Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

316 II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines. 
II. Abschnikt. 
Die Gemeindebedürfnisse und die Mittel zu deren 
Wefriedigung. 
(Art. 38—60 der Gem.-Ordn.) 
§ 97. 
A. Allgemeincs. 
Der Hauptzweck, sozusagen der Kernpunkt aller gemeindlichen 
Verwaltungsthätigkeit ist die Führung des gemeindlichen Haushaltes 
und mit derselben die Befriedigung aller gemeindlichen Bedürfnisse. 
Unter diesen „Gemeindebedürfnissen“ des II. Abschnittes der Gem.= 
Ordn. sind überhaupt alle Bedürfnisse zu verstehen, welche aus 
gemeindlichen Mitteln zu befriedigen sind, mögen dieselben in den 
sogenannten eigentlichen Gemeindeangelegenheiten oder in den (durch 
besondere gesetzliche Bestimmungen oder gesetzmäßige Verordnungen) 
den Gemeinden zur Besorgung übertragenen Gegenständen oder auch 
in den von der Gemeinde freiwillig übernommenen Leistungen ge- 
legen sein. 
Zu diesen „Gemeindebedürfnissen“ zählen nun in erster Linie 
die in Art. 38 der Gem.-Ordn. angeführten Obliegenheiten, 
welche allen Gemeinden, mittelbaren wie unmittelbaren, gleichmäßig 
zustehen. Die Aufzählung des Art. 38 ist wohl in der Beziehung 
eine vollständige, als dieser Artikel diejenigen Obliegenheiten be- 
neunt, welche in der Regel von jeder Gemeinde ohne Ausnahme zu 
erfüllen sind, dagegen ist sie insoferne nicht erschöpfend, als — ab- 
gesehen von den in besonderen Bestimmungen der Gem.-Ordn. oder 
in sonstigen Gesetzen und gesetzmäßigen Verordnungen gleichfalls für 
alle Gemeinden festgestellten Verpflichtungen — außerdem noch für 
einzelne Gemeinden spezielle Verbindlichkeiten bestehen (und 
entstehen) können, welche von den betreffenden Gemeinden auf Grund 
irgend eines Rechtstitels oder einer Rechtsnormt) zu erfüllen sind 
oder die von ihnen — wenn auch nur freiwillig (auf Grund 
des ihnen zustehenden Selbstverwaltungsrechtes) — in rechtsgiltiger 
Weise bezw. durch einen rechsgiltig gefaßten Gemeindebeschluß beson- 
ders übernommen worden sind.2) 
Es kann also im einzelnen Falle aus der Nichtaufführung einer 
gemeindlichen Last im Art. 38 nicht darauf geschlossen werden, daß 
diese Last für eine Gemeinde nicht besteht. 
1) Diese Rechtsnorm kann auch ein auf dem Wege der Ortsgewohnheit 
oder des örtlichen Gewohnheitsrechtes entstandener Rechtssatz, d. h. ein Herkommen 
sein. Vergl. v. Pözl, Verf.-R. 5. Aufl. S. 274 Note 1. 
:) Auch zur Befriedigung dieser Gemeindebedürfnisse müssen die erforder- 
lichen Mittel auf irgend eine gesetzliche Weise aufgebracht werden. S. v. Pözl. 
ebenda S. 274, v. Hauck-Lindner S. 129.
	        
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