II. Abschn. 8 101. Die Verbrauchssteuern. 359
Festsetzung der Sätze derselben bezw. deren Erhöhung insbesondere
anbelangt, so steht dieselbe (Art. 40 Abs. III) in Gemeinden mit
städtischer Verfassung dem Magistrate unter Zustimmung der
Gemeindebevollmächtigten, in Landgemeinden der Gemeinde-
versammlung zu. 3) Diese gemeindlichen Beschlüsse, durch welche
die fraglichen Steuern zugleich reguliert werden, haben die recht-
liche Eigenschaft von Gemeindestatuten, gelten also so lange, bis
sie auf gleichem Wege wieder aufgehoben werden, soferne nicht von
vorneherein die betreffende Verbrauchssteuer-Erhebung nur auf eine
bestimmte Zeit beschlossen war bezw. vom kgl. Staatsministerium nur
auf eine bestimmte Frist genehmigt ist. Letzteren Falls muß nach
Ablauf dieser Frist, soferne seitens der Gemeinde eine weitere Er-
hebung gewünscht wird, neuerlicher Beschluß seitens der beiden
städtischen Kollegien gefaßt und neuerliche Genehmigung beim kfgl.
Staatsministerium erholt werden. 4) Gleiches ist der Fall, wenn der
Zweck, für welchen die Erhebung einer Verbrauchssteuer beschlossen
bezw. genehmigt wurde, geändert werden soll.
Die von den gemeindlichen Organen also beschlossenen Gemeinde-
statuten werden nun mit den einschlägigen Akten dem kgl. Staats-
ministerium des Innern zur Prüfung und Genehmigung nach Art. 40
Abs. IV vorgelegt. Ihre Giltigkeit datiert, da sie erst durch diese
Genehmigung zur rechtlichen Existenz gelangen, vom Tage der mini-
steriellen Genehmigung bezw. dem Publikum gegenüber mit ihrer
Veröffentlichung. 5) Eine rückwirkende Kraft kommt diesen Statuten
nicht zu.
*) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. Februar 1885 Bd.
6, 50: Die Gemeinden sind nicht berechtigt, die Erhebung einer gemeindlichen
Verbrauchssteuer mit Beschränkung auf solche Verbrauchsgegenstände, welche in
den Gemeindebezirk eingeführt werden, also unter gänzlicher oder teilweiser Frei-
lassung der im Gemeindebezirke selbst hergestellten Erzeugnisse gleicher Art zu
beschließen.
Ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 20. Februar 1889 Bd. 11, 90:
Ein Gemeindestatut, durch welches nicht alles in der Gemeinde zur Konsumtion
gelangende Mehl und Brot, sondern nur das von den Bäckern und Melbern in
die Gemeinde eingeführte Mehl zum Aufschlage herangezogen wird, ist unzulässig.
Vergl. auch § 102 Anm. 1 und oben S. 357 bei Anm. 2.
) Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juni 1884 Bd. 5,
243 in § 102 Anm. 2.
Ferner siehe über die statutarische Regulierung der Verbrauchssteuern und
der örtlichen Abgaben bezw. die Notwendigkeit dieser Regulierung die analog
auch hier einschlägigen Ausführungen der Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 12.
November 1890 Bd. 12, 371 f. unten in § 102 Anm. 1, ferner ebenda Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. April 1880 Bd. 1, 224.
5) Vergl. hiezu Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Juni 1889 Bd. 11,
436: Es besteht ungeachtet der ministeriellen Genehmigung zur Erhebung oder
Forterhebung des Lokalbieraufschlages in einer Gemeinde keine Verpflichtung zur
Entrichtung desselben, wenn der darauf bezügliche Beschluß der Gemeindeversamm-
lung in der Folge als nichtig erkannt wird. Wenn ein solcher Beschluß nachträg-