350 II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
Brücke oder eines Abzugskanales; Verbindlichkeiten in Bezug
auf Herstellung und Unterhaltung der nicht in die Klasse der
Staatsstraßen gehörigen öffentlichen Wege (also auch der Ge-
meindewege), Brücken, Fähren, Stege, Abzugskanäle 300), un-
beschadet der gesetzlichen Befugnis der Verwaltungsbehörden 31),
über die Anlage von Distriktsstraßen und Gemeindever-
bindungswegen und über deren Unterhaltung aus Distrikts-
und Gemeindemitteln zu beschließen 32).
5) Die Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden in
Gemeindewegsachen — wie überhaupt in allen Gemeindean-
gelegenheiten — gehören nicht zu den Verwaltungsrechts-
sachen; gegen dieselben findet daher auch — mit der einzigen
Ausnahme des Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.33)
— keine Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe statt; durch
den Beisatz zu Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
„unbeschadet der gesetzlichen Befugnis der Verwaltungsbe-
hörde 2c. 2c.“ (siehe vorstehend Nr. 4) sind alle diejenigen
Fälle, in welchen die Verwaltungsbehörden in Gemeindeweg-
angelegenheiten als Staatsaufsichtsbehörden entweder aus
eigener Initiative oder auf Antrag oder Veranlassung Seitens
Dritter ihr Aufsichtsrecht gegen Gemeinden geltend machen,
prinzipiell als reine Verwaltungssachen erklärt und daher ab-
gesehen von der ebengenannten Ausnahme des Art. 10 Ziff. 2
des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. lediglich der Kompetenz der Ver-
waltungsbehörden vorbehalten.
„ob) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Juni 1897 Bd. 18, 325
unten in § 112 bei Art. 38 Anm. 15.
*1) d. h. der Staatsaufsichtsbehörden, siehe oben im Text sub Nr. 5.
Vergl. auch Anm. 3 lit. b und besonders lit. c; ferner Anm. 30 a lit. b Abs. 2;
endlich Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1880 Bd. 1, 95 ff. besonders
100 in Anm. 34; vergl. auch Anm. 40, desgl. die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
in Anm. 37 besonders lit. d u. k.
*.) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 637 in Anm. 25 und Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. November 1893 in Anm. 26.
"5) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1880 Bd. 1,
95 ff. besonders 100: Streitige Verwaltungsrechtssachen im Sinne des Art. 8 des
Verw.-Ger.-Hofs-Ges., welche in einem nach Art. 157 der Gem.-Ordn. eingeleiteten
staatsaufsichtlichen Verfahren anhängig gemacht wurden und für das letztere präju-
diziell sind, dürfen in den unteren Instanzen nicht nach den Vorschriften des Art.
45, sondern müssen nach den Vorschriften der Art. 16—38 des Verw.-Ger.-Hofs-
Gesetzes prozessual behandelt und entschieden werden.
Nach Art. 10 Ziff. 2 des ebencitierten Gesetzes ist der Verwaltungsgerichts-
hof zur letztinstanziellen Entscheidung in Gegenständen der Staatsaufsicht über
Gemeindeangelegenheiten berufen, wenn von einer Gemeinde behauptet wird, daß
ihr durch staatsaufsichtliche Verfügung eine gesetzlich nicht begründete Leistung auf-
erlegt sei. Siehe auch nachstehende Anm. 34 und Anm. 36 lit. c.