Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

318 II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines. 
oben lit. d): Leistung von Funktionsbezügen bezw. Entschä- 
digungen an den Bürgermeister resp. die Kassaverwalter.“) 
g. Art. 129 (desgl. für Landgemeinden): Aufwand für die 
Gemeindeschreiberei (vergl. oben lit. d).) 
h. Art. 141 und 142 (gleichfalls speziell für Landgemeinden): 
Aufstellung und Unterhaltung der nötigen Gemeindediener 
zur Handhabung der Ortspolizei und des Feldschutzes, des- 
gleichen überhaupt die Tragung der Kosten der örtlichen 
Polizeiverwaltung und der hiefür erforderlichen Einrichtungen 
und Anstalten (vergl. oben lit. e).) 
i. Art. 188 (für alle Gemeinden): Tragung der Kosten für die 
Gemeindewahlen. 
k. endlich Art. 59 der Gem.-Ordn. Siehe hiezu unten Nr. I 
(bayr. Landesgesetze) lit. b, c, d, e, f und Nr. III (Reichs- 
gesetze) lit. a, b, c.“’) 
Von den hieher gehörigen anderen 
II. bayrischen Landesgesetzen sind besonders zu neunen: 
29. April 1869 
a. Vor allem das Gesetz vom 3. Februar 1888 
und Krankenpflege. Siehe unten bei Armenpflege. 
Von den übrigen bayrischen Gesetzen: 
b. Gesetz vom 12. März 1850 (Web. 4, 98 f.) „die Ver- 
pflichtung zum Ersatz des bei Aufläufen diesseits des Rheins 
verursachten Schaden betreffend“ Art. 1, 2 und 4 Abs. 19), 
*) Für die Pfalz s. Art. II, V und VI des Gesetzes vom 17. Juni 1896 
„Abänderung der Gem.-Ordn. für die Pfalz betr.“ (Web. 23, 656 f.); durch Art. V. 
dieses Gesetzes hat die oben § 93 S. 16 Ziff. 14 berührte Aufstellung besondrer 
Gemeindeschreiber eine Abänderung dahin erfahren, daß sie nunmehr durch den 
Gemeinderat erfolgt. 
*!) Diese lauten: Art. 1. Jede politische Gemeinde, in deren Bezirk von 
einer zusammengerotteten, bewaffneten oder unbewaffneten Menge oder von Ein- 
zelnen aus derselben mit offener Gewalt Verbrechen oder Vergehen gegen Personen 
oder das Eigentum verübt worden sind, ist verbunden, den dadurch verursachten 
Schaden zu ersetzen. Für jenen Betrag des Schadens, welcher den Beschädigten 
aus Versicherungsanstalten ersetzt wird, haftet die Gemeinde weder den Be- 
schädigten noch der treffenden Anstalt. 
Art. 2. Der erste Absatz des vorstehenden Artikels findet keine Anwendung: 
1. wenn die zusammengerottete Menge überwiegend aus Personen besteht, 
die aus einer andern Gemeinde gekommen sind, und die Einwohner 
der Gemeinde, in welcher die Gewaltthätigkeit begangen wurde, außer 
Stande waren, die Beschädigung zu hindern, oder 
2. wenn die zusammengerottete Menge überwiegend aus nicht beurlaubten 
Soldaten besteht. 
Die Pflicht des Schadenersatzes geht im letzteren Falle auf den Staat 
über; im ersteren Falle sind die Gemeinden oder die Gemeinde, aus deren Mitte 
die Teilnehmer an der Zusammenrottung gekommen sind, zur Schadloshaltung 
verbunden. 
Art. 4 Abs. I. Die haftbare Gemeinde kann mit dem Beschädigten eine 
gütliche Uebereinkunft schließen, und zwar: 
1. In Gemeinden mit magistratischer Verfassung durch den Magistrat mit 
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. 
über die Armen- 
 
	        
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