z. B. der Polizei) bethätigt werden. Vergl. hiezu
auch die unten lit. M S. 33 Anm. 13 lit. a angeführte Entsch. des
obersten Ger.-Hofes, ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. März
1885 Bd. 6 S. 86, mitgeteilt in Anm. 3 lit. b zu Art. 1, unten
§ 94a, weiter Becher S. 407 und S. 284—288, desgleichen die
Erörterungen zu Art. 84, 130 und 158 der Gem.-Ordn., endlich be-
züglich der einschlägigen Bestimmungen des bürgerl. Ges.-B. s. unten
bei lit. J S. 29 f.
Schließlich gehören hieher die auf speziellen Gesetzen beruhenden
besonderen Verpflichtungen, z. B. zum Ersatz des bei Aufläufen ver-
ursachten Schadens, Tragung der mit dem Einschreiten der bewaffneten
Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung verbundenen Kosten
(s. unten Bd. 3 § 307), Ersatz des Wildschadens auf Grund des
Gesetzes vom 15. Juni 1850 (s. unten Bd. 3 § 485). Alle Streitig-
keiten über die auf Grund der letztgenannten Gesetze entstehenden
Verpflichtungen haben die bürgerlichen Gerichte zu entscheiden.
H. Die Staatskuratel.
Die Gemeinden können, wie oben erwähnt (vergl. lit. A) auch
bei der Verwaltung derjenigen Angelegenheiten, bezüglich deren sie an
sich vollständig freie Verwaltungsbefugnis haben, für die Vornahme
einzelner gewisser Rechtsgeschäfte oder für die Fassung bestimmter
Beschlüsse insoweit beschränkt sein, als dies durch das Gesetz aus-
drücklich bestimmt ist, und zwar nicht blos in der Art, daß sie über-
haupt die bestehenden Gesetze zu beobachten haben, sondern ganz speziell
auch insoferne, als zur Giltigkeit gewisser im Gesetze speziell
vorgesehener Rechtshandlungen die staatsaufsichtliche Ge-
nehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde notwendig ist.