Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

360 II. Abschn. 8 102. Oertliche Abgaben oder Gebühren 2c. 
Neben diesen statutarischen Beschlüssen — und auch der Form 
nach getrennt von denselben — können die Gemeinden ferner zur 
Kontrolle und Sicherung der beschlossenen bezw. genehmigten Ver— 
“’ ortspolizeiliche Vorschriften nach Art. 41 Abs. III er- 
lassen. 6 
Da — wie bereits oben gesagt — die Verbrauchssteuern ledig- 
lich die Verzehrung innerhalb des Gemeindebezirks — treffen 
sollen, so ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gemeinden zur 
Rückzahlung oder Rückvergütung der bezahlten Steuern für den Fall, 
daß die versteuerten Gegenstände nicht in der Gemeinde verzehrt, son- 
dern aus derselben wieder herausgebracht oder ausgeführt werden. 
Auch die Beschlußfassung über die Voraussetzungen, Art und Höhe 
der Rückvergütung unterliegt dem Art. 40 Abs. III der Gem.-Ordn., 
wird also gleichfalls im betreffenden Gemeindestatute geregelt, soweit 
überhaupt die Regelung der Rückvergütung der gemeindlichen Beschluß- 
fassung anheimfällt. (Näheres hierüber siehe bei den Anm. zu Art. 41 
Abs. II der Gem.-Ordn.)7) 
(Siehe auch §§ 104 bis 106 S. 367 ff.) 
8 102. 
Oertliche Abgaben oder Gebühren für die Benutzung des 
Eigentums, der Anstalten und Unternehmungen der Gemeinde. 
Diese örtlichen Abgaben oder Gebühren (Art. 39) für Benutzung 
des Gemeindeeigentums, der Gemeindeanstalten und der gemeindlichen 
Unternehmungen können im weitesten Umfange seitens der Gemeinden 
zur Einführung beschlossen und erhoben werden; in der Befugnis zur 
Erhebung derselben sind die Gemeinden im Allgemeinen lediglich durch 
den Zusatz in Art. 40 Abs. I „soweit nicht Gesetze oder Staatsver- 
träge entgegenstehen“, beschränkt und speziell nur in Bezug auf Pflaster-, 
Weg= und Brückenzölle an die Genehmigung des kgl. Staatsministeriums 
lich in giltiger Weise zu Stande kommt, so wird die Erhebung vom Tage der 
letzteren Beschlußfassung an eine gesetzmäßige und rechtsverbindliche. 
6) Ueber das sogenannte Bescheidverfahren nach Art. 41 Abs. IV der Gem.= 
Ordn. bei Uebertretungen dieser Vorschriften siehe unten § 112 Anm. 15 zu Art. 
41 der Gem.-Ordn. und oben Bd. I 8 86 S. 404 ff. und besonders Anm. 9 und 
10 daselbst bezw. die dort abgedruckten, auch hier einschlägigen Bestimmungen der 
Art. 97 und Art. 86 bis 91 des bayer. Ausf.-Gesetzes zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. 
und der §§ 459 bis 463 der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. 
7!) Speziell über Lokalmalzaufschlag und die näheren Ausführungen 
über Höhe, Erhebung, Sicherung, Perzeption, Rückvergütung desselben 2c. siehe 
unten § 108, desgleichen auch § 112 Anm. 16 und 17 zu Art. 41 Abs. V der 
Gem.-Ordn.; weiter oben in Bd. I § 82 S. 373—37é6. 
Ferner über Rückvergütung von Fleisch= bezw. Getreide= und Mehlaufschlag 
siehe unten §§ 105 und 106, vielmehr die 88 4 bis 9 der daselbst abgedruckten 
Verordnung vom 27. November 1875.
	        
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