Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 351 
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In gleicher Weise erstreckt sich — auch in Gemeindeweg— 
sachen — die Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes gemäß Art. 13 
Abs. I Ziff. 3 des ebenerwähnten Gesetzes nicht auf die- 
jenigen „Angelegenheiten und Fragen, in welchen die Ver- 
waltungsbehörden nach ihrem Ermessen zu verfügen be- 
rechtigt sind, d. i. also in allen sogenannten Ermessens-Fragen, 
deren Entscheidung oder Regelung der freien Erwägung der 
aktiven Verwaltungs= (oder der Staatsaufsichts-) Behörden 
anheimgegeben sind. 30 
Ebenso können Anträge auf Schaffung eines Gemeinde- 
weges nicht vom Verwaltungsrichter behandelt werden, die- 
selben müssen vielmehr von den Beteiligten bei der zuständigen 
Verwaltungsbehörde (in erster Linie Gemeindeverwaltung und 
event. Staatsaussichtsbehörde) gestellt werden. 
Siehe hiezu oben S. 332 Abs. 3. 35) 
Endlich gehören wegpolizeiliche Fragen gleichfalls nicht 
zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bezw. sind 
nicht Verwaltungsrechts-, auch nicht Gemeinde-, sondern ledig- 
lich Polizeisachen. 36) 
*"4) Vergl. die in Anm. 33 genannte Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 1 
S. 100: Der in Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. enthaltene Vorbehalt des 
administrativen Anordnungsrechtes hat nur den Zweck, klar zu stellen, daß Ver- 
waltungsrechtssachen von den Fragen des Ermessens getrennt werden müssen; er 
weist daher die ersteren geradezu der Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes in 
letzter Instanz zu, während für letztere Fragen die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
behörde aufrecht erhalten wird. Siehe auch oben Anm. 31; ferner vergl. hiezu 
v. Kahr S. 399/400 Note 147; endlich unten Anm. 40. 
35) Vergl. hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. November 1889 
Bd. 11, 585 f.: Bei einem Antrag auf verwaltungsrichterliche Anerkennung 
der öffentlichen Eigenschaft eines Weges gemäß Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.= 
Hofs-Ges. obliegt der verwaltungsrechtlichen ersten Instanz die Ermittelung und 
Feststellung, ob dem betr. Weg nach den vorliegenden speziellen rechtlichen und 
thatsächlichen Verhältnissen die behauptete bezw. bestrittene Eigenschaft eines allge- 
mein zugänglichen und innerhalb seiner Bestimmung von Jedermann zu gebrauchen- 
den Verkehrsmittels bereits zukommt. 
36) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes: 
a. vom 16. November 1880 Bd. 2, 211: Zur letztinstanziellen Entscheidung 
von Beschwerden über Störung des öffentlichen Verkehres auf einem 
unbestritten öffentlichen Wege ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zu- 
ständig. . 
b. vom 1. Februar 1881 Bd. 2, 530: Zur letztinstanziellen Entscheidung 
über bestrittene, auf Grund polizeilicher Vorschriften in Anspruch 
genommene Verbindlichkeiten in Bezug auf die Herstellung der Straßen= 
trottoire in einer Gemeinde durch die angrenzenden Haus- und Grund- 
besitzer ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. Z 
c. vom 16. Dezember 1881 Bd. 3, 447: Gegen Beschlüsse der Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, wodurch ortspolizeilichen (hier: weg- 
polizeilichen) Vorschriften die Vollziehbarkeit versagt wird, kann nicht 
auf Grund des Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. wegen Ver- 
letzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes Beschwerde zum 
Verw.-Ger.-Hof erhoben werden. Vergl. oben Anm. 33 Abs. 2.
	        
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