Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

352 
II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
Einzelne Fälle, in denen eine staatsaufsichtliche (nicht 
verwaltungsrechtliche) Angelegenheit gegeben ist, siehe bei 
v. Kahr S. 401. 37) 
d. vom 12. Februar 1884 Bd. 5, 127 oben in Anm. 13. 
0. 
Vergl. hieher auch Entscheidung vom 20. April 1886 Bd. 7, 238 in 
Anm. 30 lit. a. 
Vergl. hiezu auch oben Anm. 4 a und 13. 
*) Vergl. über die Frage, ob oder wann im einzelnen Falle eine staats- 
aufsichtliche oder eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit vorliegt, ferner über ver- 
schiedene Fälle von „Weg-Streitigkeiten“ aus der Praxis die nachstehenden Ent- 
scheidunge 
A. 
uin und Abhandlungen. 
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes: 
vom 19. Oktober 1880 Bd. 2, 111 ff.: Wenn bei Bescheidung der Ver- 
handlungen eines Distriktsrates durch letztinstanziellen staatsaufsichtlichen 
Beschluß ausgesprochen wurde, daß zur Vornahme einer notwendigen 
baulichen Verbesserung an einer Distriktsstraßenstrecke innerhalb einer 
Ortschaft nicht die Distriktsgemeinde in Anspruch zu nehmen sei, weil 
die Herstellung und Unterhaltung einer solchen Straßenstrecke der betr. 
Gemeinde obliege, und wenn sodann die zur fraglichen Leistung aufge- 
forderte Gemeinde diese Herstellung und Unterhaltung unter Bestreitung 
ihrer Verpflichtung verweigert, so kann diese Verpflichtung nicht schon 
durch den ergangenen staatsaufsichtlichen Beschluß als endgiltig festge- 
stellt angenommen und hienach nicht im Wege des staatsaufsichtlichen 
Verfahrens gegen die Gemeinde vorgegangen werden. Vielmehr liegt 
in diesem Falle eine streitige Verwaltungsrechtssache im Sinne des 
Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. vor, welche nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen 
zu verbescheiden ist. Siehe auch Anm. 23 a. E 
vom 30. Dezember 1880 Bd. 2, 413: Im Wege des staatsaufsichtlichen 
Verfahrens nach Maßgabe des Art. 152 Abs. 1I Ziff. 3 der Gem.-Ordn. 
kann, — abgesehen etwa von provisorischen Maßnahmen — gegen eine 
Gemeinde nicht vorgegangen werden, wenn dieselbe behauptet, daß die 
Erfüllung der ihr angesonnenen Verpflichtung nicht der Gemeinde, sondern 
einem anderen Rechtssubjekte auf Grund des öffentlichen Rechtes obliege. 
In diesem Falle liegt eine öffentlich-rechtliche Streitsache vor, welche 
ordnungsgemäß im vorgeschriebenen Instanzenzug auszutragen ist. 
vom 28. März 1882 Bd. 3, 619: Zur letztinstanziellen Entscheidung 
über die bestrittene Notwendigkeit einer Brücke auf einem Ge- 
meindeverbindungswege ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig; 
(denn hier ist eine reine Ermessensfrage gegeben). 
vom 1. März 1887 Bd. 8, 226: Ein verwaltungsrechtlich verfolgbarer 
Rechtsanspruch darauf, daß Gemeindeverbindungswege, welche einen über 
die nachbarliche Verbindung einzelner Gemeinden erheblich hinausgehen- 
den Verkehr zu vermitteln bestimmt oder geeignet sind, zu Distrikts- 
straßen erhoben werden, steht den beteiligten Gemeinden nicht zu. Ob 
eine Straße, bei welcher die vorbemerkte Voraussetzung zutrifft, zur 
Distriktsstraße zu erheben sei, ist ausschließend der staatsaufsichtlichen 
Verfügung der Verwaltungsbehörden anheimgegeben, wie aus Art. 8 
Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. deutlich hervorgeht. Siehe unten 
Anm. 40, auch oben S. 332 und S. 333 Anm. 6. 
vom 10. März 1890 Bd. 12, 141, vom 13. Januar 1890 Bd. 12, 87 
besonders 91 und vom 28. November 1882 Bd. 4, 438 oben Anm. 3 
lit. d, e u. k. 
vom 26. September 1890 Bd. 12, 349: Ein verwaltungsrechtlicher 
Anspruch darauf, daß ein Gemeindeverbindungsweg neu angelegt oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.