360 II. Abschn. 8 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren 2c.
Neben diesen statutarischen Beschlüssen — und auch der Form
nach getrennt von denselben — können die Gemeinden ferner zur
Kontrolle und Sicherung der beschlossenen bezw. genehmigten Ver—
“’ ortspolizeiliche Vorschriften nach Art. 41 Abs. III er-
lassen. 6
Da — wie bereits oben gesagt — die Verbrauchssteuern ledig-
lich die Verzehrung innerhalb des Gemeindebezirks — treffen
sollen, so ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gemeinden zur
Rückzahlung oder Rückvergütung der bezahlten Steuern für den Fall,
daß die versteuerten Gegenstände nicht in der Gemeinde verzehrt, son-
dern aus derselben wieder herausgebracht oder ausgeführt werden.
Auch die Beschlußfassung über die Voraussetzungen, Art und Höhe
der Rückvergütung unterliegt dem Art. 40 Abs. III der Gem.-Ordn.,
wird also gleichfalls im betreffenden Gemeindestatute geregelt, soweit
überhaupt die Regelung der Rückvergütung der gemeindlichen Beschluß-
fassung anheimfällt. (Näheres hierüber siehe bei den Anm. zu Art. 41
Abs. II der Gem.-Ordn.)7)
(Siehe auch §§ 104 bis 106 S. 367 ff.)
8 102.
Oertliche Abgaben oder Gebühren für die Benutzung des
Eigentums, der Anstalten und Unternehmungen der Gemeinde.
Diese örtlichen Abgaben oder Gebühren (Art. 39) für Benutzung
des Gemeindeeigentums, der Gemeindeanstalten und der gemeindlichen
Unternehmungen können im weitesten Umfange seitens der Gemeinden
zur Einführung beschlossen und erhoben werden; in der Befugnis zur
Erhebung derselben sind die Gemeinden im Allgemeinen lediglich durch
den Zusatz in Art. 40 Abs. I „soweit nicht Gesetze oder Staatsver-
träge entgegenstehen“, beschränkt und speziell nur in Bezug auf Pflaster-,
Weg= und Brückenzölle an die Genehmigung des kgl. Staatsministeriums
lich in giltiger Weise zu Stande kommt, so wird die Erhebung vom Tage der
letzteren Beschlußfassung an eine gesetzmäßige und rechtsverbindliche.
6) Ueber das sogenannte Bescheidverfahren nach Art. 41 Abs. IV der Gem.=
Ordn. bei Uebertretungen dieser Vorschriften siehe unten § 112 Anm. 15 zu Art.
41 der Gem.-Ordn. und oben Bd. I 8 86 S. 404 ff. und besonders Anm. 9 und
10 daselbst bezw. die dort abgedruckten, auch hier einschlägigen Bestimmungen der
Art. 97 und Art. 86 bis 91 des bayer. Ausf.-Gesetzes zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn.
und der §§ 459 bis 463 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn.
7!) Speziell über Lokalmalzaufschlag und die näheren Ausführungen
über Höhe, Erhebung, Sicherung, Perzeption, Rückvergütung desselben 2c. siehe
unten § 108, desgleichen auch § 112 Anm. 16 und 17 zu Art. 41 Abs. V der
Gem.-Ordn.; weiter oben in Bd. I § 82 S. 373—37é6.
Ferner über Rückvergütung von Fleisch= bezw. Getreide= und Mehlaufschlag
siehe unten §§ 105 und 106, vielmehr die 88 4 bis 9 der daselbst abgedruckten
Verordnung vom 27. November 1875.