8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 29
Und diese letztere Art der Staatskuratel ist auch privat-
rechtlich von Bedeutung, indem in solchen Fällen, in welchen die
staatsaufsichtliche Genehmigung ausdrücklich vorbehalten ist (vergl.
Art. 159 der Gem.-Ordn.), die ohne staatsaufsichtliche Genehmigung
erfolgte Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäftes unwirksam, bezw.
das betr. Rechtsgeschäft auch für das Gebiet des bürgerlichen Rechtes
einfach ungiltig ist, — ganz abgesehen natürlich von der allenfalls
hieraus entstehenden Verpflichtung zur Schadloshaltung.
Vergl. Becher S. 389 f.; auch oben S. 19 f.
Näheres hierüber s. unten zu Art. 154 bis 160 der Gem.-Ordn.
J. Die civilrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetz-
buches bezüglich der Gemeinden.
Das bürgerliche Gesetzbuch hat grundsätzlich das Recht der
juristischen Personen des öffentlichen Rechtes einschließlich des Kirchen-
rechtes unberührt gelassen.
Nur in den 88 89 mit 31, auch 42 Abs. 2 des bürgerl. Ges.-B.
sowie in den Art. 77 und 91 des Einf.-Ges. hiezu sind einzelne Be-
stimmungen über die (civilrechtliche) Haftung der öffentlichen Körper-
schaften, also auch der Gemeinden und ihrer Vorstände bezw. Be-
amten für den von ihnen angerichteten Schaden gegeben.
Der § 31 l. c. bestimmt nämlich, daß ein eingetragener oder
wirtschaftlicher Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der
Vorstand des Vereines, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer
nach dem Vereinsstatut berufener Vertreter des Vereins durch eine in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Weiter
bestimmt § 42 l. c., daß der Vorstand eines solchen Vereines im
Falle der Ueberschuldung die Eröffnung des Konkurses zu beantragen
hat; wird nun die Stellung dieses Antrages verzögert, so sind die
Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläu-
bigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, und haften
diese Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner. Durch den § 89 l.
wird nun erklärt, daß die vorstehenden Bestimmungen des § 31 auch
auf den Fiskus, sowie auf die Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
also auch auf die Gemeinden, desgleichen auf die Stiftungen und
Anstalten des öffentlichen Rechtes Anwendung finden; ferner daß das
Gleiche auch bezüglich der oben erwähnten Vorschrift des § 42 l. c.
gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffent-
lichen Rechtes der Konkurs — nach Maßgabe der Vorschriften natür-
lich des öffentlichen Rechtes — zulässig ist.
Durch die Erklärung der Anwendbarkeit speziell des § 31 l. c.
auf den Fiskus und die übrigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechtes wird die civilrechtliche Haftung dieser juristischen Personen,
also auch der Gemeinden, für die Handlungen und Unterlassungen
ihrer die Verwaltung führenden Beamten bezw. ihrer Vertreter durch
das bürgerl. Ges.-B. nach den gleichen Grundsätzen geregelt, welche