II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 333
als solcher beschlußmäßig aufgegeben wird. Eine Genehmigung hiezu
ist an sich nur nötig, wenn ein Fall des Art. 26 der Gem.-Ordn.
vorliegt; abgesehen hievon aber könnte das staatliche Aufsichtsrecht
nach Art. 157 der Gem.-Ordn. geltend gemacht werden, wenn es sich
um das Aufgeben eines von der Staatsaufsichtsbehörde als notwendig
anerkannten Gemeindeweges handeln würde. (Siehe hiezu Bl. für admin.
Pr. Bd. 43, 3414; ferner oben Anm. 3, besonders lit. k). Was
speziell die Bau= und Unterhaltungspflicht bezüglich der Ge-
meindewege anbelangt, so haben, wie bereits oben erwähnt, die Ge-
meinden und zwar — soweit nicht unter Umständen nach Maßgabe
des Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. diese Verbindlichkeit den einzelnen
Ortschaften obliegt 5da) — die politischen Gemeinden die Ver-
pflichtung, die notwendigen Wege zu bauen und zu unterhalten;
diese Notwendigkeit ergibt sich nach den im einzelnen Falle gegebenen
Verkehrsverhältnissen o0). In ausmärkischen Bezirken fällt diese
Verpflichtung nach Art. 3 Abs. III der Gem.-Ordn. auf die Eigen-
5n) a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Januar 1881 Bd. 2, 460:
Der durch Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. den zu einer Gemeinde
vereinigten Ortschaften unter gewissen Voraussetzungen eingeräumte
Fortbestand gesonderter Rechte mit den entsprechenden Obliegenheiten
begreift gemäß dem in Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. aufge-
nommenen Vorbehalte des Art. 153 Abs. II auch die Unterhaltung
der Gemeindewege in sich. Eine solche Sonderstellung der zu einer
Gemeinde vereinigten Ortschaften kann nur durch Uebereinkunft der
beteiligten Ortschaften, keineswegs aber durch Beschlußfassung der
politischen Gemeinde oder durch amtliche Verfügung geändert werden.
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1886 Bd. 7, 62:
Bei den unter Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. fallenden Weg-
streitigkeiten ist neben der speziellen Uebung bezüglich des gegebenen
Streitobjektes auch die allgemeine Uebung im ganzen Gemeindebe-
zirke ins Auge zu fassen und letztere als ausschlaggebend regelmäßig
in solange zu erachten, als sich nicht bezüglich des Einzelnobjektes
eine entgegengesetzte Uebung nachweisen läßt. Vergl. hiezu noch
Bl. für admin. Pr. Bd. 42, 353 ff. spez. 387 ff.: Wegbaulast der
Ortschaften.
6) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. Oktober 1893 Bd. 14, 379 und
381: Dritten Personen steht ein verwaltungsrechtlich verfolgbarer Einspruch gegen
die von der Gemeindeverwaltung verfügte Schmälerung eines Gemeindeweges
nicht zu.
ch ösdie öffentlichen Wege haben nach ihrem Zwecke als Verkehrsmittel inner-
halb ihrer jeweiligen besonderen Bestimmung zum allgemeinen Gebrauche zu dienen.
Nur in dieser Umgrenzung können sich — abgesehen von Privatrechtsverhältnissen,
welche etwa im einzelnen Falle in Betracht kommen mögen — während der Dauer
des Bestandes der betreffenden Wege die bezüglichen Ansprüche einzelner Personen
auf deren Benützung bewegen 2c. Wie für die ursprüngliche Anlage, so sind
auch für die weitere Erhaltung der öffentlichen Wege die Rücksichten auf den all-
gemeinen Verkehr ausschlaggebend, nach welchen sich auch die Frage bemißt, ob
ein öffentlicher Weg, den wechselnden Verhältnissen des Verkehrslebens entsprechend,
in seiner Anlage zu vervollkommnen, zu erweitern ist, ob derselbe auch ganz oder
teilweise aufgegeben werden kann.
Diese Fragen unterstehen nach der Natur der Sache der Beurteilung der
Verwaltungsbehörden.