Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

350 II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
Brücke oder eines Abzugskanales; Verbindlichkeiten in Bezug 
auf Herstellung und Unterhaltung der nicht in die Klasse der 
Staatsstraßen gehörigen öffentlichen Wege (also auch der Ge- 
meindewege), Brücken, Fähren, Stege, Abzugskanäle 300), un- 
beschadet der gesetzlichen Befugnis der Verwaltungsbehörden 31), 
über die Anlage von Distriktsstraßen und Gemeindever- 
bindungswegen und über deren Unterhaltung aus Distrikts- 
und Gemeindemitteln zu beschließen 32). 
5) Die Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden in 
Gemeindewegsachen — wie überhaupt in allen Gemeindean- 
gelegenheiten — gehören nicht zu den Verwaltungsrechts- 
sachen; gegen dieselben findet daher auch — mit der einzigen 
Ausnahme des Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.33) 
— keine Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe statt; durch 
den Beisatz zu Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. 
„unbeschadet der gesetzlichen Befugnis der Verwaltungsbe- 
hörde 2c. 2c.“ (siehe vorstehend Nr. 4) sind alle diejenigen 
Fälle, in welchen die Verwaltungsbehörden in Gemeindeweg- 
angelegenheiten als Staatsaufsichtsbehörden entweder aus 
eigener Initiative oder auf Antrag oder Veranlassung Seitens 
Dritter ihr Aufsichtsrecht gegen Gemeinden geltend machen, 
prinzipiell als reine Verwaltungssachen erklärt und daher ab- 
gesehen von der ebengenannten Ausnahme des Art. 10 Ziff. 2 
des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. lediglich der Kompetenz der Ver- 
waltungsbehörden vorbehalten. 
„ob) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Juni 1897 Bd. 18, 325 
unten in § 112 bei Art. 38 Anm. 15. 
*1) d. h. der Staatsaufsichtsbehörden, siehe oben im Text sub Nr. 5. 
Vergl. auch Anm. 3 lit. b und besonders lit. c; ferner Anm. 30 a lit. b Abs. 2; 
endlich Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1880 Bd. 1, 95 ff. besonders 
100 in Anm. 34; vergl. auch Anm. 40, desgl. die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
in Anm. 37 besonders lit. d u. k. 
*.) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 637 in Anm. 25 und Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. November 1893 in Anm. 26. 
"5) Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1880 Bd. 1, 
95 ff. besonders 100: Streitige Verwaltungsrechtssachen im Sinne des Art. 8 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges., welche in einem nach Art. 157 der Gem.-Ordn. eingeleiteten 
staatsaufsichtlichen Verfahren anhängig gemacht wurden und für das letztere präju- 
diziell sind, dürfen in den unteren Instanzen nicht nach den Vorschriften des Art. 
45, sondern müssen nach den Vorschriften der Art. 16—38 des Verw.-Ger.-Hofs- 
Gesetzes prozessual behandelt und entschieden werden. 
Nach Art. 10 Ziff. 2 des ebencitierten Gesetzes ist der Verwaltungsgerichts- 
hof zur letztinstanziellen Entscheidung in Gegenständen der Staatsaufsicht über 
Gemeindeangelegenheiten berufen, wenn von einer Gemeinde behauptet wird, daß 
ihr durch staatsaufsichtliche Verfügung eine gesetzlich nicht begründete Leistung auf- 
erlegt sei. Siehe auch nachstehende Anm. 34 und Anm. 36 lit. c.
	        
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