328 II. Abschn. B. Spezielles. 8 98. Die Gemeindeanstalten.
geräte, öffentliche Brunnen, Wasserleitungen, Abzugskanäle, Flur= und
Markungsgrenzen, Ortsstraßen und Gemeindewege, Brücken, Stege
einschließlich der nötigen Sicherheitsvorrichtungen an denselben, Fähren,
Wegweiser, Orts= und Warnungstafeln, endlich die von der Gemeinde
anzuschaffenden Gesetz= und Amtsblätter. In einer Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes vom 4. November 1891 ist ausgeführt, daß nach der
Natur der Sache und nach dem allgemeinen Begriffe einer Gemeinde-
anstalt, einer gemeindlichen Unternehmung unter die Gemeindeanstalten
wohl nur jene Einrichtungen oder Unternehmungen subsumiert werden
können, welche teils freiwillig teils in Erfüllung einer gesetzlichen
Pflicht von einer Gemeinde aus Gemeindemitteln ins Leben gerufen
wurden, aus Gemeindemitteln unterhalten werden, zum allgemeinen
Gebrauche bezw. zur Benutzung der Gemeindeangehörigen oder ein-
zelner Kategorien derselben bestimmt sind und unter ständiger Aufsicht,
Kontrolle und Verwaltung der Gemeindebehörde stehen.
In treffender Weise definiert Dr. Winckel die Gemeindeanstalten
(im weiteren Sinne) in der bayr. Gem.-Zeit. Jahrg. 1892 S. 665
folgendermaßen: „Gemeindeanstalten sind mehr oder weni-
ger besonderen polizei-rechtlichen Normen unterliegende
Einrichtungen, deren Zweck in der Regel örtlich begrenzt
und deren vermögensrechtliches Subsekt die Gemeinde ist.“
Die Gemeindeordnung enthält nirgends eine Definition des Be-
griffes einer Gemeindeanstalt. Von gemeindlichen Anstalten ist die
Rede in den Art. 18 Abs. IV, 19 Abs. II, 39, 40, 57, 72, 106,
112, 138, 140, 142 und 159 der Gem.-Ordn.
Näheres über „Gemeindeanstalten" siehe in der bayr. Gem.=
Zeitung Jahrg. 1892 S. 651 ff., 663 ff.; ferner vergl. v. Seydel
Bd. 2, S. 627 f.
Mit zu den wichtigsten Gemeindeanstalten (im engeren Sinne)
gehören die Gemeindewege. Siehe nachst. § 99.
Eine besondere Behandlung haben die gleichfalls zu den Ge-
meindeanstalten gehörigen gemeindlichen Sparkassen erfahren.
§ 99.
Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
Gemeindewege (bezw. Gemeindeverbindungswege) sind die-
jenigen öffentlichen Wege, welche den Verkehr mehrerer (benachbarter)
Gemeinden oder Ortschaften unter einander oder mit anderen Straßen
oder mit Eisenbahnen oder sonstigen Verkehrswegen (z. B. Kanälen
2c.) vermitteln und welche als solche d. h. als Gemeindewege (bezw.
Gemeindeverbindungswege) von der Gemeinde entweder ausdrücklich
durch Gemeindebeschluß erklärt oder stillschweigend durch konkludente
Handlungen (z. B. durch Wiederherstellung oder Unterhaltung)