II. Abschn. 88 105 u. 106. A. Der Fleischaufschlag. 369
Von den örtlichen Abgaben sind wohl die wichtigsten und daher
gleichfalls spezieller Behandlung zu unterziehen: die Pflaster-, Weg-
und Brückenzölle (§ 109).
Bezüglich dieser letztgenannten Zölle kommen im Hinblick auf
den Schlußsatz des Art. 40 Abs. 1 der Gem.-Ordn. in Betracht:
a. Art. 22 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 18672).
b. § 8 des Vereinszollgesetzes vom 26. September 18692).
c. Art. 14 des Handels= und Zollvertrages zwischen dem Deutschen
Reich und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Reichs-
Ges.-Bl. 1892 S. 3)2).
88 105 u. 106.
I. A. Der Fleischaufschlag“") und
B. Der Getreide= und Mehlaufschlag.
Die Einführung dieser beiden Aufschlags= oder Verbrauchssteuer-
Arten ist den Gemeinden unbedingt gestattet — abgesehen natürlich
von der Bestimmung des Art. 39 Abs. II (Subsidiarität dieser Auf-
schläge) — jedoch nur in der verordnungsmäßig zugelassenen Höhe;
ferner kann sich der diesbezügliche Aufschlag im Hinblick auf Art. 40
Abs. II nur auf diejenigen Fleisch= oder Getreidearten beziehen, von
welchen bereits am 1. Juli 1869 Verbrauchssteuern erhoben wurden.
Maßgebend einerseits für die hier zulässigen Steuerobjekte und
andererseits für die Maximalhöhe der Steuer selbst ist die nachstehende
Verordnung vom 27. November 1875 „der Fleisch-, Getreide= und
Mehlaufschlag und die Rückvergütung der Aufschläge in den Gemeinden
der Landesteile diesseits des Rheins betr.“ 1):
§ 1. Bei der Erhebung des Fleisch-, Getreide= und Mehlauf-
schlags dürfen, insoferne nicht nach § 3 der gegenwärtigen Verordnung
Ausnahmen zugelassen sind, nachstehende Sätze nicht überschritten
werden:
A. Fleischaufschlags).
1) 4#½ 30%4 von einem Ochsen 2) im Gewichte von 300 Kilogramm
oder 6 Centner und darüber.
2:) Den Wortlaut dieser Bestimmung siehe in § 109 Anm. 1 S. 387.
Zu 88 105 / 106: *) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. Dezember
1888 Bd. 10, 317: Seit dem 1. Juli 1869 ist die frühere Befreiung des kgl.
Militär-Aerars von Entrichtung des Fleischaufschlages hinweggefallen. Siehe hiezu
unten Anm. 10.
1) Die Gemeinden können wohl unter den in dieser Verordnung ent-
haltenen Sätzen bleiben, dürfen aber dieselben niemals überschreiten. Desbezüg-
liche Gemeindebeschlüsse, welche innerhalb der von der Verordnung vom 27.
November 1875 gezogenen Grenze bleiben, bedürfen keiner staatsaufsichtlichen
Genehmigung.
# ) Dabei ist das Lebend gewicht, nicht das sog. Schlacht= oder Fleischge-
wicht verstanden. Werden also die vier Viertel eines geschlachteten Ochsen einge-
Pohl, Handbuch. II. 24