Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

354 II. Abschn. § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 
6) Bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Oeffentlich- 
keit eines Weges sind die rechtlich an der Sache Beteiligten, 
besonders (wenn Gemeindewege in Frage sind) die betr. Ge- 
meinde, sowie diejenigen, welchen — außer der Gemeinde 
— die Unterhaltungspflicht angeblich obliegt, mit ihren Er- 
innerungen zu hören 88). 
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Entbehrlichkeit eines Fußweges S. 169f. 
Erhaltung der Breite eines Fußweges S. 171f. 
Charakter eines Privatweges S. 172 f. 
Unbefugte Weganmaßung S. 174. 
Schaffung eines neuen Verbindungsweges S. 177. 
Unnötigkeit eines zweiten Verbindungsweges S. 179. 
Weg zur Eisenbahnstation S. 180 f. 
Nützlichkeit oder Notwendigkeit einer Weganlage S. 182. 
Ein im Widerspruch mit dem Katastereintrag entstandener Ver- 
bindungsweg S. 183. 
Entstehung eines Verbindungsweges aus einem Alpweg; Einfluß auf 
die Unterhaltungspflicht S. 184 f. 
Beanstandung der Grenzlinie für die Gemeindeflur S. 186. 
Einführung der gesetzlichen Regel gegenüber einem früheren Irr- 
tum S. 187. 
Aupshebung einer früheren Anordnung S. 189. 
Notwendigkeit der Wegbenützung S. 190. 
Aenderung der Unterhaltspflicht durch Anerkennung der öffentlichen 
Eigenschaft eines Weges S. 193 ff. 
Die gesetzliche Regel der Gemeindeunterhaltspflicht gegenüber dem 
Kataster S. 196. 
Einfluß des gesteigerten Verkehrs auf die Unterhaltspflicht S. 197. 
Unterhaltspflicht an einem zum Verbindungswege gewordenen Feld- 
wege S. 199. 
Ein antiquiertes Baukonkurrenzverhältnis. " 
Auflösung eines Wegverbandes nach Art. 37 des Distriktsratsgesetzes 
S. 203 ff., desgl. 
Bd. 24, 337 ff.: Weg-Streitigkeiten: 
Kompetenz beim Anspruch des Fahrtrechtes über einen öffentlichen 
Platz S. 337 ff. 
f. Damm= und Brückenbau auf fremdem Boden S. 340. 
Herstellung eines Verbindungsweges S. 343. 
Behandlung eines mehrere Amtsbezirke berührenden Verbindungs- 
weges S. 353 f. 
Waldweg oder Verbindungsweg? S. 355ff. 
. Unterhaltspflicht an einem öffentlichen Servitutwege S. 358. 
4Ein öffentlicher Verbindungsweg für Nebenorte S. 360. 
Wiederherstellung eines zerstörten Alpweges S. 364. 
Ortspolizeiliche Vorschrift über die Benützung eines öffentlichen 
10. 
11. 
12. 
Weges S. 369. 
Wiederherstellung eines überackerten Weges S. 370. 
Oeffnung eines eigenmächtig gesperrten Weges S. 372. 
Offenhaltung eines Weges bis zu dessen rechtsförmlicher Verlegung. 
Bd. 35, 49 ff.: Verfahren bei dem Antrag auf Anerkennung der 
öffentlichen Eigenschaft eines Weges. 
*8) Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1880 Bd. 1, 95: Die 
öffentliche Eigenschaft eines Weges kann ohne vorherige Einvernahme der bei der
	        
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