Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines. 319 
aufrecht erhalten durch Art. 59 und 206 Abs. II Ziff. 1 
der Gem.-Ordn.; hiezu auch 
c. Gesetz vom 4. Mai 1851 (Web. 4, 247 f.) „das Ein- 
schreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetz- 
lichen Ordnung betreffend“ Art. 145); vergl. Art. 59 der 
Gem.-Ordn. 
d. Die beiden Gesetze über die Landräte und die Distriktsräte 
vom 28. Mai 1852 Art. 30—32 bezw. 166). Vergl. 
Art. 59 der Gem.-Ordn. 
e. Gesetz vom 15. Juni 1850, den Ersatz des Wildschadens 
betr. Art. 1 Ziff. 2 und Art. 37); vergl. Art. 59 der 
Gem.-Ordn. 
f. Gesetz vom 28. Mai 1852, den Uferschutz und den Schutz 
gegen Ueberschwemmungen betr. Art. 17 und 18 8); auch 
2. In Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß in Gemäßbeit eines 
zustimmenden Beschlusses der Gemeindeversammlung. 
Siehe hiezu ferner bezüglich der civilprozessualen Bestimmungen dieses 
Gesetzes, ferner bezüglich der an die Stelle derselben getretenen Vorschriften den 
Art. 10 des bayr. Ausf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ordn. vom 23. Februar 1879 bei 
Web. 4, 98 f. Note 3. 
5) Dieser Art. 14 lautet: Hinsichtlich der mit dem Einschreiten der be- 
waffneten Macht verbundenen Kosten kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 
12. März 1850 die Verpflichtung zum Ersatz des bei Aufläufen diess. d. Rh. ver- 
ursachten Schadens betr. zur Anwendung. 
!) Siehe unten bei Distrikts= bezw. Kreis-Gemeinden. 
!) Diese Bestimmungen lauten: Art. 1 Ziff. 2: Zum Ersatze des vom 
Wilde an Grund und Boden oder an Erzeugnissen desselben verursachten Schadens 
ist verpflichtet: * 
1. 2c. 2c. 2. die Gesamtheit derjenigen Grundeigentümer, auf deren zu 
einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücken die Jagd gemäß Art. 4 
bis 6 und 11 des Jagdgesetzes vom 30. März 1850 entweder ver- 
pachtet ist oder in Selbstverwaltung ausgeübt wird. 
Art. 3. In dem durch Ziff. 2 des Art. 1 bezeichneten Falle muß der 
Schaden= und Kostenersatz zunächst aus der Gemeindekasse geleistet werden. 
Sind mehrere Gemeindebezirke zu einem Jagdbezirk vereinigt, so haften 
die mehreren Gemeindekassen samt und sonders für Schaden= und Kostenersatz 
vorbehaltlich jedoch der verhältnismäßigen Wiedererstattung aus den nicht belangten 
Gemeindekassen. 
In allen Fällen ist der aus Gemeindekassen geleistete Ersatz von den ein- 
zelnen Grundeigentümern der betreffenden Gemeinde zu vergüten, und auf die- 
selben verhältnismäßig zu verteilen. ç 
Der Gemeinde ist unbenommen, in dem Jagdpachtvertrage den oder die 
Pächter der Jagd für den Rückersatz des aus der Gemeindekasse geleisteten Wild- 
schadens haftend zu erklären. 
*:) Art. 17: Sind zur Abwendung drohender oder bereits eingetretener 
Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind alle benachbarten 
Besitzer und Gemeinden zu Hand= und Spanndiensten, ohne Rücksicht darauf, ob 
sie innerhalb des vom Wasser bedrohten Gebietes liegen oder nicht, verbunden. 
Jede Polizcibehörde hat in solchem Falle in ihrem Distrikte die augen- 
blicklich nötigen Vorkehrungen zu treffen und vollziehen zu lassen, wogegen keine 
Einsprache, sondern nur nachträgliche Beschwerde zulässig ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.