Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

324 8 97. A. Allgemeines. 
g. Min.-E. vom 3. August 1878, die Versicherung von Staats-, 
Gemeinde= und Stiftungsgebäuden betr. 19) 
Ist nun einerseits durch Art. 38 der Gem.-Ordn. und durch 
die zu demselben gehörigen gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Be- 
stimmungen der Kreis der Verpflichtungen, welche allen Gemeinden 
obliegen und zu deren Erfüllung eventuell auch alle Gemeinden ge- 
nötigt werden können, genau und erschöpfend bestimmt (vergl. 
hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 522 unten in §99 Anm. 7a 
lit. e), so zeigen andrerseits die nachfolgenden Artikel 39 ff. die ge- 
setzlichen Wege, auf welchen die Mittel beschafft zu werden vermögen, 
die zur Befriedigung dieser — wie der sonst in den Gemeinden 
sich ergebenden Bedürfnisse nötig erscheinen. Auch hier d. h. bei Be- 
schaffung dieser Deckungsmittel gilt in allererster Linie der in Art. 31 
Abs. I der Gem.-Ordn. aufgestellte Grundsatz: Der Ertrag des 
Gemeindevermögens ist zur Bestreitung der Gemeinde- 
bedürfnisse zu verwenden. 20) 
Als Deckungsmittel, mit welchen vor allen anderen „Zunächst 
die Gemeindeausgaben zu bestreiten sind“ bezeichnet daher 
Staatsstraßen betr.: Da in den bestehenden Verordnungen über die Unterhaltung 
der Straßen, insbesondere über das Schneeaufschaufeln auf denselben die Ver- 
pflichtung der Gemeinden zur Aufstellung von Schneezeichen auf den 
ihre Flurmarkung durchziehenden Straßen nirgend erwähnt wird, ist diese Auf- 
stellung von Schneezeichen als eine Bedingung des möglichen Gebrauches der 
Straßen zu betrachten, daher den die Unterhaltung derselben bezielenden Anstalten 
beizuzählen und von den Wegmachern zu besorgen 2c. (also soweit der Gemeinde 
die Unterhaltungspflicht obliegt, von den gemeindlichen Wegmachern d. h. 
von der Gemeinde). 
19) Web. 12, 422 f.: Auf Grund des Art. 100 des Gesetzes vom 3. April 
1875, die Brandversicherungsanstalt 2c. betr., werden bezüglich des Minimums 
der Versicherungssumme der im Art. 3 Ziff. 1, 3 und 4 des genannten Gesetzes 
bezeichneten Gebäude nachstehende Vorschriften erlassen: 
1. Die sämtlichen Gebäude des Staates müssen, insoferne sie von dem 
Eintritte in die Brandversicherungsanstalt gemäß Art. 9 nicht aus- 
geschlossen sind, wenigstens mit dem halben Werte der verbrennbaren 
Teile versichert werden. 
2. Die Gebäunde der Gemeinden und Stiftungen, bezüglich welcher 
dem Staatsärar die ausschließliche Baulast obliegt, sind ohne Rücksicht 
darauf, ob das Staatsärar oder ein Dritter die Brandversicherungs- 
beiträge zu entrichten hat, wie die Staatsgebäude zu behandeln. 
3. Das Minimum der Versicherungssumme bei allen übrigen Gebäuden 
der Gemeinden, der Kirchen, der Schul= und sonstigen Stiftungen 
2c. besteht: 
a) in der Hälfte des Wertes der verbrennbaren Teile, wenn das Ge- 
bäude der ersten Bauartsklasse (Art. 58) angehört. 
b) in drei Vierteilen des Wertes der verbrennbaren Teile, wenn das 
Gebäude der zweiten oder dritten Bauartsklasse angehört. 
J) in dem ganzen Betrage des Wertes der verbrennbaren Teile, wenn 
das Gebäude der vierten Bauartsklasse angehört rc. 
ꝛo) Vergl. § 96 a Anm. 64 u. 69 zu Art. 31, oben S. 263 u. 264.
	        
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