Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

1I. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 349 
Bequemlichkeit auf öffentlichen Straßen und Plätzen betr.“, 
auch Min.«Bekanntmachung vom 9. Januar 1878. 
4) Nach Art. 8 Ziff. 34 des Gesetzes über den Verwaltungsge- 
richtshof sind Verwaltungs rechtssachen „nbestrittene Rechts- 
ansprüche und Verbindlichkeiten 30)“ in Bezug auf die öffent- 
liche Eigenschaft 38#) eines Weges mit Zugehörungen, einer 
20 Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. März 1890 Bd. 12, 
141 ff. bezw. die Ausführungen zu derselben: Unter diesen „bestrittenen Verbind- 
lichkeiten“ hat das Gesetz nur eigentliche Parteistreitigkeiten d. i. solche Streit- 
sachen im Auge, bei welchen es sich darum handelt, welche von den Streits- 
teilen die Pflicht zur Wegunterhaltung anzuerkennen habe. 
Vergl. hieher auch die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Jannar 1897 
Bd. 18, 107 unten bei den zu Art. 55 der Gem.-Ordn. Anm. 1 angegebenen 
Entscheidungen. 
soa) Mit Einschluß der Streitigkeiten über den Umfang und das Maß 
der Oeffentlichkeit dieses Weges z. B. ob er als Fahrweg oder nur als Fußweg, 
ob nur als Leichenweg oder als Schulweg, ob auch nur für gewisse Kategorieen 
von Personen oder bestimmte Arten von Fuhren 2c. dem öffentlichen Verkehre zu 
dienen hat, also auch mit Einschluß der Streitigkeiten darüber, welche öffentlich- 
rechtlichen Gebrauchsbefugnisse den einzelnen Beteiligten in Bezug auf einen 
Gemeindeweg oder an demselben bezw. an seinen Zugehörungen zustehen. 
Vergl. hiezu: 
a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. April 1886 Bd. 7, 238: Wenn 
die Eigenschaft eines Weges als eines öffentlichen Fußweges unbe- 
stritten, die rechtliche Qualität dieses Weges als eines öffentlichen Fahr- 
weges aber streitig ist, so steht keine straßenpolizeiliche Regelung des 
öffentlichen Verkehres auf diesem Wege in Frage, sondern es liegt eine 
verwaltungsrechtliche Streitsache im Sinne des Art. 8 Ziff. 34 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. vor. 
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Juli 1879 Bd. 11, 325: Unter 
Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. eignen sich auch jene Streit- 
fälle, welche nur die Art und das Maß des Gebrauches eines 
öffentlichen Weges in persönlicher oder sachlicher Hinsicht betreffen. 
(Dagegen unterliegt die Entscheidung über Art und Maß der 
Unterhaltung eines Gemeindeweges den Staatsaufsichts= (d. h. den 
Verwaltungs) Behörden. Siehe oben Anm. 3 lit. c und nachstehende 
Anm. 31. 
. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Dezember 1888 Bd. 10, 
334: Aus der anerkannten Eigenschaft eines Weges als Kirchen= und 
Schulweg folgt von selbst, daß auf denselben, soweit er diesen Zwecken 
dient, die für Gemeindewege geltenden Rechtsgrundsätze zur Anwendung 
zu kommen haben. 
d. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 26. September 1890 Bd. 12, 344: 
Die Frage, ob einem Wege die Eigenschaft eines Gemeindeweges 
bereits zukomme bildet einen Incidentpunkt im Verwaltungsrechts- 
streit über seine öffentliche Eigenschaft oder über die Verpflichtung in 
Bezug auf seine Herstellung und Unterhaltung und kann demnach nur 
Entscheidungsgrund, nicht aber selbst Gegenstand der Ent- 
scheidung sein. 
Das Letztere gilt auch, wenn von der Verwaltungsbehörde im staats- 
aufsichtlichen Verfahren über die Unterhaltung eines Weges aus Ge- 
meindemitteln zu beschließen ist. Vergl. hiezu v. Kahr S. 402 lit. c, 
ferner S. 395 f. Anm. 140 u. 141.
	        
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