Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines. 325 
auch in Durchführung dieses Grundsatzes der Art. 39 Abs. I der 
Gem.-Ordn. an erster Stelle 
a) die Renten des Gemeindevermögens; 
ferner hierauf 
b) die für besondere Zwecke vorhandenen (gemeindlichen) Stift- 
ungen oder die hiefür geleisteten freiwilligen Beiträge; 
c) die der Gemeindekasse gesetzlich zugewiesenen Gebühren und 
Strafgelder; 
d) die für Benutzung von Gemeindeanstalten festgesetzten Ge- 
bühren und sonstigen Erträgnisse dieser Anstalten; 
e) etwaige Zuschüsse des Staates und anderer öffentlichen Kassen; 
l) endlich die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen 
Dritter. 
Sämtliche vorstehend sub a bis f genannten Einkunftsquellen 
werden die „primären Deckungsmittel“ zur Bestreitung der 
gemeindlichen Ausgaben, d. h. zur Befriedigung der gemeindlichen Be- 
dürfnisse genannt. 
Soferne nun diese Einkünfte des Art. 39 Abs. I der Gem.= 
Ordn. oder vielmehr erst dann, wenn diese sogenannten primären 
Deckungsmittel nicht ausreichen und nur soweit als dieselben zur 
Befriedigung aller Gemeindebedürfnisse nicht genügen, können und 
dürfen die Gemeinden zur Erhebung der im Art. 39 Abs. II ange- 
geführten sogenannten subsidiären Deckungsmittel schreiten; diese 
letzteren sind 
a) Gemeindeumlagen 
b) Verbrauchssteuern 
Z) sonstige, d. h. in Art. 39 Abs. I nicht speziell angeführte 
örtliche Abgaben. 
Diese Aufzählung der Einkunftsquellen der Gemeinden in Art. 
30 ist aber eine völlig erschöpfende: andere im öffentlichen 
Rechte begründete Einnahmequellen, als die in Art. 39 
der Gem.-Ordn. angeführten, gibt es für die Gemein- 
den nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung 
nicht.)) Die örtlichen Abgaben des Art. 40 Abs. I und Abs. IV der 
Gem.-Ordn. sind also völlig identisch mit den „sonstigen örtlichen 
Abgaben“ des Art. 39 Abs. II und den in Abs. I besonders an- 
geführten Gebühren oder Erträgnissen 2c., so daß also Art. 40 
nicht etwa weitere oder andere Einnahmequellen gewähren will, als 
bereits im Art. 39 zugelassen sind; speziell sind die in Art. 40 Abs. 
IV genannten „örtlichen Abgaben, welche nicht unter die Bestimmungen 
*) Erst jüngst wurde beim Landtage der Antrag eingebracht, durch Gesetz 
auszusprechen, daß die Gemeinden ermächtigt sein sollen, beim Verkaufe von 
Grundstücken innerhalb des Gemeindebezirks unter gewissen Voraussetzungen auch 
Besitzveränderungsgebühren zu Gunsten der Gemeindekasse zu erheben.
	        
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