II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines. 319
aufrecht erhalten durch Art. 59 und 206 Abs. II Ziff. 1
der Gem.-Ordn.; hiezu auch
c. Gesetz vom 4. Mai 1851 (Web. 4, 247 f.) „das Ein-
schreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetz-
lichen Ordnung betreffend“ Art. 145); vergl. Art. 59 der
Gem.-Ordn.
d. Die beiden Gesetze über die Landräte und die Distriktsräte
vom 28. Mai 1852 Art. 30—32 bezw. 166). Vergl.
Art. 59 der Gem.-Ordn.
e. Gesetz vom 15. Juni 1850, den Ersatz des Wildschadens
betr. Art. 1 Ziff. 2 und Art. 37); vergl. Art. 59 der
Gem.-Ordn.
f. Gesetz vom 28. Mai 1852, den Uferschutz und den Schutz
gegen Ueberschwemmungen betr. Art. 17 und 18 8); auch
2. In Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß in Gemäßbeit eines
zustimmenden Beschlusses der Gemeindeversammlung.
Siehe hiezu ferner bezüglich der civilprozessualen Bestimmungen dieses
Gesetzes, ferner bezüglich der an die Stelle derselben getretenen Vorschriften den
Art. 10 des bayr. Ausf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ordn. vom 23. Februar 1879 bei
Web. 4, 98 f. Note 3.
5) Dieser Art. 14 lautet: Hinsichtlich der mit dem Einschreiten der be-
waffneten Macht verbundenen Kosten kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom
12. März 1850 die Verpflichtung zum Ersatz des bei Aufläufen diess. d. Rh. ver-
ursachten Schadens betr. zur Anwendung.
!) Siehe unten bei Distrikts= bezw. Kreis-Gemeinden.
!) Diese Bestimmungen lauten: Art. 1 Ziff. 2: Zum Ersatze des vom
Wilde an Grund und Boden oder an Erzeugnissen desselben verursachten Schadens
ist verpflichtet: *
1. 2c. 2c. 2. die Gesamtheit derjenigen Grundeigentümer, auf deren zu
einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücken die Jagd gemäß Art. 4
bis 6 und 11 des Jagdgesetzes vom 30. März 1850 entweder ver-
pachtet ist oder in Selbstverwaltung ausgeübt wird.
Art. 3. In dem durch Ziff. 2 des Art. 1 bezeichneten Falle muß der
Schaden= und Kostenersatz zunächst aus der Gemeindekasse geleistet werden.
Sind mehrere Gemeindebezirke zu einem Jagdbezirk vereinigt, so haften
die mehreren Gemeindekassen samt und sonders für Schaden= und Kostenersatz
vorbehaltlich jedoch der verhältnismäßigen Wiedererstattung aus den nicht belangten
Gemeindekassen.
In allen Fällen ist der aus Gemeindekassen geleistete Ersatz von den ein-
zelnen Grundeigentümern der betreffenden Gemeinde zu vergüten, und auf die-
selben verhältnismäßig zu verteilen. ç
Der Gemeinde ist unbenommen, in dem Jagdpachtvertrage den oder die
Pächter der Jagd für den Rückersatz des aus der Gemeindekasse geleisteten Wild-
schadens haftend zu erklären.
*:) Art. 17: Sind zur Abwendung drohender oder bereits eingetretener
Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind alle benachbarten
Besitzer und Gemeinden zu Hand= und Spanndiensten, ohne Rücksicht darauf, ob
sie innerhalb des vom Wasser bedrohten Gebietes liegen oder nicht, verbunden.
Jede Polizcibehörde hat in solchem Falle in ihrem Distrikte die augen-
blicklich nötigen Vorkehrungen zu treffen und vollziehen zu lassen, wogegen keine
Einsprache, sondern nur nachträgliche Beschwerde zulässig ist.