Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 335 
Ganz selbstverständlich ist es aber, daß mehrere benachbarte Ge— 
meinden vertragsmäßige Vereinbarungen darüber treffen können, in 
welcher Weise die ihre Markungen gemeinsam durchziehenden Wegstrecken 
bezw. gemeinschaftlichen Brücken (z. B. die über einen Grenzfluß führen- 
den) von ihnen hergestellt und unterhalten resp. auf welche Art und 
nach welchem Maßstabe die hierauf erwachsenden Kosten von ihnen 
getragen bezw zwischen ihnen verteilt werden sollen; solche Verein- 
barungen gehören den öffentlichen Rechten an. s) 
Bezüglich der sachlichen Ausdehnung der Wegbau- 
pflicht d. h. der Frage, wie weit diese gemeindliche Baupflicht — 
abgesehen von der vorstehend erörterten räumlichen Ausdehnung 
derselben — in sachlicher Beziehung geht, sind im Allgemeinen 
(vorbehaltlich allenfallsiger Verpflichtungen Dritter nach Art. 38 Abs. 
II der Gem.-Ordn.) folgende Sätze aufszustellen: 
1) Die gemeindliche Wegbaupflicht umfaßt „alle Leistungen und 
Aufwendungen, welche notwendig sind, um den Weg in einem 
  
Zu den so festgesetzten Verpflichtungen aller Gemeinden gehört gemäß 
Art. 38 Il. c. auch die „Herstellung und Unterhaltung der Gemeinde- 
wege, Brücken und Stege“. 
Die territoriale Begrenzung dieser Verpflichtung auf den Gemeinde- 
bezirk ist zwar in dem Gesetze nirgends ausdrücklich angeordnet, allein 
dieselbe ist nicht nur in der Natur der Sache und in dem System des 
Gesetzes begründet, sondern sie ergibt sich insbesondere aus der Ver- 
gleichung des Gesetzes von 1869 mit der früheren einschlägigen Gesetz- 
gebung und indirekt aus einzelnen Vorschriften des neuen Gesetzes 
selbst rc. . 
Vergl. auch Entsch. in Bd. 6, 73 ff.; ferner in Bd. 10, 337 unten 
in Anm. 9. 
II. Abhandlungen. 
Bl. für admin. Pr.: 
Bd. 23, 196: Wegstreitigkeiten, hier: die gesetzliche Regel der Ge- 
meindeunterhaltungspflicht gegenüber dem Kataster. 
Bd. 24, 343 ff. speziell 346: Herstellung eines Verbindungsweges. 
Bd. 26, 224: Gemeindliche Weg= und Brückenbaupflicht (Erstreckung 
der gemeindlichen Verpflichtung auf ihre ganze Flurmarkung). 
Bd. 27, 121: Das öffentliche Bedürfnis als Verpflichtungsgrund 
für die Gemeinde zur Herstellung eines Verbindungsweges. 
*!) Erk. des Oberst. Landesgerichts vom 13. Juni 1881 (Reg. 2, 443): 
Wenn es sich um die Verpflichtung eines Dritten — Art. 38 Abs. II der Gem.= 
Ordn. — zur Wegbaunnterhaltung handelt, wird für die Kompetenzfrage stets 
darauf gesehen werden müssen, ob der Dritte zur Unterhaltung des öffentlichen 
Weges durch Bestimmungen des öffentlichen Rechtes verpflichtet ist oder nicht. 
Ist Ersteres der Fall d. h. wird die Verpflichtung des Dritten auf öffentlich- 
rechtliche Verhältnisse gestützt, so hat, auch wenn behauptet wird, daß diese 
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Beteiligten durch Verträge oder 
Herkommen näher geregelt sind, über die hieraus für den Dritten resultierenden 
Verpflichtungen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Ist dagegen Letzteres der 
Fall d. h. ist der Dritte zu einer Leistung durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen 
überhaupt nicht verpflichtet, sondern hat derselbe ohne jeden öffentlich-rechtlichen 
Berpflichtungsgrund die in Frage stehende Leistung durch Vertrag u. s. w. über- 
nommen, so liegt ein rein privatrechtliches Verhältnis vor.
	        
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