Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

338 
II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
d. Die Sicherheits= oder Schutzvorrichtungen und Schutz- 
geländer. 11) 13) 
Straße in Betracht kommt. So wenig es daher zweifelhaft ist, daß 
die gemeindliche Straßenbaupflicht auf den Gemeindebezirk einge- 
schränkt sei, ebensowenig kann ein solcher Zweifel bezüglich der 
Brückenbaupflicht bestehen. Siehe oben S. 334 Anm. 7. 
5. vom 1. Mai 1883 Bd. 4, 454 und 457: Die Gemeindegesetzgebung 
von 1869 hat ohne Rücksichtnahme auf die Interessenbeteiligung 
dieser oder jener Gruppe von Gemeindegliedern — von dem in 
Art. 153 Abs. II der Gem.-Ordn. geregelten Verpflichtungsverhältnis 
der zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften abgesehen — der 
Gemeinde die volle Unterhaltungspflicht bezüglich der Gemeinde- 
wege und damit der zu derselben gehörigen Brücken 
überbürdet unter der Voraussetzung, daß diese Wege innerhalb der 
Gemeindeflur liegen und die Eigenschaft von öffentlichen Gemeinde- 
wegen haben. (Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 522 
und oben lit. a.) 
Siehe hiezu auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 506, 
oben Anm. 7 à I lit. d. 
7. vom 30. Oktober 1883 Bd. 5, 4 ff.: Wenn durch rechtskräftigen 
Beschluß auf Grund Herkommens die Verpflichtung einer Ortschaft 
zur Herstellung und Unterhaltung einer gemeindlichen Brücke aus- 
gesprochen wurde und es sich nach Zerstörung dieser Brücke um die 
Herstellung einer neuen Brücke handelt, welche einem gesteigerten 
Verkehre dienen soll und mit wesentlich erhöhter Tragkraft, also auch 
mit einem wesentlich vermehrten Kostenaufwande wieder hergestellt 
werden muß, so kann das Herkommen nicht mehr als maßgebend 
und demzufolge die auf Grund des Herkommens getroffene, die Ver- 
pflichtung der Ortschaft feststellende instanzielle Entscheidung als 
fortwirkend nicht mehr erachtet werden; es hat vielmehr die gesetz- 
liche Regel des Art. 38 Abs. I der rechtsrhein. Gem.-Ordn. einzu- 
treten, wornach die Gemeinde zur Herstellung und Unterhaltung der 
gemeindlichen Brücken verpflichtet erscheint. 
. endlich auch vom 5. Mai 1890 Bd. 12, 225: bezüglich des Ueber- 
ganges der Distriktsstraßen auf den Distrikt, sowie die Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 624, oben in Anm. 7a I lit. b. 
. Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 352 ff.: Trennung der Brückenbaulast von 
der Wegbaupflicht von A. Luthardt: 
1) Weg und Brücke S. 352 ff. 
2) Kanalwände und Brückenwölbung S. 359 ff. 
3) Brücke über einen Bewässerungsgraben S. 361 ff. 
4) Mühlkanal und Distriktsstraße S. 364 ff. 
5) Brücken an Distriktsstraßen S. 369 ff. 
6) Bestellung einer Brückenbaulast S. 375 f. 
7) Kompetenzverhältnisse S. 376 f. 
Bd. 22, 336: Umwandlung einer Privatbrücke in eine öffentliche 
Brücke durch den Verkehr. 
Bd. 23, 221 f.: Wegstreitigkeiten; Bau einer Brücke statt der seit- 
herigen Durchfahrt. 
Bd. 35, 395 ff.: Verteilung einer auf Vertrag beruhenden gemein- 
schaftlichen Wasser= und Brücken-Baulast „nach Billigkeit". 
13a) Seiten- oder Ueberfahrtsbrücken, welche die Zufahrt von oder zu be- 
nachbarten Grundstücken vermitteln, sind keine Bestandteile oder Zugehörungen der 
Gemeindewege. 
16) Siehe Art. 6 des Uferschutzgesetzes vom 28. Mai 1852, welcher lautet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.