326 II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines.
des Abs. I fallen“ in den im Art. 39 Abs. II erwähnten „sonstigen
örtlichen Abgaben“ mit inbegriffen. (Vergl. hiezu die Anmerkungen
bei Art. 39 und 40 in § 112; ferner meine Abhandlung über die
Einführung und Erhebung einer gemeindlichen Hundegebühr in
der bayr. Gemeindezeitung Jahrg. 1896 Nr. 24 S. 425 ff.)
Die Bezeichnung und der Charakter bezw. der Unterschied von
primär und subsidiär bezieht sich aber nur auf die einerseits im
Abs. I andrerseits im Abs. II des Art. 39 vereinigten Gruppen von
Deckungsmitteln, so daß sich nur ein Gegensatz der einen dieser
Gruppenvereinigungen zu der anderen in der Weise ergibt, daß eben,
wie bereits gesagt, zunächst und in erster Linie sämtliche Deckungs-
mittel des Abs. I herangezogen werden müssen, während diejenigen
des Abs. II erst herangezogen werden dürfen, wenn sämtliche Ein-
nahmequellen nach Art. 39 Abs. I zur ordnungsmäßigen Befriedigung
aller Gemeindebedürfnisse nicht ausreichen. Innerhalb dieser Absätze
dagegen stehen die daselbst aufgeführten Deckungsmittel so zu sagen
im gleichen Range; es geht daher nicht an, zu behaupten, daß die sub-
sidiären Einnahmequellen des Abs. II nur in der Reihenfolge, in welcher
sie daselbst genannt sind, zur Einführung bezw. Erhebung gebracht, also
z. B. „sonstige örtliche Abgaben“ des Abs. II I. c. erst dann eingeführt
oder erhoben werden dürften, wenn die Einnahmen aus Gemeinde-
umlagen und Verbrauchssteuern erschöpft wären. Die Gemeinden können
vielmehr zur Einführung von Verbrauchssteuern oder von sonstigen
örtlichen Abgaben oder auch von beiden schreiten, bevor sie Ge-
meindeumlagen erheben; sie können aber auch ganz auf die Erhebung
von Verbrauchssteuern und örtlichen Abgaben verzichten und die Ge-
meindebedürfnisse, soweit die Einnahmequellen des Art. 39 Abs. J
nicht ausreichen, nur durch Gemeindeumlagen befriedigen: so lange
und so weit jedoch diese Befriedigung durch die Deckungsmittel des
Abs. I erreicht zu werden vermag, dürfen weder Gemeindeumlagen,
noch Verbrauchssteuern noch sonstige örtliche Abgaben des Abs. II I. c.
zur Erhebung gelangen. Auf irgend ein Deckungsmittel des Art. 59
Abs. I, also auch auf die durch gesetzmäßige gemeindliche Beschlüsse
wirklich eingeführten Bürgerrechts= und Heimatsgebühren?1) sowie auf
die in gleicher Weise gesetzmäßig festgesetzten Gebühren für die
Benutzung von Gemeindeanstalten könnten und dürften daher nur
diejenigen Gemeinden verzichten, welche in der glücklichen Lage sind,
von der Erhebung von Gemeindeumlagen bezw. vom Gebrauche der
subsidiären Deckungsmittel des Art. 39 Abs. II absehen zu können.
Würde ein solcher Verzicht auf Einnahmequellen des Art. 39
Abs. I trotz und neben Umlagenerhebung erfolgen, so müßte das
*!) Zur Einführung von Bürgerrechts= und Heimatsgebühren selbst können
aber die Gemeinden auch nicht durch Art. 39 Abs. 1 der Gem.-Ordn. gezwungen
werden. Nur wo diese Gebühren wirklich eingeführt sind, müssen sie im
Hinblick auf Art. 39 Abs. I erhoben werden.