Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

328 II. Abschn. B. Spezielles. 8 98. Die Gemeindeanstalten. 
geräte, öffentliche Brunnen, Wasserleitungen, Abzugskanäle, Flur= und 
Markungsgrenzen, Ortsstraßen und Gemeindewege, Brücken, Stege 
einschließlich der nötigen Sicherheitsvorrichtungen an denselben, Fähren, 
Wegweiser, Orts= und Warnungstafeln, endlich die von der Gemeinde 
anzuschaffenden Gesetz= und Amtsblätter. In einer Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 4. November 1891 ist ausgeführt, daß nach der 
Natur der Sache und nach dem allgemeinen Begriffe einer Gemeinde- 
anstalt, einer gemeindlichen Unternehmung unter die Gemeindeanstalten 
wohl nur jene Einrichtungen oder Unternehmungen subsumiert werden 
können, welche teils freiwillig teils in Erfüllung einer gesetzlichen 
Pflicht von einer Gemeinde aus Gemeindemitteln ins Leben gerufen 
wurden, aus Gemeindemitteln unterhalten werden, zum allgemeinen 
Gebrauche bezw. zur Benutzung der Gemeindeangehörigen oder ein- 
zelner Kategorien derselben bestimmt sind und unter ständiger Aufsicht, 
Kontrolle und Verwaltung der Gemeindebehörde stehen. 
In treffender Weise definiert Dr. Winckel die Gemeindeanstalten 
(im weiteren Sinne) in der bayr. Gem.-Zeit. Jahrg. 1892 S. 665 
folgendermaßen: „Gemeindeanstalten sind mehr oder weni- 
ger besonderen polizei-rechtlichen Normen unterliegende 
Einrichtungen, deren Zweck in der Regel örtlich begrenzt 
und deren vermögensrechtliches Subsekt die Gemeinde ist.“ 
Die Gemeindeordnung enthält nirgends eine Definition des Be- 
griffes einer Gemeindeanstalt. Von gemeindlichen Anstalten ist die 
Rede in den Art. 18 Abs. IV, 19 Abs. II, 39, 40, 57, 72, 106, 
112, 138, 140, 142 und 159 der Gem.-Ordn. 
Näheres über „Gemeindeanstalten" siehe in der bayr. Gem.= 
Zeitung Jahrg. 1892 S. 651 ff., 663 ff.; ferner vergl. v. Seydel 
Bd. 2, S. 627 f. 
Mit zu den wichtigsten Gemeindeanstalten (im engeren Sinne) 
gehören die Gemeindewege. Siehe nachst. § 99. 
Eine besondere Behandlung haben die gleichfalls zu den Ge- 
meindeanstalten gehörigen gemeindlichen Sparkassen erfahren. 
§ 99. 
Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
Gemeindewege (bezw. Gemeindeverbindungswege) sind die- 
jenigen öffentlichen Wege, welche den Verkehr mehrerer (benachbarter) 
Gemeinden oder Ortschaften unter einander oder mit anderen Straßen 
oder mit Eisenbahnen oder sonstigen Verkehrswegen (z. B. Kanälen 
2c.) vermitteln und welche als solche d. h. als Gemeindewege (bezw. 
Gemeindeverbindungswege) von der Gemeinde entweder ausdrücklich 
durch Gemeindebeschluß erklärt oder stillschweigend durch konkludente 
Handlungen (z. B. durch Wiederherstellung oder Unterhaltung)
	        
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