II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines. 325
auch in Durchführung dieses Grundsatzes der Art. 39 Abs. I der
Gem.-Ordn. an erster Stelle
a) die Renten des Gemeindevermögens;
ferner hierauf
b) die für besondere Zwecke vorhandenen (gemeindlichen) Stift-
ungen oder die hiefür geleisteten freiwilligen Beiträge;
c) die der Gemeindekasse gesetzlich zugewiesenen Gebühren und
Strafgelder;
d) die für Benutzung von Gemeindeanstalten festgesetzten Ge-
bühren und sonstigen Erträgnisse dieser Anstalten;
e) etwaige Zuschüsse des Staates und anderer öffentlichen Kassen;
l) endlich die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen
Dritter.
Sämtliche vorstehend sub a bis f genannten Einkunftsquellen
werden die „primären Deckungsmittel“ zur Bestreitung der
gemeindlichen Ausgaben, d. h. zur Befriedigung der gemeindlichen Be-
dürfnisse genannt.
Soferne nun diese Einkünfte des Art. 39 Abs. I der Gem.=
Ordn. oder vielmehr erst dann, wenn diese sogenannten primären
Deckungsmittel nicht ausreichen und nur soweit als dieselben zur
Befriedigung aller Gemeindebedürfnisse nicht genügen, können und
dürfen die Gemeinden zur Erhebung der im Art. 39 Abs. II ange-
geführten sogenannten subsidiären Deckungsmittel schreiten; diese
letzteren sind
a) Gemeindeumlagen
b) Verbrauchssteuern
Z) sonstige, d. h. in Art. 39 Abs. I nicht speziell angeführte
örtliche Abgaben.
Diese Aufzählung der Einkunftsquellen der Gemeinden in Art.
30 ist aber eine völlig erschöpfende: andere im öffentlichen
Rechte begründete Einnahmequellen, als die in Art. 39
der Gem.-Ordn. angeführten, gibt es für die Gemein-
den nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung
nicht.)) Die örtlichen Abgaben des Art. 40 Abs. I und Abs. IV der
Gem.-Ordn. sind also völlig identisch mit den „sonstigen örtlichen
Abgaben“ des Art. 39 Abs. II und den in Abs. I besonders an-
geführten Gebühren oder Erträgnissen 2c., so daß also Art. 40
nicht etwa weitere oder andere Einnahmequellen gewähren will, als
bereits im Art. 39 zugelassen sind; speziell sind die in Art. 40 Abs.
IV genannten „örtlichen Abgaben, welche nicht unter die Bestimmungen
*) Erst jüngst wurde beim Landtage der Antrag eingebracht, durch Gesetz
auszusprechen, daß die Gemeinden ermächtigt sein sollen, beim Verkaufe von
Grundstücken innerhalb des Gemeindebezirks unter gewissen Voraussetzungen auch
Besitzveränderungsgebühren zu Gunsten der Gemeindekasse zu erheben.