Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 333 
als solcher beschlußmäßig aufgegeben wird. Eine Genehmigung hiezu 
ist an sich nur nötig, wenn ein Fall des Art. 26 der Gem.-Ordn. 
vorliegt; abgesehen hievon aber könnte das staatliche Aufsichtsrecht 
nach Art. 157 der Gem.-Ordn. geltend gemacht werden, wenn es sich 
um das Aufgeben eines von der Staatsaufsichtsbehörde als notwendig 
anerkannten Gemeindeweges handeln würde. (Siehe hiezu Bl. für admin. 
Pr. Bd. 43, 3414; ferner oben Anm. 3, besonders lit. k). Was 
speziell die Bau= und Unterhaltungspflicht bezüglich der Ge- 
meindewege anbelangt, so haben, wie bereits oben erwähnt, die Ge- 
meinden und zwar — soweit nicht unter Umständen nach Maßgabe 
des Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. diese Verbindlichkeit den einzelnen 
Ortschaften obliegt 5da) — die politischen Gemeinden die Ver- 
pflichtung, die notwendigen Wege zu bauen und zu unterhalten; 
diese Notwendigkeit ergibt sich nach den im einzelnen Falle gegebenen 
Verkehrsverhältnissen o0). In ausmärkischen Bezirken fällt diese 
Verpflichtung nach Art. 3 Abs. III der Gem.-Ordn. auf die Eigen- 
5n) a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Januar 1881 Bd. 2, 460: 
Der durch Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. den zu einer Gemeinde 
vereinigten Ortschaften unter gewissen Voraussetzungen eingeräumte 
Fortbestand gesonderter Rechte mit den entsprechenden Obliegenheiten 
begreift gemäß dem in Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. aufge- 
nommenen Vorbehalte des Art. 153 Abs. II auch die Unterhaltung 
der Gemeindewege in sich. Eine solche Sonderstellung der zu einer 
Gemeinde vereinigten Ortschaften kann nur durch Uebereinkunft der 
beteiligten Ortschaften, keineswegs aber durch Beschlußfassung der 
politischen Gemeinde oder durch amtliche Verfügung geändert werden. 
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1886 Bd. 7, 62: 
Bei den unter Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. fallenden Weg- 
streitigkeiten ist neben der speziellen Uebung bezüglich des gegebenen 
Streitobjektes auch die allgemeine Uebung im ganzen Gemeindebe- 
zirke ins Auge zu fassen und letztere als ausschlaggebend regelmäßig 
in solange zu erachten, als sich nicht bezüglich des Einzelnobjektes 
eine entgegengesetzte Uebung nachweisen läßt. Vergl. hiezu noch 
Bl. für admin. Pr. Bd. 42, 353 ff. spez. 387 ff.: Wegbaulast der 
Ortschaften. 
6) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. Oktober 1893 Bd. 14, 379 und 
381: Dritten Personen steht ein verwaltungsrechtlich verfolgbarer Einspruch gegen 
die von der Gemeindeverwaltung verfügte Schmälerung eines Gemeindeweges 
nicht zu. 
ch ösdie öffentlichen Wege haben nach ihrem Zwecke als Verkehrsmittel inner- 
halb ihrer jeweiligen besonderen Bestimmung zum allgemeinen Gebrauche zu dienen. 
Nur in dieser Umgrenzung können sich — abgesehen von Privatrechtsverhältnissen, 
welche etwa im einzelnen Falle in Betracht kommen mögen — während der Dauer 
des Bestandes der betreffenden Wege die bezüglichen Ansprüche einzelner Personen 
auf deren Benützung bewegen 2c. Wie für die ursprüngliche Anlage, so sind 
auch für die weitere Erhaltung der öffentlichen Wege die Rücksichten auf den all- 
gemeinen Verkehr ausschlaggebend, nach welchen sich auch die Frage bemißt, ob 
ein öffentlicher Weg, den wechselnden Verhältnissen des Verkehrslebens entsprechend, 
in seiner Anlage zu vervollkommnen, zu erweitern ist, ob derselbe auch ganz oder 
teilweise aufgegeben werden kann. 
Diese Fragen unterstehen nach der Natur der Sache der Beurteilung der 
Verwaltungsbehörden.
	        
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