336 II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
seiner Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand
herzustellen und zu erhalten“ (siehe Entsch. des Verw.-Ger.=
Foes. vom 22. Dezember 1888 Bd. 10, 334 ff. speziell
337.5
2) Diese Wegbau- und -Unterhaltungspflicht erstreckt sich auf
alle Bestandteile, also ebenso wie auf die Hauptsache d. h.
auf den eigentlichen Weg= oder Straßenkörper, so auch auf
alle Zugehörungen oder Nebenbestandteile dieser Gemeinde-
wege. 10)
") Siehe auch unten Anm. 17, ferner: Entsch. vom 22. Dezember 1888
Bd. 10, 334 und 337: Das Schneeräumen und die Aufstellung von Schneezeichen
bildet einen Bestandteil der den Gemeinden nach Art. 38 der Gem.-Ordn. ob-
liegenden Wegeunterhaltung; denn „die Unterhaltung eines öffentlichen Weges
umfaßt nach der Natur der Sache alle Leistungen und Aufwendungen, welche not-
wendig sind, um den Weg in einem seiner Bestimmung entsprechenden gebrauchs-
fähigen Zustande zu erhalten. Es fällt daher — unbeschadet etwa begründeter
besonderer Rechtsverhältnisse — in die Aufgabe der Wegunterhaltung nicht nur
die Ausbesserung von Gebrechen, welche am Wegkörper selbst durch Abnützung,
Elementarereignisse 2c. entstanden, sondern auch die Beseitigung sonstiger Hemm-
nisse des Verkehrs, welche ohne Beschädigung des Wegkörpers auf der Wegfläche
eingetreten sind, sohin auch die Entfernung darauf angesammelter Schneemassen,
durch welche der bestimmungsmäßigen Benutzung des Weges Hindernisse bereitet
werden. Diese Grundsätze finden auf Staats= und Distriktsstraßen ebenso wie auf
Gemeindewege Anwendung und ist insbesondere rücksichtlich der letzteren durch die
dermalen geltende Gemeindeordnung eine abweichende Bestimmung nicht getroffen
worden.
Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. April 1882 Bd. 3,
637 u. 639 unten in Anm. 22 lit. b; ferner über Schneeräumen und Aufstellung
von Schneezeichen das Mandat vom 16. Februar 1785 und 27. Dezember 1788
Web. Bd. I. 34 u. 35, desgl. die Min.-E. vom 14. April 1837, 9. April 1842,
bes. 31. Oktober 1848, mit Landtagsabschied vom 23. Mai 1846 § 22; Web.
Bd. 3, 97, 455; 4, 1 ff. mit 3, 619; Ziff. 197 J lit. d ce, dd u. gg der Vollz.
Vorschr. vom 31. Oktober 1837 zum Gem.-Ed. (Web. 3, 176), nach welchem die
k. Kreisregierungen verpflichtet sind „zur steten Wahrnehmung des Zustandes der
Wege und Stege“, „zur gleichen Fürsorge bezüglich der Brücken, Stege und Wasser-
leitungen“ und „zur Bewirkung des Schneeschaufelns 2c. 2c.“ der „frequenten
Wege und Plätze“ 2c. 2c.
Comm. von Riedel-Pröbst zum Pol.-Str.-Ges.-B. 5. Aufl. Note 5 und 6 zu
Art. 29; vergl. hieher überhaupt die Verordn. vom 16. August 1865 (Web. 1,
106 ff.) „die Verbesserung der öffentlichen Straßen betr.", welche, soweit sie sich
auf die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs auf Staatsstraßen und deren
Zugehörungen bezieht (besonders auch in Bezug auf die „die Städte, Märkte und
Ortschaften“ durchziehenden Straßenstrecken), durch § 2 Ziff. 1 der Verordn. vom
28. April 1863 (Web. 6, 167) ausdrücklich aufrecht erhalten wurde; ferner Ver-
ordn. vom 13. Februar 1809 (Web. 1, 277) „die Auslichtung der Gehölze an
den Landstraßen betr.“ und Min.-E. vom 7. Dezember 1850 (Web. 4, 202) „die
Breite der Waldauslichtung an den Staatsstraßen betr., endlich auch Landtags-
ebschied vom 17. November 1837 Tit. 1 lit. C Abs. 2 (Web. 3, 197). Schließlich
siehe noch oberstrichterliches Erk. vom 27. März 1890 (Min.-Bl. S. 114.
1% Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Mai 1886 Bd. 7, 227 f.:
Ein Viadukt stellt sich immer nur als eine durch konkrete Verhältnisse veranlaßte
besondere Art einer Straßenanlage dar und ist sohin nicht blos Pertinenz, sondern
vielmehr integrierender Bestandteil der betr. Straße. Siehe auch Erk. des Ob.
Ger.-Hofes vom 24. November 1877 Bd. 7, 53: Ausschluß einer Privatberechtigung