Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

342 II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
In Bezug auf die Erhebung einer Straße oder eines Weges 
zur Ortsstraße, ferner bezüglich der Unterhaltung der Ortsstraßen, 
desgleichen über ihre Wiederauflassung, auch ihre Sperrung 2c. 2c. 
gelten die nämlichen Grundsätze und Rechtsregeln wie für Gemeinde- 
wege im engeren Sinne (Gemeindeverbindungswege) überhaupt. Auch 
die öffentlichen Plätze innerhalb einer Gemeinde werden den Orts- 
straßen gleich geachtet und behandelt, insofern und insoweit sie ebenso 
wie diese dem öffentlichen Verkehre zu dienen bestimmt sind. 
Was dagegen die Herstellung von Ortsstraßen anbelangt, so 
wurde dieselbe, wohl auch im Hinblick auf die Bestimmung in § 62 Abs. 3 
der allgemeinen Bauordnung in der nunmehrigen Fassung vom 31. Juli 
1890 21), durch Art. 38 der Gem.-Ordn. nicht als Pflicht aller Ge- 
meinden erklärt. Soweit allerdings diese „Ortsstraßen“ als Gemeindewege 
Ebenda S. 325: Als öffentliche Wege sind alle diejenigen anzuerkennen, 
welche als Verkehrsmittel zum allgemeinen Gebrauche dienen, sei es, daß sie 
hiezu durch eine Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde bestimmt wurden, 
oder daß ihre öffentliche Eigenschaft aus der Art und der fortgesetzten Dauer ihres 
allgemeinen Gebrauches rechtlich zu folgern ist. 
In der Regel sind auch Ortsstraßen als öffentliche, dem allgemeinen 
Gebrauche dienende Wege zu erachten. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Juni 1896 Bd. 17, 312: Die Ver- 
pflichtung der Gemeinden zur Unterhaltung der Ortsstraßen erstreckt sich auch auf 
die zur Verhütung von Unglücksfällen an solchen nötigen Sicherheitsvorrichtungen. 
Weiter vergl. Erk. des Oberst. Ger.-Hofes vom 21. Juni 1878 (Min.-Bl. 228). 
:„1) Diese Bestimmung lautet: Die Bewilligung zu Bauführungen in neuen 
Bauanlagen von Städten, Märkten und zusammenhängend gebauten Dörfern darf 
erst erteilt werden, wenn vorher die Herstellung des Straßenkörpers für den 
treffenden Teil der Straße von einer Querstraße bis zur nächsten Querstraße und 
für die Verbindung mit einer bereits bestehenden Straße gesichert oder wenigstens 
Sicherheit dafür geleistet ist, daß diese Herstellung binnen einer zu bestimmenden 
Frist erfolge. 
In der schon mehrfach citierten Abhandlung der Bl. für admin. Pr. Bd. 
43, 321 ff. ist über die Eröffnung von Ortsstraßen auf S. 339 f. folgende 
beachtungswerte Aeußerung niedergelegt: 
Die Ortsstraßen nehmen gegenüber den Gemeindeverbindungswegen inso- 
ferne eine eigentümliche rechtliche Stellung ein, als eine Verpflichtung der Ge- 
meinden zu ihrer Herstellung gesetzlich nicht besteht. Nachdem aber Neubauten 
in neuen Bauanlagen und Baugquartieren erst dann baupolizeilich genehmigt wer- 
den dürfen, wenn die Anlage der erforderlichen Ortsstraßen gesichert ist, so bringen 
die Verhältnisse es mit sich, daß die Bauunternehmer den Grund zum Straßen- 
körper abzutreten und die Straße selbst herzustellen haben. Insoferne die Her- 
stellung der neuen Ortsstraße von den Bauunternehmern bethätigt worden ist, 
muß noch die Uebernahme derselben von der Gemeindeverwaltung und ihre Ueber- 
gabe an den Verkehr hinzukommen, wenn die Straße ein Objekt des allgemeinen 
Gebrauches werden soll. In größeren Gemeinden wird zweckmäßig die Herstellung 
der neuen Ortsstraßen von der Gemeindeverwaltung besorgt, welche diese gegen 
die nötige Grundabtretung und weitere Beitragsleistung von Seite der Bauunter- 
nehmer übereinkunftsgemäß bethätigt. Letzteren Falls gilt im Betreffe der Ent- 
stehung der öffentlichen Eigenschaft solcher Ortsstraßen das, was von den Gemeinde- 
verbindungswegen gilt d. h. sie werden öffentliche Straßen dadurch, daß sie Seitens 
der Gemeindeverwaltung dem öffentlichen Verkehre gewidmet bezw. übergeben 
werden.
	        
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