334 II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
tümer der zu diesen Bezirken gehörigen Grundstücke. Diese Ver—
pflichtung der Gemeinden zur Unterhaltung bezw. Herstellung der Ge—
meindewege beschränkt sich auf die Grenzen ihres Bezirkes
oder ihrer Markung: über diese hinaus gibt es überhaupt für
die Gemeinden keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, also auch keine
Verbindlichkeit zur Zahlung von Konkurrenzbeiträgen für Gemeinde—
wegstrecken in fremden Gemeindemarkungen (vorbehaltlich natürlich
allenfallsiger besonderer Vereinbarungen; siehe unten). Die Verpflich-
tung der Gemeinde erstreckt sich eben genau so weit, als ihre Markungs-
grenze geht?). Dagegen besteht diese Wegbau= und Unterhaltungs-
pflicht innerhalb ihres Bezirkes sogar auch dann, wenn nicht ein-
mal ihr spezielles eigenes Interesse, sondern nur die allgemeinen
öffentlichen Verkehrsinteressen die betr. Gemeindewege als notwendig
erscheinen lassen 73).
7!) Liegt daher eine Brücke, welche über einen Grenzfluß geht, mit dem
einen Ende in der einen, mit dem andern in der anderen Gemeinde, so hat jede
Gemeinde den Teil der Brücke herzustellen und zu unterhalten, welcher innerhalb
ihres Bezirkes liegt, (es geht nicht an, die Kosten einfach zu halbieren). Siehe Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Januar 1881 Bd. 2, 517 und spez. 525 unten in
Anm. 12 sub c lib. a. Vergl. auch Luthardt Bl. für admin. Pr. Bd. 37, 266.
7a) Ueber diese Unterhaltungspflicht der Gemeinden bezw. deren territoriale
Begrenzung siehe noch folgende Entscheidungen und Abhandlungen:
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs:
a. vom 25. Mai 1880 Bd. 1, 327: Durch Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn.
wurde als fernerhin geltendes öffentliches Recht die Norm aufgestellt,
daß jede Gemeinde die innerhalb ihrer Flur gelegenen öffentlichen
Wege, welche weder zu den Distrikts= noch zu den Staatsstraßen zählen,
zu unterhalten habe.
b. vom 28. März 1882 Bd. 3, 624: Steht unbestritten fest, daß der Weg,
auf dem sich die betr. Brücke befindet, ein Gemeindeverbindungsweg
bezw. daß diese Brücke ein gemeindliches Verkehrsmittel ist, so resultiert
hieraus gemäß Art. 38 Abs. I der Gem.-Ordn. für die Gemeinde, in
deren Bezirk die Brücke liegt, die Verpflichtung, dieselbe zu unterhalten.
Siehe auch die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofs unten in Anm. 12 lit. c.
c. vom 1. Mai 1883 Bd. 4, 454 und besonders 457 unten in Anm. 12
sub c lit. 8.
d. vom 12. Juni 1883 Bd. 4, 506: Nach der rechtsrh. Gemeindeordnung
von 1869 erstrecken sich die den Gemeinden als öffentlichen Korporationen
obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nur auf den Gemeinde-
bezirk.
Hievon abweichende Rechtsverhältnisse, welche auf der Grundlage
der früheren Gemeindegesetzgebung entstanden sind, haben ihre rechtliche
Unterlage mit dem 1. Juli 1869 verloren und können im Streitfalle
nicht mehr wirksam geltend gemacht werden und sind insbesondere nicht
durch den Abs. II des Art. 38 der Gem.-Ordn. geschützt. Siehe auch
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofs Bd. 4, 454 ff. unten Anm. 12 c B.
e. vom 25. Januar 1881 Bd. 2, 522: Die Gem.-Ordn. von 1869 hat
grundsätzlich die Verpflichtungen aller Gemeinden in Bezug auf öffent-
liche Einrichtungen und Anstalten nicht nur sachlich, sondern auch terri-
torial abgegrenzt. Dieses Gesetz verzeichnet in Art. 38 erschöpfend die
öffentlich-rechtlichen Obliegenheiten aller Gemeinden als selbständiger
öffentlicher Korporationen 2c. Siehe oben S. 324.