II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 353
ein bestimmter anderer bereits bestehender Weg zu einem Gemeindever-
bindungsweg erhoben, bezw. daß die bezügliche Verpflichtung gegen
eine Gemeinde verwaltungsrichterlich ausgesprochen werde, steht aber
weder einer benachbarten Gemeinde noch einem Einzelnen zu (Bd. 3,
38; Bd. 7, 242). Siehe oben S. 332 bei Anm. 5.
Hienach ist dann ein verwaltungsrechtlicher Streit über die Ver-
pflichtung in Bezug auf die Herstellung und Unterhaltung eines Ge-
meindeweges und danach eine Verwaltungsrechtssache nach Art. 8 Ziff.
34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. überhaupt nur in den Fällen gegeben, wenn
über diese Verpflichtung in Ansehung eines bereits bestehenden
Weges dieser Art und Klasse zwischen einer Gemeinde und einzelnen
zu ihr gehörigen Ortschaften bezw. den diesen rechtlich gleich zu achten-
den Einöden und Weilern (Art. 153 der Gem.-Ordn.) oder zwischen
den letzteren unter sich Streit besteht oder wenn die Unterhaltung eines
bestehenden öffentlichen Weges zwischen dem Distrikte und einer
zu demselben gehörigen Gemeinde oder zwischen der letzteren und den
in Anspruch genommenen Grundbesitzern streitig ist oder wenn die Ge-
meinde die ihr angesonnene Verpflichtung mit der Behauptung ablehnt,
daß kraft besonderen öffentlich-rechtlichen Titels die Verbindlichkeit einem
Dritten Einzelnen obliegt. (Bd. 12, 87).
Hievon wesentlich verschieden ist dagegen der Streitfall geartet, wenn
es sich lediglich darum handelt, ob ein bisher als Gemeindeverbindungs-
weg noch nicht anerkannter oder behandelter öffentlicher Weg fortan als
solcher unterhalten, mit anderen Worten, ob demselben mit Rücksicht
auf die bisherige thatsächliche Benützung und seine Bedeutung für den
Verkehr die Eigenschaft eines Gemeindeweges zuerkannt, dieser Weg zum
Gemeindeverbindungsweg erklärt werden soll. Die Verfügung der
Verwaltungsbehörde, worin das Bedürfnis einer solchen Weganlage an-
erkannt und bezw. ein bereits allgemein benutzter Weg zum Gemeinde-
verbindungsweg erklärt wird, bewegt sich innerhalb des Kreises des
freien administrativen Ermessens und die Verfügung selbst ist nicht eine
instanzielle Entscheidung in einer Verwaltungsrechtssache, sondern ledig-
lich Verfügung in einer Verwaltungssache. Siehe auch unten Anm. 40.
II. Bl. für admin. Pr.:
Bd. 20, 343 u. 355 f.: Oeffentliche Wege, hier über Frage der Zu-
känzigtei, ob Gerichte oder Verwaltungsbehörden, in Fällen des Art.
38 Abs. II.
Bd. 21, 357f.: Verweigert die Gemeinde die Anerkennung der
Brückenbaupflicht, weil nicht sie, sondern nach Art. 38 Abs. II der
Gem.-Ordn. ein Anderer baupflichtig sei, so liegt — vorbehaltlich des
etwa möglichen Privatrechtsstreites — ein administrativer Rechtsstreit
vor 2c.
Bd. 21, 376 f.: Kompetenzverhältnisse bei besonderer Brückenbaulast.
S Bd. 23, 10: Zum Verfahren bei Anerkennung eines öffentlichen
eges.
Bd. 23, 155 ff.: Weg-Streitigkeiten:
Richterliche Kompetenz bei einer Wegeservitut S. 155 ff.
Ein Eigentumsstreit S. 158.
Beschaffung der Zufahrt zu einem Neubau S. 159.
Privatrechtliche Natur eines Feldweges S. 161.
Verfügung über einen Abhang neben der Straße S. 162 f.
. Kompetenz und Kataster.
Provisorische Offenhaltung eines Fußweges S. 166.
Versuch der Beseitigung eines Weges S. 166.
Kompetenz zur Sperre eines Fußweges S. 167.
Pohl, Handbuch. II. 23
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