316 II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines.
II. Abschnikt.
Die Gemeindebedürfnisse und die Mittel zu deren
Wefriedigung.
(Art. 38—60 der Gem.-Ordn.)
§ 97.
A. Allgemeincs.
Der Hauptzweck, sozusagen der Kernpunkt aller gemeindlichen
Verwaltungsthätigkeit ist die Führung des gemeindlichen Haushaltes
und mit derselben die Befriedigung aller gemeindlichen Bedürfnisse.
Unter diesen „Gemeindebedürfnissen“ des II. Abschnittes der Gem.=
Ordn. sind überhaupt alle Bedürfnisse zu verstehen, welche aus
gemeindlichen Mitteln zu befriedigen sind, mögen dieselben in den
sogenannten eigentlichen Gemeindeangelegenheiten oder in den (durch
besondere gesetzliche Bestimmungen oder gesetzmäßige Verordnungen)
den Gemeinden zur Besorgung übertragenen Gegenständen oder auch
in den von der Gemeinde freiwillig übernommenen Leistungen ge-
legen sein.
Zu diesen „Gemeindebedürfnissen“ zählen nun in erster Linie
die in Art. 38 der Gem.-Ordn. angeführten Obliegenheiten,
welche allen Gemeinden, mittelbaren wie unmittelbaren, gleichmäßig
zustehen. Die Aufzählung des Art. 38 ist wohl in der Beziehung
eine vollständige, als dieser Artikel diejenigen Obliegenheiten be-
neunt, welche in der Regel von jeder Gemeinde ohne Ausnahme zu
erfüllen sind, dagegen ist sie insoferne nicht erschöpfend, als — ab-
gesehen von den in besonderen Bestimmungen der Gem.-Ordn. oder
in sonstigen Gesetzen und gesetzmäßigen Verordnungen gleichfalls für
alle Gemeinden festgestellten Verpflichtungen — außerdem noch für
einzelne Gemeinden spezielle Verbindlichkeiten bestehen (und
entstehen) können, welche von den betreffenden Gemeinden auf Grund
irgend eines Rechtstitels oder einer Rechtsnormt) zu erfüllen sind
oder die von ihnen — wenn auch nur freiwillig (auf Grund
des ihnen zustehenden Selbstverwaltungsrechtes) — in rechtsgiltiger
Weise bezw. durch einen rechsgiltig gefaßten Gemeindebeschluß beson-
ders übernommen worden sind.2)
Es kann also im einzelnen Falle aus der Nichtaufführung einer
gemeindlichen Last im Art. 38 nicht darauf geschlossen werden, daß
diese Last für eine Gemeinde nicht besteht.
1) Diese Rechtsnorm kann auch ein auf dem Wege der Ortsgewohnheit
oder des örtlichen Gewohnheitsrechtes entstandener Rechtssatz, d. h. ein Herkommen
sein. Vergl. v. Pözl, Verf.-R. 5. Aufl. S. 274 Note 1.
:) Auch zur Befriedigung dieser Gemeindebedürfnisse müssen die erforder-
lichen Mittel auf irgend eine gesetzliche Weise aufgebracht werden. S. v. Pözl.
ebenda S. 274, v. Hauck-Lindner S. 129.